Empfehlungen der Ausschüsse
Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

A

Der federführend Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anhang 13 Teil B Absatz 1 Nummer 3 AbwV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in Anhang 13 Teil B Absatz 1 Nummer 3 die folgenden Wörter " ; wenn Abwasser aus der Abgas-Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasserbehandlung zuzuführen" zu streichen.

Begründung:

Nach § 57 Absatz 2 i.V.m. 23 Absatz 1 Nummer 3 WHG legt die Bundesregierung in der Abwasserverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen für die Reinigung von Abwasser nach dem Stand der Technik fest. Dem wird die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung nicht gerecht. "Eine andere geeignete Behandlung" enthält keine konkreten Anforderungen und ist von den Wasserbehörden so nicht vollziehbar.

In der der Regelung zugrunde liegenden europäischen Norm (BVT 28) ist beschrieben, mit welchen Techniken der Anfall von Abwasser vermieden oder vermindert werden kann und dass das Abwasser vor Einleitung behandelt werden muss. Der Entwurf der Bundesregierung übernimmt aus der BVT 28 lediglich die Vorgabe, dass das Abwasser vor Einleitung behandelt werden muss ohne sie vollzugstauglich zu konkretisieren und einen entsprechenden Stand der Technik zu formulieren. Wird der Halbsatz gestrichen, gelten die Mindestanforderungen von Anhang 13 wie bisher auch für das anfallende Abwasser aus der Abgas-Nassreinigung, was aufgrund der Vorgaben der BVT 28 auch geboten ist.

Rechtssystematisch widerspricht die Regelung dem System der Abwasserverordnung. Im jeweiligen Teil B eines Anhangs werden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Schadstofffracht als Stand der Technik für die jeweilige Branche festgelegt. Dies konkretisiert und ergänzt insofern § 3 Absatz 1 der Verordnung. In den Teilen C bis E wird der Stand der Technik zur Behandlung des Abwassers durch Festlegung von Überwachungswerten (Mindestanforderungen) definiert. Behandlungsverfahren werden nicht aufgeführt, sondern jeweils in einem Hintergrundpapier und/oder in der Begründung zur Verordnung erläutert.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anhang 39 Teil C Satz 1 Zeile "Eisen" der Tabelle AbwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 Teil C in Satz 1 die Tabellenzeile "Eisen" wie folgt zu fassen:

"Eisenkg/t0,10---"

Begründung:

Die veränderten Anforderungen des Anhangs 39 Teil C gehen über die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen hinaus. Die Umstellung von produktionsspezifischen Frachtwerten auf Konzentrationswerte kann beim Parameter Eisen im Ergebnis eine Verschärfung bis auf den Faktor 10 darstellen.

Insbesondere in der Kupfererzeugung ist die dosierte Zuführung von Eisen Teil der mehrstufigen Fällung, um komplexe Schadstoffe (Schwermetalle, Sulfid etc.) aus dem Abwasser entfernen zu können. Dieses ist Stand der Technik der Abwasserbehandlung gemäß der BVT-Schlussfolgerungen.

Der vorgesehene Konzentrationswert von 3 mg/l ist bei der Überwachung nicht als Tagesmittelwert, sondern im Rahmen von qualifizierten Stichproben nachzuweisen. Auch wenn in längeren Mittelungszeiträumen niedrigere Werte auftreten können, sind aufgrund der notwendigen Prozessregelung zur Anpassung an die jeweiligen Betriebsparameter Schwankungen der Ablaufkonzentration für Eisen unvermeidbar. Die vorgesehene Verschärfung würde die Rechtsicherheit beim Betrieb unnötig herabsetzen. Die sichere Elimination der Schwermetalle muss hier absolute Priorität haben.

Für den Parameter Eisen sollte daher die bestehende Regelung beibehalten werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anhang 39 Teil C Satz 1 Zeile "Eisen" der Tabelle und Satz 4 - neu - bis Satz 7 - neu - AbwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 der Teil C wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 8 ist dem Anhang 39 Teil H Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Der Jahresmittelwert für den Parameter Eisen nach Teil C Satz 4 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1."

Begründung:

Der beantragte Konzentrationswert von 4 mg/l in Verbindung mit einem Konzentrationswert von 3 mg/l als Jahresmittelwert ist geeignet, die Weiterentwicklung des derzeitigen Standes der Technik auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit abzubilden.

Für eine Abwasserbehandlung in der Kupferherstellung wird mit überstöchiometrischem Einsatz von Eisensalzen zur bestmöglichen Entfernung der relevanten Abwasserbelastung gearbeitet. Arsen wird als Eisenverbindung gefällt. Quecksilber als Sulfid. Insbesondere bei niedriger werdenden Grenzwerten für Quecksilber gemäß BVT Schlussfolgerungen ist eine ausreichende und leicht überstöchiometrische Zugabe von Sulfid erforderlich. Gegebenenfalls überschüssiges Sulfid muss dann durch Eisen sicher wieder entfernt werden können. Aufgrund der betrieblichen Schwankungsbreite sollte zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ein Eisen-Grenzwert von 4 mg/l als Kurzzeitwert festgesetzt werden.

Die Eisenkonzentration im Ablauf ist von mehreren Faktoren abhängig. Änderungen der Art und Menge der Einsatzstoffe wie z.B. bei den Kupferkonzentraten, aber auch Engpässe hinsichtlich der Qualität und der Verfügbarkeit der Eisensalze können zu erhöhten Eisen-Konzentrationen im Abwasser führen.

Die Ausschleusung der Schadstoffe Arsen und Schwermetalle über das Abwasser in den Schlamm stellen eine notwendige umweltgerechte Stoffsenke dar.

Die Reinigung der Prozessgas-Waschsäure durch ein chemisch-physikalische Verfahren hat sich hinsichtlich der Elimination der relevanten Inhaltsstoffe als effizient und betriebsstabil erwiesen. Der Prozess wird in den BVT Schlussfolgerungen als Stand der Technik beschrieben

In den BVT-Schlussfolgerungen ist keine Emissionsbandbreite für Eisen geregelt. Die Aufnahme des Eisen-Grenzwerts im Anhang 39 geht damit über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus.

Die Folgeänderung ist die Ergänzung zum Antrag im Teil C mit der Forderung den Parameter Eisen als Jahresmittelwert an der Einleitungsstelle in das Gewässer festzulegen. Hier wird konkretisiert, wie sich der Jahresmittelwert ermitteln lässt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anhang 39 Teil C Satz 3 AbwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 Teil C der Satz 3 wie folgt zu fassen:

"In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 Teil A der Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

Begründung:

Der Abzug der Vorbelastung sollte für alle Anwendungsbereiche einheitlich geregelt werden, da dieser nicht nur bei der Erzeugung von Aluminiumoxid relevant sein kann, sondern z.B. auch bei der Kupferherstellung. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Sie ist gleichlautend mit der Formulierung in Teil B des Anhangs 31 sowie derjenigen in Teil C des Anhangs 47 in dem aktuellen Entwurf der 11. Novelle der AbwV.

Die Änderung in Teil A ist eine notwendige Folgeänderung.

B

5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.