Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist § 34 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

"14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

Begründung

Im Rahmen der Untersuchungen des von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft durchgeführten Feldversuchs zur Anwendung von elektronischen Kennzeichnungsmedien bei Schafen und Ziegen bei unterschiedlichen Haltungsbedingungen haben sich so genannte Schlaufenohrmarken als die beste tierverträgliche Ohrmarke herauskristallisiert. Die Änderungen in Absatz 3 und in Anlage 9 tragen dem Anliegen Rechnung und die Anwendung von solchen Ohrmarken als Regelkennzeichen wird damit ermöglicht.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44 Absatz 4 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 44 folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Es wird klargestellt, dass Transponder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr gebracht werden dürfen. Analoge Regelungen zu Kennzeichnungsmedien sind u. a. in § 38 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 ViehVerkV enthalten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 44a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Abschnitt I" die Wörter "ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt" einzufügen.

Begründung

Nach Artikel 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 kann im Falle der Implantation eines Transponders auf die Ausfüllung des Schaubildes verzichtet werden, es sei denn, die Regelungen der Pass ausstellenden Stellen sehen dies vor. Da die Anfertigung eines Schaubildes mit zusätzlichen Kosten für den Tierhalter verbunden ist, sollte bei den nichtregistrierten Equiden darauf verzichtet werden.

Auch auf die Zuteilung einer Equiden-Kennnummer (Internationale Lebensnummer, UELN) für nichtregistrierte Equiden kann verzichtet werden. Für den Fall, dass ein nichtregistrierter Equide zu einem späteren Zeitpunkt in ein Zuchtbuch eingetragen werden soll, wird die UELN durch den jeweiligen Zuchtverband zugeteilt und in den Pferdepass eingetragen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 1a - neu -)

In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 44a nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

Begründung

Die Mitteilung der Registriernummer des Tierhalters ist erforderlich, um zur wirksamen Überwachung einen entsprechenden Abgleich der in dem bei der beauftragten Stelle geführten Halterverzeichnis mit den Haltern von Einhufern durchführen zu können. Um die Angaben zum Eigentümer jederzeit aktuell zu halten, ist jede diesbezügliche Änderung der den Equidenpass ausgebenden Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 3 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 44a folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung

Mit der Regelung wird von der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, um sicherzustellen, dass der Equidenpass eines verendeten, geschlachteten oder getöteten oder auf andere Weise verlorenen gegangenen Einhufers, z.B. durch Diebstahl, auch tatsächlich nicht wieder verwendet wird. Der Pass ist daher an die Pass ausstellende Stelle zurückzusenden. Die Rücksendung des Equidenpasses ersetzt damit die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erforderliche Bescheinigung.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44b Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 44b Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Analog zu den Regelungen des Übernahmeverbots bei anderem kennzeichnungspflichtigen Vieh soll bei kennzeichnungspflichtigen Einhufern, die nach dem 1. Juli 2009 geboren worden sind, sofern diese Einhufer nicht oder nicht ordnungsgemäß mittels Transponder gekennzeichnet sind, ein Übernahmeverbot ebenso gelten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44c - neu -)

In Artikel 1 Nummer 8 ist nach § 44b folgender § 44c einzufügen:"

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in der Inhaltsübersicht nach der Zeile "§ 44b Verbot der Übernahme" die Zeile "§ 44c Anzeige der Kennzeichnung" einzufügen.

Begründung

Mit der Anzeige der Kennzeichnung seines Einhufers wird der Tierhalter verpflichtet, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen, insbesondere die internationale Lebensnummer, die Tierart, das Geburtsdatum, die Transpondernummer, den Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Equidenpasses, den Namen und die Anschrift der Person, für die der Equidenpass ausgestellt worden ist, der Status als registrierter/ nicht registrierter Einhufer oder als sonstiger Einhufer, der zugeordnete Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sowie Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente.

