Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13136 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Drucksache 17/1469 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 045/10 (PDF)

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 23a des Geri chtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig."

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe " § 342" die Angabe "Absatz 1 und 2 Nummer 2" eingefügt.

2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort "Geschäfte" die Wörter "sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat."

Artikel 5
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden."

2. § 36 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:

" § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

Artikel 6
Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben

2. § 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift "Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist."

3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

" § 85a Protokollierung der M itteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 344 wird wie folgt geändert:

3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.

4. § 364 wird aufgehoben

5. § 365 wird wie folgt geändert:

6. § 366 wird wie folgt geändert:

7. § 368 wird wie folgt geändert:

8. In § 369 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "den Notar" ersetzt.

9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.

10. § 487 wird wie folgt geändert:

11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe " § 1" durch die Wörter "den §§ 1 und 363" ersetzt und die Wörter "als gerichtliche" gestrichen.

12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:

" § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren

§ 493 Übergangsvorschrift

Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 116 Abs. 6" durch die Angabe " § 148 Absatz 5" ersetzt.

3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gesamtgutsverwaltung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.

4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter "oder einen sonstigen zuständigen Beamten" gestrichen.

5. § 116 wird wie folgt gefasst:

" § 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder

Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."

6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuchordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben."

7. § 148 wird wie folgt gefasst:

" § 148 Vermittlung der Auseinandersetzung

8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Absatz 3" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 148 wird aufgehoben

2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort "Verordnungsermächtigungen," das Wort "Länderöffnungsklauseln," eingefügt.

3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 239
Länderöffnungsklausel

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist."

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden."

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten