Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 2. April 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Berücksichtigung der Belange landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der anstehenden Novellierung der Düngeverordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entschließung des Bundesrates: Berücksichtigung der Belange landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der anstehenden Novellierung der Düngeverordnung
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass es in Deutschland zu hohe Belastungen mit Nitrat im Grundwasser gibt und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen erforderlich sind. Zur Vermeidung von Überdüngung muss das Düngemanagement auch in Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Rechtssache C-543/16) weiter verbessert werden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zur Abwehr drohender Sanktionen im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens umgehend Gespräche mit der Europäischen Kommission aufgenommen hat. Er bittet jedoch um eine frühzeitige Beteiligung der Länder, da durch die geplanten Änderungen der Düngeverordnung (DüV) die Belange aller landwirtschaftlichen Betriebe umfassend betroffen sind. Er bittet insbesondere darum, das hohe Potenzial von ökologisch wirtschaftenden Betrieben zum Schutz von Grund-und Oberflächenwasser, nachweislich insbesondere für den Eintrag von Nitrat‐ und Pflanzenschutzmitteln und zur Verringerung der Wasserbelastungen, ausreichend zu berücksichtigen. Die Änderungen würden sich ansonsten in der Praxis auch für den Gewässerschutz kontraproduktiv auswirken können.
Der Bundesrat erkennt an, dass aufgrund der EU-rechtlichen Anforderungen, insbesondere auch aus dem EuGH-Urteil Rechtssache C-543/16, nur begrenzte Spielräume bestehen. Er bittet die Bundesregierung, bei den Gesprächen mit der EU-Kommission, sich für die Berücksichtigung der folgenden Maßgaben bei der Novellierung der Düngeverordnung einzusetzen:
- 1. Die Begrenzung von maximal 170 kg N/ha und Jahr gemäß den Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG /EWG vom 12.12.1991 und gleichlautend EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 ist auf den dort definierten Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischen Ursprungs (= Dung) zu beziehen und entsprechend zu regeln.
- 2. Die vorgeschlagene pauschalierte Reduktion des Stickstoffdüngebedarfs in den entsprechenden belasteten Gebieten um 20% und eine schlagstatt kulturbezogene Berechnung ohne Ausgleichsmöglichkeit stellt eine nicht ausreichend differenzierte Beschränkung für das Wirtschaften für alle Betriebe dar, besonders auch derjenigen Betriebe, die bereits auf niedrigem Stickstoffniveau arbeiten. Diese Begrenzung auf 80% des Pflanzenbedarfs betrifft die Betriebe des ökologischen Landbaus doppelt, da sie neben der Verringerung schon mit geringeren Bedarfswerten arbeiten müssen und die organischen Düngemittel in der Regel eine deutlich geringere Nährstoffverfügbarkeit aufweisen. Die pauschalierte Reduktion ist durch eine Regelung zu ersetzen, die bei gleichzeitiger Zielerfüllung des Wasserschutzes eine bedarfsgerechte Versorgung der Kulturpflanzen sicherstellt.
- 3. Die vorgesehene generelle Verpflichtung, vor Sommerungen zwingend eine überwinternde Zwischenfrucht anzubauen, bedarf einer Überprüfung. Der Zwischenfruchtanbau ist beispielsweise nicht möglich nach spät gerodeten Zuckerrüben und nachfolgendem Sommergerstenanbau.
- 4. Nach bereits geltendem Recht können Ausnahmen von einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 DüV durch die nach Landesrecht zuständige Stelle für solche Betriebe genehmigt werden, die an einem oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen. Diese Regelung sollte durch eine Änderung von § 13 Absatz 4 DüV auch für Betriebe gelten, die am Programm "Umstellung oder Beibehaltung der ökologischen Bewirtschaftung im Gesamtbetrieb" teilnehmen.