Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

A. Problem und Ziel

Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz unterliegen Männer ab einem bestimmten Alter der allgemeinen Wehrpflicht. Daher besteht die Möglichkeit, dass Wehrpflichtige, die sowohl die deutsche als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, von beiden Staaten zur Wehrdienstleistung herangezogen werden.

Um eine doppelte Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit zu vermeiden und um dem Wehrpflichtigen die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf den anspruchsberechtigten Staat zu geben, wurde das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit geschlossen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. 2004 II S. 578) zugestimmt hat. Ebenfalls verfügt das innerstaatliche Recht regelmäßig über Vorschriften, die geeignet sind, Klarheit und Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Aufgrund der Besonderheiten der Wehrpflichtsysteme in Deutschland und der Schweiz ist eine Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht nicht möglich.

B. Lösung

Das Abkommen vom 20. August 2009 löst diese Probleme, indem es bestimmt, dass deutschschweizerische Wehrpflichtige die Wehrpflicht nur einmal zu erfüllen haben, und zwar grundsätzlich gegenüber dem Aufenthaltsstaat.

Die Zahlung des Militärpflichtersatzes wird hierbei als Erfüllung der Wehrpflicht anerkannt. Ferner wird ein zeitlich begrenztes Wahlrecht eingeführt, den Wehrdienst bei der anderen Vertragspartei zu erfüllen. Schließlich wird bestimmt, dass durch den Beginn der Erfüllung der Wehrpflicht zugleich die Vertragspartei festgelegt wird, der gegenüber künftig allein Verpflichtungen aufgrund der Wehrpflicht bestehen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Dr. Angela Merkel

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Bezeichnung des Adressatenkreises als Doppelstaater/Doppelbürger ist erforderlich, weil das schweizerische Recht den Begriff Doppelstaater nicht kennt, sondern Bürger mit einer zweiten Staatsangehörigkeit als Doppelbürger be zeichnet.

Zu Artikel 2

Die Verordnungsermächtigung erfolgt zum Zwecke der Beschleunigung. Gegenstand der Ermächtigung sind Änderungen der Formulare, die aufgrund innerstaatlicher Regelungen notwendig werden und mit dem Abkommen in Einklang stehen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger beitragen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Der Wirtschaft - insbesondere den mittelständischen Unternehmen - sowie den sozialen Sicherungssystemen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten.

Mit der Ausführung des Gesetzes werden drei Informationspflichten für Bürger eingeführt, die in der Ausübung des Wahlrechts bezüglich des Staates, in dem die Wehrpflicht erfüllt werden soll, begründet sind (Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens) bzw. sich auf den Stand der Erfüllung der Wehrpflicht (Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens) und auf den Aufschub des zeitlich befristeten Wahlrechts (Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 des Abkommens) beziehen. Die Verwaltung ist mit zwei Informationspflichten belastet. Ihr obliegt die Weiterleitung der Erklärung des Wehrpflichtigen hinsichtlich des Staates, in dem die Wehrpflicht erfüllt werden soll (Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 bzw. Absatz 4 des Abkommens), und das Verlangen auf Ausschluss von den Vorteilen des Abkommens zu erklären (Artikel 6 des Abkommens).

Das Abkommen schafft für die betroffenen Doppelstaater in beiden Staaten Rechtssicherheit - insbesondere im Hinblick auf die lang andauernde Verpflichtung zur Leistung von Wehrübungen in der Bundeswehr bzw. Wiederholungskursen in den schweizerischen Streitkräften - und wird so der internationalen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland gerecht. Darüber hinaus sind wesentliche Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung nicht zu erwarten.

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bern am 20. August 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Änderungen der Anlagen 1 und 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft - im Bestreben, die doppelte Heranziehung von Personen zur Erfüllung der Wehrpflicht zu vermeiden, aus der Erkenntnis, dass die Probleme, die sich hierbei aus den beiderseitigen unterschiedlichen Wehrpflichtsystemen ergeben, nur durch ein bilaterales Abkommen gelöst werden können, im Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu fördern und zu vertiefen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand

Dieses Abkommen regelt Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht von Personen, die zugleich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und schweizerische Staatsangehörige sind (Doppelstaater/Doppelbürger) und in beiden Vertragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen.

Artikel 2
Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten:

Artikel 3
Grundsätze

Artikel 4
Wahlrecht

Artikel 5
Erfüllen der Wehrpflicht; Verpflichtung zu weiteren Leistungen aufgrund der Wehrpflicht

Artikel 6
Missbrauch

Der Doppelstaater/Doppelbürger, der sich dem Erfüllen der Wehrpflicht entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Vertragsstaates, in dem er sie leisten muss, ausgeschlossen.

