Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

A

1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 12 Absatz 1 Satz 2 ErdölBevG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung:

Mit der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 ErdölBevG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermächtigt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Rechtsverordnung die Befugnis einzuräumen, den Erdölbevorratungsverband (EBV) unter anderem zu verpflichten, berechtigte Abnehmer, wie beispielsweise Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen, unter anderem bei Störungen der Energieversorgung oder im Krisenfall aus der vorgehaltenen nationalen Treibstoffreserve zu beliefern.

Da die Bedarfsträger im Regelfall nicht über eine eigene, krisenfeste Transportlogistik verfügen, reicht eine bloße Bereitstellung von Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen, wie sie im ErdölBevG vorgesehen ist, nicht aus. Vielmehr ist es zur Erfüllung des Zwecks des ErdölBevG, nämlich die Bedarfsträger in bestimmten Fällen mit Treibstoff zu versorgen, unerlässlich, nicht nur die Bevorratung selbst, sondern auch die Lieferkette hin zum Bedarfsträger durch den EBV sicherzustellen. Nur so kann die gewollte Versorgungssicherheit der Kritischen Infrastrukturen und somit auch der Bürgerinnen und Bürger in Krisensituationen ermöglicht und ein bundesweit einheitliches Versorgungsniveau sichergestellt werden.

Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die von den Unternehmen des EBV im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung vorgehaltenen Logistikressourcen auch im Krisenfall bestmöglich genutzt werden, da auch hier eine wirtschaftliche Betätigung dieser Unternehmen stattfindet. Eine Entpflichtung des verantwortlichen Wirtschaftsbereichs würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörden im Krisenfall gezwungen sein könnten, eine Logistikkette für den Verkauf von Treibstoff durch Unternehmen des EBV an Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen einzurichten. Dies entspricht nicht der Aufgabenstellung der Katastrophenschutzbehörden.

Die Länder halten es vor diesem Hintergrund für unerlässlich, dass die Verordnungsermächtigung in ihrer bestehenden Fassung erhalten bleibt und das BMWi davon auch tatsächlich Gebrauch macht, damit die erforderlichen Maßnahmen durch das BAFA bzw. den EBV auf den Weg gebracht werden können.

Die Darstellung der Bundesregierung, das Erdölbevorratungsgesetz sei grundsätzlich kein Instrument des Katastrophenschutzes oder der allgemeinen Krisenvorsorge lässt vermuten, dass dort irrtümlich davon ausgegangen wird, die Sicherstellung der Treibstoffversorgung von beispielsweise KRITIS-Unternehmen (wie beispielsweise Energieversorgern, Wasserversorgern oder der Ernährungswirtschaft) im Krisenfall obliege den Katastrophenschutzbehörden.

Als Gefahrenabwehrbehörden ist es jedoch deren Aufgabe, im Katastrophenfall die Folgen eines Versorgungsengpasses für die Bevölkerung im Rahmen der in diesen Fällen eingeschränkten Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten. In die Zuständigkeit des BMWi fällt es, Versorgungsengpässe bei der Treibstoffversorgung durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden.

Die beabsichtigte Streichung der Belieferungsregelung im ErdölBevG würde also nicht der Klarstellung dienen, sondern im Gegenteil dazu führen, dass eine bislang geregelte, zentrale Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern künftig keiner Behörde oder Stelle mehr zugewiesen ist.

Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Sorge, dass wichtige Krisenvorsorgemaßnahmen der zuständigen Fachressorts in dem Vertrauen darauf unterbleiben, dass diese von den Katastrophenschutzbehörden im Krisenfall kompensiert werden könnten, was aus naheliegenden Gründen nicht der Fall ist.

B

2. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.