A. Problem und Ziel
Ziel der Änderungsverordnung ist es, Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vorzunehmen, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Diese Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen, welche Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen müssen, damit ihnen Befähigungsnachweise erteilt werden. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie sind völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 2008 II S. 870) sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.
Teile dieser Verordnung sind bereits als Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften auf der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009, TOP 47, beraten worden. Der Bundesrat hat dieser Verordnung nur nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt, die sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Fahrens unter Einfluss von Alkohol und Drogen in der Berufs- und Freizeitschifffahrt bezogen (Beschluss des Bundesrates vom 12. Juni 2009, Drucksache 402/09 (PDF) ). Den Änderungsanträgen konnte im Hinblick auf die Änderung des § 24b Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung und des § 8d Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See seitens des Bundes nicht zugestimmt werden, da der Verordnungsgeber die gewünschte Regelung nicht erlassen durfte. Dem Bund fehlte es an einer Befugnis, eine Zuständigkeit für Landesbehörden zu begründen. Die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben führten dazu, dass die Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verkündet werden konnte.
B. Lösung
Anpassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Durch die Umsetzung der Änderung der Anlage des internationalen STCW-Übereinkommens entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerberinnen und Bewerber als Beauftragte für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgedeckt.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sind von der Verordnung nicht betroffen. Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit der Umsetzung der Änderung der Anlage des internationalen STCW-Übereinkommens werden für Bürgerinnen und Bürger in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zwei neue Informationspflichten eingeführt, die jeweils nur etwa 10 Minuten Zeitaufwand erfordern:
- 1. Nach § 18f müssen rund 250 Bewerberinnen und Bewerber an den seefahrtbezogenen Fach- und Fachhochschulen ihre Befähigung als Beauftragte für die Gefahrenabwehr nachweisen.
- 2. Nach § 26 müssen jährlich rund 1 100 Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die mit der Durchführung der Krankenfürsorge an Bord betraut sind, den Fortbestand ihrer Befähigung zur medizinischen Fürsorge an Bord durch die Teilnahme an einem anerkannten Wiederholungslehrgang nachweisen.
Für Schifffahrtsunternehmen werden durch die Verordnung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für den Bund ergeben sich Einsparungen aus den Änderungen zu § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 (Artikel 1 Nummer 7 und 10 im Hinblick darauf, dass die Aufgaben nun nur noch von einer Behörde wahrgenommen werden und dass verlorene Zeugnisse nicht mehr von öffentlichen Stellen aufgeboten werden).
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Januar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 324 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 279 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
- - auf Grund des § 2 Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 523 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden der Nummer 5 die Wörter "ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c," angefügt.
2. In § 9 werden die Wörter "und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann" durch die Wörter "sowie zum Rettungsbootmann" ersetzt.
3. In § 18b Absatz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
4. § 18c Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber
- 1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und
- 2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW - Codes erfüllt."
6. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für
- 1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,
- 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und
- 3. die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.
Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg - Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes."
- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt."
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben."
8. § 2 1a wird wie folgt gefasst:
" § 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."
9. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
" § 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht."
11. § 31 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Begründung:
A. Im Allgemeinen
Die Verordnung dient zum einen der Umsetzung von geänderten Vorschriften aus dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW - Übereinkommen) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in innerstaatliches Recht. Zum anderen werden nicht mehr erforderliche, abgelaufene Übergangsfristen gestrichen sowie neue Aufgabenzuweisungen und sprachliche Präzisierungen im Verordnungstext vorgenommen.
Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Im Besonderen
Zu Nummer 1
Für Bewerber um das Befähigungszeugnis zum Kapitän BKü sollen mit der beabsichtigten Änderung die Anforderungen an die tatsächlichen Gegebenheiten an Bord der Fahrzeuge angepasst werden. Auf den von den Kapitänen BKü zu führenden Fischereifahrzeugen gibt es in der Regel keine Rettungsboote, sondern Rettungsflöße. Daher ist die Ausbildung zum Rettungsbootmann entbehrlich. Gleiches gilt, angesichts der geringen Personenanzahl an Bord, für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung, die sich auf die Koordinierung und Leitung der Brandbekämpfungsmaßnahmen an Bord bezieht. Hier ist die allgemeine Brandschutzausbildung im Rahmen der Sicherheitsgrundausbildung nach § 18a als ausreichend anzusehen.