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -)

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:

"9. In § 46 Absatz 2 werden die Nummern 20 bis 22 durch folgende Nummern ersetzt:

Begründung

Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände, um Ahndungslücken zu schließen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 11 Abschnitt C)

Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

"15. In Anlage 11 wird

Begründung

Herdbuchzuchtbetriebe sind verpflichtet, ein Stallbuch zu führen und alle Geburten und Lämmer einschließlich der Kennzeichnung an den Zuchtverband zu melden. Für solche Betriebe bedeutet das Ausfüllen des Teiles C des Bestandsregisters doppelte Arbeit. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Teil C durch die Vorlage des Zuchtbuches zu ersetzen. Gleiches wurde bereits für Teil B durch die Kopie des Begleitpapiers ermöglicht.

B Entschließung

Begründung

Die Regelung soll der Umsetzung von Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dienen. Eine Nutzung der Daten ist nur möglich, wenn diese aktualisiert werden und die seuchenrelevanten Daten miterfasst werden.

Begründung

Die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Rindern und Schweinen enthalten keine verpflichtende elektronische Kennzeichnung, obwohl diese Tierarten in Deutschland deutlich intensiver gehandelt werden und damit deren Rückverfolgbarkeit im Tierseuchenfall eine besondere Bedeutung zukommt. Dass nun gerade für eine Tierart, bei der der Handelswert der Einzeltiere sehr gering ist, zusätzliche, teurere Kennzeichnungselemente verbindlich eingeführt werden, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Die neue elektronische Kennzeichnung stellt auch aus seuchenprophylaktischer Sicht keine Verbesserung gegenüber den bestehenden Kennzeichnungssystemen dar. Durch weitere neue Kennzeichnungskombinationen wird vielmehr die Kontrolle der korrekten Kennzeichnung von Tieren erschwert.

Die höheren Kosten der elektronischen Kennzeichnung führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung der elektronischen Kennzeichnung nicht verpflichtet sind.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Mit dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2007 initiierten länderübergreifend durchgeführten Forschungsvorhaben "Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit" sollen auf der Basis repräsentativer Felduntersuchungen in Betrieben mit unterschiedlichen Haltungsbedingungen Erkenntnisse zur Bewertung unterschiedlicher Kennzeichnungsmethoden mit verschiedenen elektronischen Kennzeichnungsmedien gewonnen werden.

Mit dem Projekt, das mit einer Laufzeit von drei Jahren angelegt ist, werden verschiedene Kennzeichnungsmedien, Lesegeräte sowie Herdenmanagementprogramme unter typisch deutschen Haltungsbedingungen und Rassen getestet, wobei das Hauptaugenmerk auf der Untersuchung der Funktionalität, der Tierverträglichkeit und der Ausfallraten der elektronischen Transponder liegt.

Bis dato liegen nur vorläufige Daten und Empfehlungen der LfL ohne abschließenden Charakter vor. Insbesondere hinsichtlich der Langlebigkeit, der Verlustrate nach längerer Einsatzdauer und der Lesereichweite der elektronischen Kennzeichnungsmedien sind belastbare Ergebnisse erst nach Projektende zu erwarten. Erst dann können belastbare Empfehlungen an die Tierhalter geben werden, welches Produkt für die Anwendung geeignet ist.

Zu Buchstabe b:

Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Dies ist für den Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquote dar. Darüber hinaus wäre bei Verbringungen von hohen Tierzahlen eine Trennung zwischen elektronisch gekennzeichneten und noch nicht elektronisch gekennzeichneten Tieren erforderlich, was für den Viehhandel einen zusätzlichen Aufwand darstellt.

Deshalb sollte der Termin, ab dem die individuellen Kenncodes der Tiere im Begleitdokument verzeichnet sein müssen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, an dem der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands bereits über eine elektronische Kennzeichnung verfügt (Erwägungsgrund 8 zur Verordnung (EG) Nr. 933/2008).

Bei einer geschätzten Remontierungsrate von 20 bis 25 % wird aber erst frühestens Ende 2013 der Großteil der in Deutschland gehaltenen Schafe bzw. Ziegen über eine elektronische Kennzeichnung verfügen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/2008 wurde dieser Zeitpunkt aber bereits auf den 1. Januar 2011 festgelegt.