Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1, Nr. 11, Buchstabe b) ( § 23 WaffG)
- b) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
- "Dies gilt auch für Reparatur-, Verwahr- und Kommissionswaffen."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Entbindung der Reparatur-, Verwahr- und Kommissionswaffen von der Buchführungspflicht widerspricht der Intention des Gesetzentwurfs, durch verstärkte Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten die Nachverfolgung von Waffen zu erleichtern und damit deren Missbrauch zu verhindern.
Das lückenlose - übersichtliche - Erfassen der aktuellen Waffenbestände der Waffenhändler ist für die Nachverfolgung der Waffen erforderlich und nur dann effektiv möglich, wenn auch Reparatur-, Verwahr- und Kommissionswaffen im Waffenhandelsbuch geführt werden. Die in der Gesetzesbegründung erwähnte formlose Nachweisführung durch Sammeln von Quittungen, mit denen der Herkunfts- und Verbleibsnachweis unbürokratisch geführt werden könne, erschwert in der Praxis die Nachverfolgung und Kontrolle des rechtmäßigen Waffenbesitzes. Nur eine förmliche Buchführung für diese Waffen setzt Waffenbehörden bei Überprüfungen von Waffenhändlern in die Lage, Unregelmäßigkeiten im Geschäftsverkehr sofort zu erkennen und dagegen einzuschreiten.
Die mit dem Änderungsantrag geforderte Buchführung für diese Waffen stellt dagegen keinen wesentlichen Mehraufwand gegenüber der Ausstellung von Quittungen dar.
Da es in der Vergangenheit umstritten war, ob auch für Reparatur-, Verwahrund Kommissionswaffen eine Buchführungspflicht für Waffenhändler besteht, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.