Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/5580 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich - Drucksachen 19/4459, 19/4731 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 30.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 389/18 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5 wird durch die folgenden Artikel 5 bis 9 ersetzt:

"Artikel 5
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung".

2. § 5 Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Übergangsbestimmungen

(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020 die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 6 v.H. der Baukosten für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.

(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis 2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im Jahr 2021 5 v.H., im Jahr 2022 3 v.H. und im Jahr 2023 1 v.H. der Baukosten für Bundesautobahnen im Jahr 2020."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 wird aufgehoben.

2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c werden aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1a tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.

(4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft."