A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- "01. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "einschließlich des Winterdienstes" gestrichen.
- b) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7. Winterdienst."
Begründung
Winterdienst stellt eine klassische Nebenerwerbstätigkeit von Landwirten dar bzw. wird von Landwirten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe betrieben. Die bestehende Beschränkung der Fahrerlaubnisse der Klasse L und T auf den Winterdienst im Zusammenhang mit der Park-, Garten und Friedhofspflege ist daher eine nicht nachzuvollziehende Einschränkung der Fahrerlaubnis.
Insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen des vergangenen Winters erweist sich der Einsatz von Landwirten zum Winterdienst in regionalen Gebieten als erforderlich und geboten. Gründe der Verkehrssicherheit für eine Beschränkung können nicht ins Feld geführt werden, da ansonsten der Winterdienst generell untersagt sein müsste. Für das Fahrerlaubnisrecht ist jedoch ausschließlich die Verkehrssicherheit maßgeblich.
Nach der bestehenden Rechtslage kann sich ein Landwirt nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar machen, wenn er z.B. zusätzlich zur eigenen Hoffläche auf dem Grundstück oder Gehweg des Nachbarn Schnee räumt oder bei Schneekatastrophen Notdienste leistet. Durch vorstehende Änderung wird die unverhältnismäßige Beschränkung beseitigt.
Gewerblich betriebener Winterdienst hat u. a. Auswirkungen auf das Kfz-Steuer- und ggf. auch auf das Versicherungsrecht, dies ist jedoch fahrerlaubnisrechtlich unerheblich.
Inhabern der Fahrerlaubnisklassen L und T wird es mit vorstehender Änderung ermöglicht generell Tätigkeiten des Winterdienstes im Rahmen der bestehenden Fahrerlaubnisklassen durchzuführen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1b einzufügen:
- 1b. In § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Klasse B" die Wörter "oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis" eingefügt.
Begründung
Bislang erwähnt § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV allein die Fahrerlaubnisklasse B.
Durch vorstehende Änderung wird klargestellt, dass sowohl Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse 3 als auch in Deutschland lebende EU/EWR Ausländer, welche ihre Fahrerlaubnis nicht umtauschen müssen, Begleiter sein können. Im Umkehrschluss gilt die Regelung nicht für andere (z.B. Nicht-EU/EWR) Fahrerlaubnisse.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 die Angabe "§ 47b" durch die Angabe "Anlage VIIIc" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung nach Inkrafttreten der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470), wonach § 47b StVZO aufgehoben wurde.
B.
4. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.