Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten für die Wirtschaft

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

Vom ...

Auf Grund des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), § 7 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Nach der 20. BImSchV dürfen Binnenschiffe Restdämpfe von Ottokraftstoffen grundsätzlich nicht in die Umgebung abgeben. Die Dämpfe sind stattdessen gemäß § 5 Abs. 2 der 20. BImSchV einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Vom generellen Ventilierungsverbot wurde durch Änderung der 20. BImSchV vom 21. August 2001 für die Binnenschifffahrt die bis zum 31. Dezember 2005 befristete Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Ventilieren zuließ, eingeführt. Die Übergangsregelung gab der Binnenschifffahrt Gelegenheit, sich auf das grundsätzliche Ventilierungsverbot einzustellen. Dies führte in der Praxis dazu, dass inzwischen Ottokraftstoffe ganz überwiegend im Einheitstransport, also ohne dazwischen geschalteten Produktwechsel gefahren werden. Auf Grund dessen hat sich die Notwendigkeit des Ventilierens sehr stark eingeschränkt. Der von der 20. BImSchV angestrebte Umwelt- und Gesundheitsschutz hat davon profitiert. Nachdem die Bestimmungen zum erlaubnisfreien Ventilieren von Binnenschiffen in § 11 Abs. 1 Satz 2 wegen Fristablauf nicht mehr gelten, ist es sinnvoll, eine in der 20. BImSchV verortete Neuregelung für die Zulassung von Ausnahmen einzuführen. Dazu wird vorgeschlagen, das erlaubnisfreie Ventilieren für die Fälle zuzulassen, bei denen ein Binnenschiff unerwartet und ungeplant einen Werftaufenthalt benötigt und eine Abgasreinigungsanlage vor dem Werftaufenthalt nicht genutzt werden kann. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 der 20. BImSchV enthaltenen Bestimmungen bleiben aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bestehen. Mit der Neuregelung reduziert sich Verwaltungsaufwand bei Behörden und Schiffseignern. Da unerwartete Werftaufenthalte typischerweise durch technische Defekte oder durch Unglücksfälle verursacht sind, bleibt dem Schiffsführer faktisch keine Alternative zum Ventilieren, sofern keine Abgasreinigungsanlage zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss kann die Behörde in solchen Fällen eine Ausnahme auch nicht verweigern. Bei dieser Sachlage macht ein förmlicher Antrag auf Erteilung einer Ausnahme keinen Sinn. Durch ausdrückliche Festlegung dieser Sachlage in der 20. BImSchV wird für Klarstellung gesorgt.