Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

A. Problem und Ziel

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV) vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen.

Mit der Dritten und Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 und vom 7. Juli 2017 wurde eine befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt. Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2018 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in Kraft tritt. Da eine Neufestsetzung zwar geplant, aber nicht vor Auslaufen der Befristung erfolgen wird, wird der erhöhte Versorgungszuschlag für das Jahr 2019 fortgeschrieben.

Darüber hinaus haben sich im Verwaltungsvollzug zwei weitere Sachverhalte ergeben, die nicht ausdrücklich in der KoA-VV geregelt sind. Hierbei handelt es sich um die Abrechnung der Pauschalsteuern auf Zusatzversorgungsbeiträge nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) und um die Abrechnung von Gutachten zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 32 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Es besteht Uneinigkeit darüber, wie diese Sachverhalte abzurechnen sind. Deshalb bedarf es einer klarstellenden Regelung in der KoA-VV.

B. Lösung

Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die befristete Regelung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Weiterhin werden bzgl. der Pauschalsteuern und der Gutachten Änderungen bzw. Ergänzungen in der Verwaltungsvorschrift vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsaufwendungen von jährlich rund 4,6 Millionen Euro, von denen rund 3,9 Millionen Euro auf den Bund und 0,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.

Die Regelungen zur Abrechnung der Pauschalsteuer auf Zusatzversorgungsbeiträge (bisher abrechenbar in den Personalnebenkosten, zukünftig in den Personalkosten) sollten weder beim Bund noch bei den Kommunen Mehraufwendungen verursachen, soweit die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen für die Pauschalsteuer bei der Personalnebenkostenpauschale in Abzug gebracht werden. Einigen zugelassenen kommunalen Trägern ist es aufgrund weiterer Kosten, die bisher nicht von der Pauschale gedeckt waren, unmöglich, diese anzupassen. Unter Berücksichtigung dieser Problematik ist mit Mehraufwendungen für den Bund in Höhe von rund 870.000 Euro jährlich nach Abzug des kommunalen Finanzierungsanteils (KFA) nach § 46 Absatz 3 SGB II zu rechnen.

Die Regelungen zu den Gutachten zur Eignungsfeststellung werden auf den ersten Blick zu Mehrbelastungen für die kommunalen Träger in Höhe des kommunalen Finanzierungsanteils führen, da diese Gutachten zukünftig, wie alle anderen Gutachten auch, in den Verwaltungskosten abzurechnen sind. Da aber mit der Änderung der KoA-VV sämtliche Gutachten nach den tatsächlichen Aufwendungen außerhalb der Pauschale abgerechnet werden können, ist davon auszugehen, dass diese Regelung insgesamt kostenneutral sein wird.

Soweit im Saldo durch die Rechtsänderung Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese in der Höhe des nach der Eingliederungsmittelverordnung 2019 zugeteilten Gesamtbudgets gemäß § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II begrenzt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Oktober 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Vom xx.xx.2018

Auf Grund von Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nr. 66a), die zuletzt durch die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2017 (BAnz. AT 11. Juli 2017 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Feststellung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Gutachten, insbesondere solche nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 32 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. In § 21 Absatz Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter "Aufwendungen nach § 10 Absatz 3" ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt gefasst:

"Als sonstige Verwaltungskosten werden Aufwendungen anerkannt, die der zugelassene kommunale Träger nach § 8 Absatz 4 getragen hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV) vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen.

Im Laufe des nunmehr zehnjährigen Vollzuges der KoA-VV haben sich Sachverhalte herausgestellt und redaktioneller Änderungsbedarf ergeben, die eine Anpassung bzw. Ergänzung der Verwaltungsvorschrift erforderlich machen.

Mit der Dritten und Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 und vom 7. Juli 2017 wurde eine erneute befristete Erhöhung des Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent vorgenommen. Dies geschah, um zwischen den zugelassenen kommunalen Trägern und dem Bund einen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Die Befristungen, zuletzt für ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018, beruhten auf der Annahme, dass die Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" zeitnah neu festgesetzt werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der aktuell befristeten Regelung in der KoA-VV erfolgen. Da ein Zurückfallen auf bis zu 30 Prozent aufgrund des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus nicht sachgerecht ist, wird der erhöhte Versorgungszuschlag für das 2019 weitergelten. Eine entsprechende Anhebung des Versorgungszuschlages wird ebenso in der Verwaltungskostenfeststellungsver-ordnung (VKFV) erfolgen, welche die Feststellung der Gesamtverwaltungskosten für die gemeinsamen Einrichtungen regelt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Jobcenter in Bezug auf den Versorgungszuschlag gleichbehandelt werden.

Darüber hinaus wurde im Verwaltungsvollzug festgestellt, dass die KoA-VV bezüglich der Abrechnung von Pauschalsteuern auf Zusatzversorgungsbeiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bezüglich der Abrechnung von Ausgaben für Gutachten zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Verbindung mit § 32 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB III) weiterzuentwickeln ist. Die Sachverhalte wurden bisher im Wege der Auslegung geregelt und sind teils streitbefangen. In Bezug auf die Gutachten bestand neben der Abgrenzungsschwierigkeit bei sogenannten Mischgutachten (Verbindung von Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Gutachten zur Eignungsfeststellung) zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen. Diese können die Ausgaben für Gutachten zur Eignungsfeststellung nach der VKFV grundsätzlich in tatsächlicher Höhe unter Abzug des KFA in den Verwaltungskosten - und nicht wie die zugelassenen kommunalen Träger ohne Abzug des KFA als Eingliederungsleistungen - abrechnen. Mit den Neuregelungen w i.d.R. chtssicherheit und -klarheit in Bezug auf die Abrechnung sowie,

insbesondere bei den Gutachten, eine Gleichbehandlung beider Organisationsformen der Jobcenter erreicht.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Eine Anpassung der Verwaltungsvorschrift ist zu folgenden Punkten vorgesehen:

Die befristete Anhebung der Versorgungszuschläge wird für die Zeit bis 31. Dezember 2019 verlängert.

Weiterhin wird eine Regelung zur Abrechnung der Pauschalsteuern für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetztes Personal geschaffen. Die Abrechnung der Pauschalsteuern folgt zukünftig der Abrechnungssystematik der ihr zugrundeliegenden Aufwendungen. Durch die Änderung ist die Zuordnung weiterer Arten von Pauschalsteuern ( § 37b EStG, § 40a EStG) und sonstiger Abgaben eindeutig möglich. Darüber hinaus wird die bisher nicht geregelte Abrechnung von Krankenversicherungszuschüssen an Beamtinnen und Beamte mit geregelt.

Alle Gutachten werden zukünftig in tatsächlicher Höhe außerhalb der Pauschalen in den Verwaltungskosten abgerechnet. Das heißt, auch die Gutachten zur Eignungsfeststellung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 32 SGB III werden zukünftig, statt im Titel "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit", im Verwaltungskostentitel abgerechnet. Anders als bisher sind die Gutachten aber nicht mehr pauschal, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar.

III. Alternativen

Keine.

IV. Ermächtigung

Auf der Grundlage von Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 48 Absatz 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erlassen.

V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderung wird eine sachgerechte Abrechnung der Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte in den zugelassenen kommunalen Trägern erreicht.

Durch die Regelungen zur Pauschalsteuer und zu den Gutachten w i.d.R. chtssicherheit und -klarheit hergestellt. Das Risiko, kostspielige Gerichtsverfahren zur Klärung der Rechtslage führen zu müssen, wird minimiert. Da eine Differenzierung nach Gutachtenart entfällt, reduziert sich zudem der Verwaltungsaufwand bei den zugelassenen kommunalen Trägern im Hinblick auf die Abrechnung. Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sinkt gleichzeitig der Kontrollaufwand im Rahmen der Prüfung der Abrechnung der zugelassenen kommunalen Träger.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht in Kenntnis aktueller Abrechnungswerte und unter Berücksichtigung bekannter Kostenentwicklungen (Personalkosten Beamtinnen und Beamte) für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 4,6 Millionen Euro im Jahr 2018, von denen rund 3,9 Millionen Euro auf den Bund und 0,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mittel für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Bundeshaushalt als eigener Titel (1101 636 13) veranschlagt und vom Haushaltsgesetzgeber zu bewilligen. Die Verteilung der Budgets der zugelassenen kommunalen Träger erfolgt nach § 46 Absatz 2 Satz 4 SGB II über die Eingliederungsmittelverordnung. Soweit durch die Weitergeltung des erhöhten Versorgungszuschlages nach § 21 Satz 2 KoA-VV höhere Ausgaben anfallen, sind diese aus dem den einzelnen zugelassenen kommunalen Trägern zugeteilten Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II zu finanzieren.

Durch die Änderung der KoA-VV bezüglich der Gutachten und der Pauschalsteuern ergeben sich weder höhere noch neue Haushaltsausgaben, da die KoA-VV lediglich die Abrechnung von Aufwendungen, die durch den Vollzug des SGB II entstehen, regelt. Die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Bundeshaushalt als eigener Titel (1101 636 13) veranschlagt und vom Haushaltsgesetzgeber zu bewilligen. Die Verteilung der Budgets der zugelassenen kommunalen Träger erfolgt nach § 46 Absatz 2 SGB II sodann über die Eingliederungsmittel-Verordnung.

4. Erfüllungsaufwand

Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden allein verwaltungsinterne Vorgaben zur Abrechnung und zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch die zugelassenen kommunalen Träger geregelt. Weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand begründet, verändert oder aufgehoben.

5. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift)

Zu Nummer 1

Die Änderung der Nummer 1 des Absatzes 4 resultiert aus der Gleichstellung der zugelassenen kommunalen Träger und der gemeinsamen Einrichtungen bei der Abrechnung der Aufwendungen von Eignungsfeststellungsgutachten im Sinne des § 32 SGB III. Für eine Ungleichbehandlung gibt es keine sachlichen Gründe. Da alle Gutachten die Verwaltungsentscheidungen vorbereiten und damit hoheitliches Verwaltungshandeln darstellen, ist die Zuordnung zu den Verwaltungskosten angezeigt. Damit entfällt auch die Schwierigkeit der Zuordnung von Mischgutachten (Gutachten, bei denen neben der Erwerbsfähigkeit auch die Eignung begutachtet wird).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Mit den Änderungen des Absatzes 1 wird klargestellt, dass zu den Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für Bezüge, sondern auch darüberhinausgehende weitere Verpflichtungen gehören.

Bezüge sind Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten.

Beiträge und Steuern sind per Definition keine Bezüge.

Durch die Aufnahme der Begriffe wird auch eine neue Systematik hergestellt.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit dieser Formulierung wird sichergestellt, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da zukünftig nur sechs anstatt sieben Bezügebestandteile aufgeführt werden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind per Definition keine Bestandteile der Bezüge und finden sich im neu geschaffenen Absatz 3 wieder. Die Systematik der Personalkosten wird angepasst, um zukünftige Sachverhalte besser zuordnen zu können.

Zu Buchstabe c

Durch die Aufnahme des Absatzes 3 werden die zusätzlichen Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers (zum Beispiel Pauschalsteuern, Beiträge, Zuschüsse), die im Zusammenhang mit der Gewährung der Bezüge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 KoA-VV stehen, separat erfasst. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Damit wird sichergestellt, dass auf zukünftige gesetzliche und tarifvertragliche Änderungen reagiert werden kann.

Bezüglich der Pauschalsteuern wird durch die Regelung festgelegt, dass diese der Abrechnungssystematik der ihr zugrundeliegenden Aufwendungen folgen. Das bedeutet, dass die Art der Aufwendung (Bezüge oder Personalnebenkosten), auf die Pauschalsteuern gezahlt werden, darüber entscheidet, ob die Pauschalsteuern in der Pauschale für Personalnebenkosten oder in tatsächlicher Höhe abrechenbar sind. Durch die geplante Änderung ist zukünftig die Zuordnung weiterer Arten von Pauschalsteuern ( § 37b EStG, § 40a EStG) und sonstiger Abgaben eindeutig möglich. Gleichzeitig soll die bisher nicht geregelte Abrechnung von Krankenversicherungszuschüssen an Beamtinnen und Beamte mit geregelt werden, da auch hierzu eine Regelungslücke in der KoA-VV besteht.

Zu Nummer 3

§ 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Abweichend regelt Satz 2 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 die Erhöhung des Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert". Diese Erhöhung auf "bis zu 35 vom Hundert" für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird nun um ein Jahr verlängert (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019).

Entsprechend der Regelung in der KoA-VV wird auch der Versorgungszuschlag in der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) für die gemeinsamen Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2019"" "bis zu 35 vom Hundert" betragen.

Zu Nummer 4

Aufgrund der neuen systematischen Zuordnung und Aufteilung der Personalkosten muss die Regelung bzgl. des Abzugsbetrages neu gefasst werden.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Es gibt keinen Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Durch die Ergänzung wird den zugelassenen kommunalen Trägern die Abrechnung von Aufwendungen für Gutachten in den Verwaltungskosten außerhalb der Pauschalen unter Anrechnung des kommunalen Finanzierungsanteils ermöglicht.

Durch diese Regelung wird eine einheitliche Abrechnung unabhängig davon sichergestellt, ob die Gutachten durch eigenes Personal, als Dienstleistung von externen Dritten oder von dem medizinischen Dienst der Kommunen erbracht werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 2

Artikel 1 Nummer 2 und 4 tritt nach Artikel 2 Absatz 2 rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, zumal es sich um eine begünstigende Regelung für die zugelassenen kommunalen Träger handelt.