Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(2. Personenstandsrechts- Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 16 Absatz 2 Satz 2 PStG)

In Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "und über Berichtigungen" durch die Wörter ", Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung in § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG-E berücksichtigt nicht den Fall, dass die Todeserklärung wieder aufgehoben wird oder die Ehe nach der Todeserklärung eines Ehegatten erst dadurch aufgelöst wird, dass der andere Ehegatte erneut heiratet (§ 1319 Absatz 2 BGB).

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 34 Absatz 4 Satz 1 PStG), Nummer 8 Buchstabe b (§ 35 Absatz 3 Satz 1 PStG), Nummer 9 ( § 36 Absatz 2 PStG), Nummer 11 Buchstabe c (§ 41 Absatz 2 Satz 2 PStG), Nummer 12 Buchstabe b (§ 42 Absatz 2 Satz 2 PStG), Nummer 13 (§ 43 Absatz 2 Satz 3 PStG), Nummer 15 Buchstabe b (§ 45 Absatz 2 Satz 2 PStG), Nummer 16 (§ 45a Absatz 3 Satz 3 PStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verlagerung der Aufgaben der Beurkundung von Personenstandsfällen, die sich im Ausland ereignet haben, aus dem Standesamt I in Berlin auf die örtlichen Standesämter auch für die Fälle, in denen die Betroffenen keinen aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wird abgelehnt.

Der Aufwand der Bearbeitung dieser Fälle, die bisher an einer Stelle gebündelt waren, werden auf eine Vielzahl zum Teil sehr kleiner Organisationseinheiten verteilt. Das ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, zumal die Anzahl der zu beurkundenden Fälle begrenzt ist (nach Angaben des BMI etwa 30 000 Fälle bundesweit im Jahr) und es sich um sehr spezielle Fallkonstellationen handelt, die einen entsprechenden Ausbildungsstand voraussetzen, der in vielen kleinen Standesämtern nicht vorhanden ist. Das notwendige Fachwissen sollte wie bisher an einer Stelle gebündelt bleiben und die Aufgabe weiterhin bei Standesamt I in Berlin erledigt werden.

3. Hilfsforderung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - (§ 79 - neu - PStG) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:

'27. Folgender § 79 wird angefügt:

" § 79 Altfallregelung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Standesamt I in Berlin gestellt bzw. beim Standesamt I in Berlin eingegangen sind, bleibt abweichend von den in §§ 34 Absatz 4 Satz 1, 35 Absatz 3 Satz 1, 41 Absatz 2 Satz 2, 42 Absatz 2 Satz 2, 43 Absatz 2 Satz 3, 45 Absatz 2 Satz 2 und 45a des Gesetzes getroffenen Zuständigkeitsregelungen bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig." '

Begründung:

Den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgend, würde mangels entsprechender Altfallregelung zur Verfahrensfortführung bei Zuständigkeitswechsel für die überwiegende Zahl der noch beim Standesamt I in Berlin anhängigen, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenen Verfahren kraft Gesetzes die Zuständigkeit auf die früheren Wohnsitzstandesämter übergehen. Das widerspricht der Intention des Gesetzentwurfs, nach der laut Begründung diese Fälle weiter in der Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin bleiben sollen. Die Frage ist auch nicht über eine Anwendung von § 3 Absatz 3 VwVfG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften zufriedenstellend zu lösen: Zum einen enthält das Personenstandsgesetz eigene abschließende Regelungen der örtlichen Zuständigkeit, die eine subsidiäre Anwendung von Regelungen des VwVfG ausschließen dürften. Zum anderen enthält diese Regelung des VwVfG nur eine fakultative und keine obligatorische Zuständigkeitsbestimmung, so dass eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin für die Altfälle nicht gesichert ist.

Mit der Altfallregelung wird sichergestellt, dass noch anhängige Anträge auf Nachbeurkundung von Auslandspersonenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften) und vor Inkrafttreten der Neuregelung eingegangene namensrechtliche Erklärungen noch vom Standesamt I in Berlin weiterbearbeitet werden.

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a (§ 16 Absatz 3 PStV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a ist § 16 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen."

Begründung:

Die Formulierung im Gesetzentwurf ist missverständlich, weil es nicht um die erneute Beurkundung eines stillgelegten Eintrags, sondern um die Wiederverwendung der Eintragsnummer des stillgelegten Eintrags geht.

5. Zu Artikel 2 Nummer 25 (Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) PStV)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in der Anlage 6 vorgesehenen Hinweise "Geburt Ehemann" und "Geburt Ehefrau" bei Ehegatten gleichen Geschlechts nicht ebenso wie die Einträge im Übrigen neutralisiert werden sollten.

Begründung:

Der Eheurkunde kann bei Ehegatten gleichen Geschlechts grundsätzlich nicht entnommen werden, für welchen der beiden Ehegatten der Vorname nach dem Transsexuellengesetz geändert wurde. Damit wird dem Offenbarungsverbot des § 5 TSG

Rechnung getragen. Dieses Anliegen sollte auch bei dem neu vorgesehenen Hinweis zu den Geburtsdaten der Ehegatten berücksichtigt werden.

6. Zu Artikel 2

'Artikel 2a
Änderung des Transsexuellengesetzes

§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin."

2. Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung:

Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach diesem Gesetz. Die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern-und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Behörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Verfahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.

Wegen der Sachnähe zum Personenstandswesen bietet es sich an, diese Verfahrenserleichterung mit der Vereinfachung personenstandsrechtlicher Vorschriften und unabhängig von einer Reform des Transsexuellenrechts zu regeln.