A
Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - (§ 1 EnergiePflV)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
- Die Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden" durch die Wörter "ist vom 1. Januar 2008 an anzuwenden" ersetzt.
- 2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben."
Begründung
Die im Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission getroffenen Sondervorschriften für die Verwendung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Das derzeit entgegenstehende Bundesrecht ist deshalb entsprechend zu ändern.
B
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die geplante Reduzierung des Stilllegungssatzes für die Aussaat von Herbst 2007 und Frühjahr 2008 auf Null als einen wichtigen ersten Schritt auf dem Weg zur gänzlichen Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung spätestens zum "Gesundheits-Check". Er bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene nachdrücklich auf eine Abschaffung der Stilllegungspflicht hinzuwirken sowie das damit verbundene Entbürokratisierungspotenzial weitestgehend auszuschöpfen.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme vom 24. November 2006 (BR-Drucksache 686/06 (PDF) - Beschluss -). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Lichte der jüngsten Entwicklung auf den Märkten für Agrarprodukte und der anzustrebenden Abschaffung der Stilllegungspflicht auf EU-Ebene auf eine neuerliche Überprüfung der Energiepflanzenprämie hinsichtlich gleicher Rahmenbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen hinzuwirken.