Punkt 45a) der 982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
Der Bundesrat möge beschließen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes als einen gesetzgeberischen Einstieg zur Erfüllung der Ziele des Pariser Abkommens, insbesondere den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad, möglichst 1,5 Grad, zu begrenzen. Er erkennt in der zielgerichteten, weltweiten Reduzierung von Treibhausgasen Herausforderungen und Chancen für die Innovationskraft, Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands. In Anbetracht des ambitionierten Zeitplans zur Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes und weiterer Gesetzentwürfe wird eine enge Einbindung der Länder im weiteren Verfahren für unabdingbar gehalten.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung sich ein im internationalen Maßstab ambitioniertes Klimaschutzziel für 2030 gesetzt hat. Er erwartet, dass das Klimaschutzziel von Paris eingehalten wird. Sollte das nationale Klimaschutzziel jedoch nicht ausreichen, ist aus Sicht des Bundesrates die Option der Nachjustierung der Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 3 KSG-E von hervorgehobener Bedeutung.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene verstärkt für die Anhebung des EU-Klimaschutzziels einzusetzen und darüber hinaus auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der G20, für ähnlich ambitionierte Klimaschutzziele zu werben.
- d) Der Bundesrat stellt fest, dass Klimaschutz als Innovationsmotor eine Chance für unsere Wirtschaft bedeutet. Insbesondere die energieintensive Industrie braucht dabei allerdings international ein level playing field, welches ihre globale Wettbewerbsfähigkeit sichert. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hierzu auf internationaler Ebene auf Mechanismen zu drängen, die einen wirkungsvollen Carbon-Leakage-Schutz sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen fairen Ausgleich eventueller Wettbewerbsverzerrungen im globalen Wettbewerb zu achten.
- e) Der Bundesrat hält es zur Sicherung der sozialen Akzeptanz und sozialen Ausgewogenheit der Regelungen zur CO₂-Bepreisung für erforderlich, die erhobenen Mittel vollständig für geeignete Kompensationsmaßnahmen zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verwenden (Aufkommensneutralität). Er hält es für sachgerecht, durch eine Senkung der regressiv wirkenden EEG-Umlage und der Stromsteuer sowie über eventuelle weitere Senkungen energierelevanter Steuern einen Ausgleich zu schaffen.
- f) Der Bundesrat stellt fest, dass fast die Hälfte der deutschen Treibhausgasemissionen aus Anlagen stammen, die vom Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) abgedeckt sind. Leitgedanke des EU-ETS ist die marktbasierte Koordination durch den Handel zwischen den erfassten Sektoren und über die Staatengrenzen hinaus. Diesen Sektoren (Energiewirtschaft und Industrie) per Gesetz nationale THG-Minderungsziele vorzugeben, ist daher grundsätzlich systemfremd und kann nur eine Übergangsregelung für eine zügig anzustrebende europäische Lösung sein, die alle Sektoren einem einheitlichen Zertifikatehandelssystem unterwirft.
- g) Der Bundesrat stellt fest, dass ein an definierten Mengenzielen orientiertes marktbasiertes Auktions- und Bepreisungssystem aus sich heraus die Einhaltung der durch die Europäische Klimaschutzverordnung Deutschland vorgegebenen Minderungsziele garantiert. Das im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 enthaltene vielgestaltige und komplexe Bündel von Maßnahmen lässt sich hingegen hinsichtlich seiner Wirkung auf die Treibhausgasemissionen weder prognostizieren noch garantieren. Diese zahlreichen Einzelmaßnahmen lassen sich daher nur im Übergang rechtfertigen, bis ein an den Minderungsvorgaben ausgerichtetes marktbasiertes System etabliert wurde. Sie sollten daher zeitlich auf diese Übergangsperiode beschränkt bleiben.