Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Schutz geistigen Eigentums gegenüber Drittstaaten - Antrag des Freistaates Bayern -

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

A

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1

In Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1 sind nach den Wörtern "dass sie" die Wörter "- ohne Strafschadenersatz zu sein -" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Die bisherige Fassung von Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1 lässt die Verständnismöglichkeit offen, dass bei gegebenen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen mit der Entschließung die Einführung eines Strafschadenersatzes in den Rechtsordnungen von Drittstaaten begrüßt oder favorisiert würde.

Diese dem deutschen Zivil- und insbesondere Wirtschaftsrechtssystem fremde und deshalb nicht gewollte Verständnismöglichkeit soll ausgeschlossen werden.

2. Zu Nummer 2

Nummer 2 ist zu streichen.

Folgeänderung:

In Nummer 1 entfällt die Bezifferung "1.".

Begründung (nur für das Plenum):

Nummer 2 der Entschließung spricht sich für die Bestellung eines Beauftragten für den Internationalen Schutz geistigen Eigentums nach dem Vorbild des US-amerikanischen "Coordinator of Intellectual Property Enforcement" aus oder kann zumindest so verstanden werden.

Diese US-amerikanische Institution steht jedoch einer Behörde vor und versteht sich als Chefermittler, der die Tätigkeiten verschiedener national zuständiger anderer Behörden koordiniert.

Bei Übertragung dieses Modells auf die Bundesrepublik bestünde zum einen die große Gefahr, dass mit einer neuen Behörde weiterer bürokratischer Aufwand geschaffen würde. Zudem sind die Staatsanwaltschaften, denen die Verfolgung der Produktpiraterie weitgehend obliegt, föderal strukturiert. Diese gegebene Struktur könnte durch einen Koordinator auf Bundes- oder EU-Ebene, wie er von Nummer 2 der Entschließung befürwortet wird, unterlaufen werden.

B