Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16. Februar 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - und 3b - neu - (§ 84 Satz 2 - neu - und § 85 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 3 sind nach Nummer 3 folgende Nummern einzufügen:
- "3a. Dem § 84 wird folgender Satz angefügt:
"Öffentliche Schulen, Schulen für Berufe des Gesundheitswesens sowie Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder sind unbeschadet von Satz 1 für die Förderung zugelassen."
- 3b. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge von Trägern im Sinne von § 84 Satz 2 sind unbeschadet der Sätze 1 und 2 für die Förderung zugelassen."
Begründung
Die Änderungen nehmen im Wesentlichen eine verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung vor.
Die Kompetenz zur Regelung des öffentlichen Schulwesens sowie der staatlichen Schulaufsicht ist vom Grundgesetz ausschließlich den Ländern zugewiesen.
Nach der bisherigen Fassung der §§ 77 bis 87 SGB III gelten die Vorschriften auch für Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Damit kann der Bund insbesondere zu einer Qualitätsüberprüfung bzw. Zertifizierung der Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder durch beauftragte private Zertifizierungsagenturen zwingen. Er greift so in die Kulturhoheit der Länder ein.
Dieser Eingriff ist in weiten Bereichen verfassungswidrig. In verfassungskonformer Auslegung dürfen die §§ 84 bis 87 SGB III und insbesondere das Zertifizierungsverfahren nach der AZWV deshalb auf öffentliche Schulen nicht angewandt werden. Auch im Bereich der Privatschulen müssen Ausnahmen gemacht werden, soweit bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge inmitten stehen.
Der Bund meint jedoch, §§ 84 bis 87 SGB III und das Zertifizierungsverfahren nach der AZWV würden auch für die öffentlichen Schulen in den Ländern gelten.
Die Vorschriften seien auch in vollem Umfang und unterschiedslos auf alle Privatschulen anwendbar, die der (Schul-)Aufsicht der Länder unterstehen.
Deshalb ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Außerdem will das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen die bestehende Regelung zur Weiterbildungsförderung nach § 417 Abs. 1 SGB III erweitern und der Weiterbildungsbildungsförderung neue Impulse geben. Auch aus diesem Grund ist der Zugang künftig ausdrücklich zu allen - auch zu den Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen, an Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und an privaten Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder - zu öffnen.
2. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 417 Abs. 1 Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 4 - neu - SGB III)
In Artikel 3 Nr. 6 ist § 417 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "beruflicher Weiterbildung" sind durch die Wörter "Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 4 ist das Komma am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen und Nummer 5 ist zu streichen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Förderfähig sind dabei auch Maßnahmen, die ganz oder teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden."
- c) Nach Satz 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Auszubildende bleiben bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer unberücksichtigt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Es muss sichergestellt werden, dass auch wirtschaftsnahe Träger der beruflichen Weiterbildung, die sich mit Ihrem Angebot auch am Bedarf der Wirtschaft orientieren als Träger in Betracht kommen. Die Neufassung von § 417 Abs. 1 SGB III-E würde dazu führen, dass wichtige Träger aus diesem Bereich als Träger der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen ausgeschlossen würden.
Die bisherige Gesetzesformulierung ist flexibler und sollte deshalb insoweit beibehalten werden.
Zu Buchstabe b:
Der Satz dient der Klarstellung. Wenn auch Maßnahmen gefördert werden können die außerhalb der regulären täglichen Arbeitszeit durchgeführt werden, so erhöht dies die Flexibilität der Weiterbildung. Dadurch dürfte das Interesse an diesen Maßnahmen zunehmen, nachdem die Weiterbildungsbeteiligung Beschäftigter bei dem Sonderprogramm Wegebau der Bundesagentur für Arbeit des Jahres 2006 nur minimal war. Außerdem stärkt die Förderfähigkeit von Maßnahmen, die ganz oder teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden, auch die Eigenverantwortung der Beschäftigten bei der Weiterbildung.
Zu Buchstabe c:
Es soll verhindert werden, dass in Unternehmen nahe der Grenze von 250 Beschäftigten eine grundsätzlich wünschenswerte Erhöhung von Ausbildungsplätzen zu einem Wegfall der Förderfähigkeit der Beschäftigten führen könnte.
3. Zu Artikel 3 Nr. 7 (§ 421f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB III)
In Artikel 3 Nr. 7 ist § 421f wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort "sechs" durch das Wort "drei" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl "30" durch die Zahl "15" zu ersetzen.
Begründung
Um das Instrumentarium zur Wiedereingliederung der 50-Jährigen und Älteren in den ersten Arbeitsmarkt effizienter nutzen zu können, ist es erforderlich, die Mindestzeiten von Arbeitslosigkeit deutlich zu verkürzen, bevor die Eingliederungszuschüsse zum Tragen kommen können. Denn je länger die Arbeitslosigkeit andauert desto schwieriger wird eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt.
Umgekehrt ist es wahrscheinlich, dass bei Arbeitsuchenden, die eine vergleichsweise kurze Zeit arbeitslos sind, auch ein geringerer Fördersatz als 30 Prozent die gewünschte Wirkung erreichen kann. Die Bandbreite möglicher Fördersätze sollte daher auf 15 bis 50 Prozent erweitert werden.