Artikel 7
Zusammenarbeit der Behörden

In Vollzug dieses Abkommens arbeiten das deutsche Bundesamt für Wehrverwaltung und das deutsche Bundesamt für den Zivildienst einerseits sowie der schweizerische Führungsstab der Armee andererseits unmittelbar zusammen.

Artikel 8
Schwierigkeiten bei der Anwendung

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben und die nicht im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gelöst werden können, werden von den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 9
Datenschutz

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten und Kündigung

Geschehen zu Bern am 20. August 2009 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Axel Berg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
U. Maurer

Anlage 1
zum Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Erklärung über die Wahl vorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 20. August 2009 über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

erkläre hiermit gemäß Artikel 4 Abs. 1/Artikel 4 Abs. 41) des o.g. Abkommens, meine Wehrpflicht in2) erfüllen zu wollen.

Wir, die unterzeichnende Behörde3) bestätigen hiermit die Richtigkeit der obenstehenden Erklärung und die Genauigkeit der Angaben, die in ihr enthalten sind.

Anlage 2
zum Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflicht vorgesehen in Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger

In Ergänzung des Abkommens vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 9 sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

Denkschrift

Allgemeines

Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz unterliegen Männer ab einem bestimmten Alter der allgemeinen Wehrpflicht. Daher besteht die Möglichkeit, dass Wehrpflichtige, die sowohl Deutsche als auch Schweizer sind, von beiden Staaten zur Wehrdienstleistung herangezogen werden.

Um eine doppelte Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit zu vermeiden und um dem Wehrpflichtigen die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf den anspruchsberechtigten Staat zu geben, wurde das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit geschlossen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 13. Mai 2004 zugestimmt hat (BGBl. 2004 II S. 578). Ebenfalls verfügt das innerstaatliche Recht regelmäßig über Vorschriften, die geeignet sind, Klarheit und Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Aufgrund der Besonderheiten der Wehrpflichtsysteme in Deutschland und der Schweiz ist eine Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht nicht möglich.

In Deutschland wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch den Zivildienst als Ersatzdienst für den Wehrdienst erfüllt. Dabei ist der Dienst grundsätzlich vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten.

In der Schweiz erfüllt der Wehrpflichtige die Wehrpflicht im Regelfall mit dem Besuch der 21wöchigen Rekrutenschule sowie durch Teilnahme an sechs Wiederholungskursen von jeweils 19 Tagen im Jahresrhythmus. Die Gesamtdienstzeit von 300 Tagen erreicht der Wehrpflichtige mit ca. 30 Jahren. Eine weitere schweizerische Besonderheit ist der Militärpflichtersatz. Diese Abgabe hat ein Wehrpflichtiger zu erbringen, wenn er von einer fälligen Dienstleistung freigestellt wird. Der Wehrpflichtige kann nicht zwischen Wehrdienstleistung und Zahlung der Abgabe wählen, sodass diese keinen "Freikauf" darstellt. Vielmehr handelt es sich bei der Zahlung der Abgabe um eine subsidiäre Form der Erfüllung der Wehrpflicht.

Die besonderen Probleme zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen zum einen darin, dass ein in der Schweiz gezahlter Militärpflichtersatz nach deutschem Recht ( § 8 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes) nicht auf den Wehrdienst angerechnet werden kann. Zum anderen hat ein Wehrpflichtiger, der in Deutschland Grundwehrdienst geleistet hat, in bestimmten Fällen in der Schweiz zusätzlich den Militärpflichtersatz zu zahlen. Ein Wahlrecht dahin gehend, in welchem Staat die Wehrdienstleistung zu erbringen ist, das gerade für Bürger zweier benachbarter Staaten wünschenswert wäre, besteht weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht.

Das vorliegende Abkommen löst diese Probleme, indem es bestimmt, dass deutschschweizerische Wehrpflichtige die Wehrpflicht nur einmal zu erfüllen haben, und zwar grundsätzlich gegenüber dem Aufenthaltsstaat. Die Zahlung des Militärpflichtersatzes wird hierbei als Erfüllung der Wehrpflicht anerkannt. Ferner wird ein begrenztes Wahlrecht eingeführt, den Wehrdienst bei der anderen Vertragspartei zu erfüllen. Schließlich wird bestimmt, dass durch den Beginn der Erfüllung der Wehrpflicht zugleich die Vertragspartei festgelegt wird, der gegenüber künftig allein Verpflichtungen aufgrund der Wehrpflicht bestehen.

Besonderes

Zu Artikel 1

Die Vorschrift beschreibt den Gegenstand des Abkommens. Die Bezeichnung des auf deutscher Seite betroffenen Personenkreises ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes, der nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf die Eigenschaft als "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes" abhebt.

Zu Artikel 2

Die Beschränkung des Begriffs "Erfüllen der Wehrpflicht", auf die in Nummer 1 aufgeführten Formen beruht darauf, dass das Abkommen auch nur diesen Bereich regelt. Durch die Aufnahme des "gleichwertigen Dienstes" in die Nummer 1 stellt diese Vorschrift der Erfüllung der Wehrpflicht insbesondere die Wehrdienstausnahmen des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes ( § 13a des Wehrpflichtgesetzes bzw. § 14 des Zivildienstgesetzes) und des Entwicklungsdienstes (§ 13b des Wehrpflichtgesetzes bzw. § 14a des Zivildienstgesetzes) sowie die zusätzlichen Zivildienstausnahmen des Anderen Dienstes im Ausland (§ 14b des Zivildienstgesetzes) und des Freiwilligen Jahres (§ 14c des Zivildienstgesetzes) gleich. Weitere Dienste können nur dann als gleichwertig angesehen werden, wenn dies im Gesetz festgeschrieben wird. Damit kommen alle weiteren im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Wehrdienstausnahmen nicht als Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht. Auch eine Nichtheranziehung wegen fehlenden Bedarfs kann der Erfüllung der Wehrpflicht nicht gleichgestellt werden.

Der Begriff "Erfüllung der Wehrpflicht" schließt die Zahlung des schweizerischen Militärpflichtersatzes ein, weil sonst das Ziel des Abkommens, Doppelbelastungen zu vermeiden, verfehlt würde.

Der dem deutschen Wehrpflichtrecht entnommene Begriff "Ständiger Aufenthalt" in N u m m e r 2 entspricht der Formulierung der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung.

Der Begriff "Aufenthaltsstaat" in Nu mm er 3 dient der Vereinfachung des Textes.

Zu Artikel 3

Diese Vorschrift enthält die Grundsatzregelung des Abkommens. Der Doppelstaater braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten zu erfüllen (Absatz 1), und zwar grundsätzlich nur gegenüber dem Aufenthaltsstaat (Absatz 2). Er hat jedoch nach Artikel 4 ein Wahlrecht, die Wehrpflicht freiwillig gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erfüllen (Absatz 3).

Diese Grundsätze sind den Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit nachgebildet.

Zu Artikel 4

Die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts konnte nicht den Grundsätzen des vorgenannten Abkommens nachgebildet werden, weil die Schweiz keinen zusammenhängenden Dienst von der Dauer des deutschen Grundwehrdienstes kennt. Der Artikel 4 bestimmt daher, dass das Wahlrecht durch die Abgabe einer Erklärung ausgeübt wird. Ferner sind Verfahrensvorschriften festgelegt, um die notwendige Transparenz für die Staaten zu gewährleisten. Das Wahlrecht erlischt, wenn der wehrpflichtige Doppelstaater ein Dienstverhältnis im Aufenthaltsstaat begründet oder das 19. Lebensjahr vollendet hat. Nach Ausübung des Wahlrechts für den anderen Staat wird der Doppelstaater wehrpflichtrechtlich als Inländer behandelt.

Absatz 1 enthält Verfahrensvorschriften zur Ausübung des Wahlrechts.

Absatz 2 schließt insbesondere Einberufungshindernisse aus, die sich nach dem Recht der anderen Vertragspartei aus einem Aufenthalt im Ausland ergeben können, und trägt hierdurch dazu bei sicherzustellen, dass die gewählte Wehrpflicht auch erfüllt werden kann.

Absatz 3 regelt Fälle, in denen das Wahlrecht erlischt. Die Altersgrenze in Nummer 2 wurde aus dem bereits erwähnten Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit übernommen. Die Härteregelung in Nummer 2 berücksichtigt insbesondere, dass manche Wehrpflichtigen bei Vollendung des 19. Lebensjahres noch die Schule besuchen oder eine sonstige Ausbildung absolvieren. Eine in dieser Situation erwirkte befristete Zurückstellung verhindert nicht die Ausübung des Wahlrechts zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Betroffene einen Antrag stellt.

Absatz 4 regelt ein besonderes Wahlrecht für den Fall, dass der Doppelstaater sich ständig im Hoheitsgebiet eines Drittstaates aufhält.

Zu Artikel 5

Mit der Regelung in Absatz 1 soll die Kontinuität des Wehrdienstes gesichert werden. Der bereits einberufene Wehrpflichtige soll seinen Wehrdienst in dem Staat beenden, in dem er ihn begonnen hat, unabhängig davon, ob er seine Staatsangehörigkeit oder seinen ständigen Aufenthalt während der Wehrdienstzeit ändert.

Absatz 2 entspricht dem in Artikel 3 Absatz 1 geregelten Grundsatz.

Die Vorschrift des Absatzes 3 berücksichtigt den Umstand, dass das Erfüllen der Wehrpflicht nach Artikel 2 Nummer 1 des Abkommens nicht mit den im Wehrpflichtgesetz benannten wehrrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmt. Letztere bestehen in Deutschland neben dem Grundwehrdienst z.B. in Form von Wehrübungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Wehrpflichtgesetz, Verpflichtungen, die sich aus der Wehrüberwachung nach § 24 Wehrpflichtgesetz ergeben, sowie Verpflichtungen im Falle der Mobilmachung. In Anbetracht der zu wahrenden Kontinuität sind in Deutschland nur solche wehrpflichtigen Doppelstaater heranziehbar, die Grundwehrdienst oder einen anderen gleichwertigen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben.

Mit Wahrnehmung des Wahlrechts wird durch Absatz 4 für den wehrpflichtigen Doppelstaater eine weitere Auskunftspflicht begründet, die ein Verlangen der Behörde des Aufenthaltsstaates voraussetzt. Die Regelung zielt darauf ab, die Ableistung des Wehrdienstes insbesondere in der Schweiz zu überwachen.

Zu Artikel 6

Auf Verlangen des anspruchsberechtigten Vertragsstaates gelten die Vorteile des Abkommens nicht für den wehrpflichtigen Doppelstaater, der sich dem Erfüllen der Wehrpflicht entzieht. Rechtsfolge ist, dass sich der Wehrpflichtige nicht mehr auf die Vorteile des Abkommens berufen kann. In Anbetracht des in Deutschland geltenden zeitlich befristeten Einberufungsalters von grundsätzlich 23 Jahren, stellt das Wiederaufleben des schweizerischen Anspruchs auf Heranziehung zum Wehrdienst ein notwendiges Korrelat zur Vermeidung von Missbrauchsfällen dar.

Zu Artikel 7

Die Vorschrift regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf administrativer Ebene. Dem Bundesamt für Wehrverwaltung wurden die Aufgaben des Wehrersatzwesens als obere Bundesbehörde übertragen ( § 14 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes); dem Bundesamt für den Zivildienst obliegt die Durchführung des Zivildienstgesetzes (§ 2 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes).

Zu Artikel 8

Bei Schwierigkeiten, die nicht schon nach Artikel 7 administrativ gelöst werden können, ist eine Regelung auf diplomatischem Wege vorgesehen.

Zu Artikel 9

Die Beschränkung bezüglich der Verwendung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Abkommens an die jeweils andere Vertragspartei übermittelt wurden, berücksichtigen die aktuellen rechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes.

Zu Artikel 10 Absatz 1 knüpft an den in Artikel 5 festgelegten Grundsatz der Kontinuität des Wehrdienstes an und überträgt ihn auf die Fälle, in denen Wehrpflichtige ihren Wehrdienst vor Inkrafttreten dieses Abkommens bereits begonnen haben.

Sofern eine doppelte Ableistung des Wehrdienstes bereits erfolgt ist, sollen nach Absatz 2 für die Betroffenen mit Inkrafttreten des Abkommens weitere Doppelbelastungen ausgeschlossen werden. Dem Doppelstaater wird die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer Erklärung den Staat auszuwählen, gegenüber dem er zukünftig seine Wehrpflicht erfüllen will. Zu den wehrrechtlichen Verpflichtungen nach Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland wird auf die Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3 verwiesen. Liegt eine Erklärung nach Satz 1 nicht vor, so regeln die Sätze 2 und 3, gegenüber welchem Staat die Wehrpflicht zu erfüllen ist.

Zu Artikel 11

Für das Inkrafttreten des Abkommens bedarf es der Ratifikation und des gegenseitigen Austauschs der Ratifikationsurkunden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das Abkommen, das auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird nach zwölf Monaten, vom Datum des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragsstaat an gerechnet, wirksam.