- 831. Sitzung des Bundesrates am 09.03.07:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 016/4145 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG) - Drucksache 016/1371 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:".
II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Zentralstellen
- Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre Zentralstellen."
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Kenntnis erlangt hat" durch die Wörter "Kenntnis erlangen konnte" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder vergleichbare Umstände gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 oder der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung einzuleiten oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen, so beginnt die Frist erst mit dem Wegfall dieser Umstände."
- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Versteigerergewerbe".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Antikenhandels" durch das Wort "Antiquitätenhandels" ersetzt.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "bedeutsamen Kulturguts" durch die Wörter "von Kulturgut gemäß Absatz 2" ersetzt.
- cc) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "bedeutsamen" gestrichen.
- dd) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Veräußerers," die Wörter "des Einlieferers," eingefügt.
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt gefasst: "Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von mindestens 1.000 Euro,".
- bb) In Nummer 1 wird das Wort "er" durch das Wort "der" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 wird das Wort "sein" durch das Wort "dessen" ersetzt.
- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter " , wenn die Tat nicht in § 304 des Strafgesetzbuches mit höherer Strafe bedroht ist," gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unberührt."
- 5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter "in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 2" gestrichen.
III. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst: "Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches national wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung findet, kann von Amts wegen, aufgrund einer Anmeldung durch den jeweiligen Eigentümer oder auf Antrag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz."
- 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: " § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden."
IV. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a angefügt:
Artikel 4a
Einschränkung von Grundrechten
- Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."
Fristablauf: 09.03.07