Punkt 20 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 ( § 91b Satz 1 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 91b Satz 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die geplante Änderung soll dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung die Möglichkeit eingeräumt werden, den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Anforderungen an die Unterlagen zur Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Beschlüsse zu regeln. Letztlich bedeutet die gesetzliche Änderung, dass das BMG dem G-BA Bewertungskriterien in der Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgeben kann. Dieser Eingriff in die Selbstverwaltungskompetenzen des G-BA kann nur unter Beteiligung der Länder gerechtfertigt sein; eine entsprechende Rechtsverordnung kann daher nicht von der Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates entbunden werden.