Zu Nummer 2
Die Vorschriften über das Mindestalter werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des STCW - Übereinkommens gebracht. Im Rahmen der Sicherheitsausbildung ist lediglich für Bewerber um das Befähigungszeugnis zum Rettungsbootmann ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Daher kann der Verweis auf die Feuerschutzausbildung ersatzlos gestrichen werden.
Zu Nummer 3 und 4
In beiden Fällen handelt es sich um zeitlich abgelaufene Übergangsfristen; sie können ersatzlos gestrichen werden.
Zu Nummer 5
Der eingefügte § 18f setzt die neu in Kraft getretenen Vorschriften über die Befähigungsnachweise der Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord (ship security officers) nach Regel VI/5 des STCW - Übereinkommens um. § 18f folgt der Systematik der bereits geregelten zusätzlichen Anforderungen für den Dienst auf bestimmten Schiffstypen nach den bestehenden §§ 18c bis 18e.
Zu Nummer 6
Die durch Buchstabe a geänderte Vorschrift weist die Zuständigkeit für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse grundsätzlich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu. Damit werden die seit Jahren betriebenen Ansätze zur Zentralisierung dieser Dienstleistung auf eine Behörde des Bundes im Interesse der Seeleute zum Abschluss gebracht. Für die Absolventen der Seefahrtausbildungsstätten im Land Mecklenburg - Vorpommern bleibt wie bisher eine benannte Landesbehörde, derzeit das Seemannsamt Rostock, zuständig.
Die Änderung nach Buchstabe b dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift kann ohne Sicherheitseinbußen gestrichen werden, weil das Seeleute - Befähigungsverzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes die erforderlichen Angaben jederzeit elektronisch abrufbar bereithält.
Zu Nummer 7 und 8
Mit den Änderungen der § § 21 und 2 1a wird die unter Nummer 6 erwähnte Zentralisierung der Bundesaufgaben im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen konsequent fortgeführt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist damit auch der zentrale Dienstleister für Seeleute, die Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse sind und auf Schiffen unter der Bundesflagge arbeiten wollen. Die dafür benötigten Anerkennungsvermerke werden nicht mehr von den örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, sondern zentral vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt.
Die Änderung nach Nummer 7 Buchstabe c (§ 21 Absatz 5 (neu)) dient der rechtlichen Klarstellung, dass sich der in Absatz 5 (neu) normierte Auffangtatbestand im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch auf die gegebenenfalls in Anlage II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführten Schifffahrtsberufe bezieht.
Zu Nummer 9
Die im bisherigen § 22 Absatz 2 normierte öffentliche Ungültigkeitserklärung kann ohne Sicherheitseinbuße ersatzlos entfallen. Der Gültigkeitsstatus eines in Deutschland erteilten Befähigungszeugnisses kann jederzeit durch das Seeleute - Befähigungsverzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes abgerufen werden. Auf die Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen.
Zu Nummer 10
Während § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen regelt, dass der Reeder dafür zu sorgen hat, dass für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, enthält die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung die Bestimmungen über die Ausbildung und Befähigung dieses Personals. § 10 Absatz 1 Nummer 3 befasst sich mit der Ausbildung im Bereich der medizinischen Fürsorge, die nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/4 des STCW-Codes erfolgt. Der neue § 26 nimmt nun auch die ausdrückliche Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung auf.
Zu Nummer 11
Die im bisherigen § 31 enthaltenen Übergangsbestimmungen sind zeitlich abgelaufen und können aufgehoben werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1586:
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger mit einem zeitlichen Aufwand von jeweils 10 Minuten eingeführt. Für den Bereich der Wirtschaft und der Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter