A. Problem und Ziel
Seit Anfang 2003 arbeiten Polizei- und Zollbehörden von Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg in einer Gemeinsamen Stelle in Luxemburg-Stadt auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sowie verschiedener bi- und multilateraler Abkommen zusammen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind der Informationsaustausch sowie die Unterstützung grenzüberschreitender Ermittlungen und Einsätze. Am 24. Oktober 2008 haben die beteiligten Staaten ein Übereinkommen gezeichnet, um für alle Beteiligten eine einheitliche rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit und damit Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Kernelemente des Übereinkommens sind
- - die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums für die Polizei- und Zollzusammenarbeit in Luxemburg zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg,
- - die Festlegung der grenzregionalen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sowie der Stellen, die Bedienstete in das Zentrum entsenden (Entsendebehörden),
- - datenschutzrechtliche Regelungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Tagebuchs sowie
- - Regelungen zu Organisation, Ausstattung und Ausgaben des Zentrums.
Das Übereinkommen bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Übereinkommen sieht auf deutscher Seite eine Beteiligung der Bundespolizei, der Bundeszollverwaltung, der Landespolizeien Rheinland-Pfalz und Saarland sowie bei Bedarf des Bundeskriminalamts an dem Gemeinsamen Zentrum der Polizei- und Zollzusammenarbeit vor. Da das Zentrum seit 2003 in Betrieb ist, fallen bereits jetzt jährliche Personalkosten bei der Bundespolizei in Höhe von 140 000 Euro, bei der Landespolizei Rheinland-Pfalz in Höhe von 110 000 Euro sowie bei der Polizei des Saarlandes in Höhe von 67 000 Euro an. Das Inkrafttreten des Übereinkommens ändert hieran nichts.
Die Zollverwaltung konnte sich bisher wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht am Gemeinsamen Zentrum beteiligen. Auf Grundlage des Übereinkommens wird dies künftig möglich sein. Hierfür werden bei ihr jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 100 000 Euro anfallen, die im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze aufgefangen werden.
Für Deutschland sind an weiteren laufenden Kosten des Zentrums jährlich ca. 22 000 Euro zu tragen. Auch diese Kosten fallen bereits jetzt an und werden vom Bund zu 50 Prozent und von den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland zu je 25 Prozent getragen.
2. Vollzugsaufwand
Die nach Artikel 15 des Übereinkommens möglichen Evaluierungen des Gemeinsamen Zentrums können geringfügigen Vollzugsaufwand bewirken.
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Bürokratiekosten
Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens werden zwölf neue Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 24. Oktober 2008 unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 74 Absatz 2, 1 Nummer 25 des Grundgesetzes erforderlich, da Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 116 des Schengener Durchführungsübereinkommens eine Regelung zur Staatshaftung trifft.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Übereinkommen sieht auf deutscher Seite eine Beteiligung der Bundespolizei, der Bundeszollverwaltung, der Landespolizeien Rheinland-Pfalz und Saarland sowie bei Bedarf des Bundeskriminalamts an dem Gemeinsamen Zentrum der Polizei- und Zollzusammenarbeit vor. Da das Zentrum seit 2003 in Betrieb ist, fallen bereits jetzt jährliche Personalkosten bei der Bundespolizei in Höhe von 140 000 Euro, bei der Landespolizei Rheinland-Pfalz in Höhe von 110 000 Euro sowie bei der Polizei des Saarlandes in Höhe von 67 000 Euro an. Das Inkrafttreten des Übereinkommens ändert hieran nichts.
Die Zollverwaltung konnte sich bisher wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht am Gemeinsamen Zentrum beteiligen. Auf Grundlage des Übereinkommens wird dies künftig möglich sein. Hierfür werden bei ihr jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 100 000 Euro anfallen, die im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze aufgefangen werden.
Sollten die Öffnungszeiten des Zentrums, die derzeit Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr liegen, verlängert werden, so könnte dies Personalmehrbedarf bewirken, der auch zu höheren Kosten für die öffentlichen Haushalte führen könnte. Eine Änderung des Übereinkommens oder des Vertragsgesetzes wäre für eine solche Maßnahme nicht erforderlich.
Für Deutschland sind an weiteren laufenden Kosten des Zentrums jährlich ca. 22 000 Euro zu tragen. Auch diese Kosten fallen bereits jetzt an und werden vom Bund zu 50 Prozent und von den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland zu je 25 Prozent getragen.
Die nach Artikel 15 des Übereinkommens möglichen Evaluierungen des Gemeinsamen Zentrums können geringfügigen Vollzugsaufwand bewirken.
Durch die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens sind keine höheren sonstigen Kosten, insbesondere nicht für die Wirtschaft, zu erwarten. Ebenfalls sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten.
Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens werden zwölf neue Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen. Durch Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 17, 18 sowie 19 des Übereinkommens werden Unterrichtungspflichten für die Vertragsparteien begründet. Für die Wirtschaft sowie für die Bürgerinnen und Bürger werden weder neue Informationspflichten eingeführt noch bestehende Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Die Wirkungen des Übereinkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Polizei- und Zollzusammenarbeit der Vertragsparteien nachhaltig fördert.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens kann auf Ersuchen einer Vertragspartei jederzeit durch eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Durchführung des Übereinkommens geprüft werden. Eventuell erforderliche Ergänzungen oder Aktualisierungen können so festgestellt werden. Auf diese Weise besteht auch die Möglichkeit jederzeit zu prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen des Übereinkommens erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.
Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, - im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet -
- - angesichts der im Vertrag über die Europäische Union (geändert durch den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001), insbesondere in den Artikeln 29 und 30, festgelegten Ziele;
- - angesichts des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen, im Folgenden als "SDÜ" bezeichnet, sowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union einbezogenen Schengen-Besitzstands;
- - angesichts des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, im Folgenden als "Neapel-II-Übereinkommen" bezeichnet;
- - angesichts der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Übereinkünfte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
- - in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihren Grenzgebieten aufgenommene Zusammenarbeit zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben beauftragten Stellen zu verstärken;
- - in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit zu verbessern, um in ihren Grenzgebieten eine größere gemeinsame Sicherheit zu gewährleisten;
- - in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Zuwanderung entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen zu gewährleisten, und in dem festen Willen, einen wirksamen Kampf gegen das Verbrechen zu führen, insbesondere im Bereich des Menschenhandels, der Rauschgiftkriminalität, der Schleusungskriminalität und der Eigentumskriminalität -
- - sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien gehen unter Beachtung ihrer jeweiligen Souveränität und der Aufgaben der territorial zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben beauftragten Stellen ein durch die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet - im Folgenden als "Gemeinsames Zentrum" bezeichnet - zur Erleichterung der Koordinierung der Aufgaben auf beiden Seiten der Grenze sowie des Informationsaustausches.
- (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Rahmen und in den Grenzen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten nach Maßgabe der geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, des Gemeinschaftsrechts und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
- (3) Die grenzüberschreitende Polizei-und Zollzusammenarbeit erfolgt insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des SDÜ und des Neapel-II-Übereinkommens zur Polizei- und Zollzusammenarbeit und der an die nationalen Zentralstellen übertragenen Aufgaben.
- (4) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Werden durch die Europäische Union künftig Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens berühren, so geht das Recht der Europäischen Union den betroffenen Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich ihrer Anwendung vor. Die Vertragsparteien können die Bestimmungen des Übereinkommens im Hinblick auf die entsprechenden neuen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ändern oder ersetzen.
- (5) Dieses Übereinkommen lässt bestehende oder künftige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zur strafrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unberührt.
- (6) Das durch dieses Übereinkommen eingerichtete Gemeinsame Zentrum lässt die Zentren unberührt, die durch das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, durch das Abkommen vom 5. März 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Königreichs Belgien sowie durch die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vom 15. Oktober 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg eingerichtet wurden.
Titel II
Betrieb des Gemeinsamen Zentrums
Artikel 2
Einsatzgebiet und zuständige Stellen
- (1) Das Gemeinsame Zentrum, in dem das Personal der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden arbeitet, wird in Luxemburg betrieben.
- (2) Das gemeinsame Grenzgebiet umfasst in Bezug auf:
- - die Bundesrepublik Deutschland:
- a) in Rheinland-Pfalz die Bezirke der Polizeipräsidien Rheinpfalz, Westpfalz und Trier,
- b) im Saarland das gesamte Landesgebiet;
- - das Königreich Belgien: die Gerichtsbezirke von Dinant, Arlon, Neufchâteau, Marche und Eupen;
- - die Französische Republik folgende Grenzdepartements: Moselle, Meurtheet-Moselle, Ardennes und Meuse;
- - das Großherzogtum Luxemburg: das gesamte Hoheitsgebiet.
Die Vertragsparteien können in der Form eines Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen Änderungen des gemeinsamen Grenzgebiets im Sinne des Satzes 1 vereinbaren.
- - die Bundesrepublik Deutschland:
- (3) Am Gemeinsamen Zentrum beteiligen sich folgende Stellen: auf deutscher Seite:
- - die Polizeien der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland
- - die Bundespolizei - die Zollverwaltung - bei Bedarf das Bundeskriminalamt auf belgischer Seite: - die Bundespolizei - die örtliche Polizei - die Zoll- und Akzisenverwaltung auf französischer Seite: - die nationale Polizei - die nationale Gendarmerie
- - die Behörde für Zölle und indirekte Abgaben auf luxemburgischer Seite:
- - die Großherzogliche Polizei
- - die Zoll- und Akzisenverwaltung.
Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
- (4) Das Gemeinsame Zentrum ist keine eigenständige Behörde. Die im Gemeinsamen Zentrum tätigen Bediensteten handeln jeweils als Angehörige der Behörde, die sie in das Gemeinsame Zentrum entsandt hat (Entsendebehörde), sowie gemäß den Anweisungen derselben. Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums können nicht selbständig operative Einsätze durchführen.
Artikel 3
Aufgaben und Befugnisse
- (1) Um die Koordinierung der Aufgaben im gemeinsamen Grenzgebiet sowie den Informationsaustausch zu erleichtern, arbeiten die im Gemeinsamen Zentrum vertretenen Behörden in den Bereichen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie der vorbeugenden und repressiven Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität entweder auf zweiseitiger Grundlage oder, wenn diese Kriminalität die Interessen von mehr als zwei Parteien berührt, auf mehrseitiger Grundlage unmittelbar zusammen.
- (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeit der nationalen Zentralstellen steht das Gemeinsame Zentrum für den Austausch von Informationen mit grenzregionalem Bezug allen mit Polizei- und Zollaufgaben beauftragten Einheiten und Stellen des Hoheitsgebiets jeder Vertragspartei zur Verfügung. Dies gilt auch in Fällen ohne grenzregionalen Bezug, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte, das Gemeinschaftsrecht oder das innerstaatliche Recht dies zulassen. Die nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts am Informationsaustausch beteiligt.
Hierfür sammeln und analysieren die Bediensteten der im Gemeinsamen Zentrum vertretenen Stellen alle für die Zusammenarbeit in Polizei- und Zollangelegenheiten erforderlichen Informationen, einschließlich der periodischen gemeinsamen Beurteilung des grenzübergreifenden Lagebildes, und tauschen sie aus.
- (3) Das Gemeinsame Zentrum erfüllt im Grenzgebiet insbesondere folgende Aufgaben:
- - Unterstützung und Erleichterung der Vorbereitung und der Koordinierung von punktuellen Einsatzmaßnahmen, sofern die Aufgabenbereiche mehrerer Behörden betroffen sind oder ein hoher Koordinationsaufwand erforderlich ist,
- - Unterstützung der Aktivitäten bei der administrativen Durchführung grenzüberschreitender Observations- und Nacheilehandlungen im Sinne der Artikel 40 und 41 des SDÜ oder der Artikel 20 und 21 des Neapel-II-Übereinkommens, die nach jenem Übereinkommen und nach den Vorschriften zu dessen Ausführung durchgeführt werden,
- - Erleichterung der Vorbereitung und der Unterstützung bei der Überstellung von sich illegal aufhaltenden Ausländern auf der Grundlage der geltenden Übereinkünfte nach den Verordnungen (EG) Nr. 343/2003 sowie Nr. 1560/ 2003.
- (4) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und Zolldienststellen und der Zentralstellen, wie sie nach dem Recht jeder einzelnen Vertragspartei innerstaatlich geregelt sind, bleiben von diesem Artikel unberührt und werden demzufolge im Rahmen und in den Grenzen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten auf der Grundlage der geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, des Gemeinschaftsrechts und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt.
Artikel 4
Einrichtung einer gemeinsamen Datei, Datenschutzkontrolle, Rechte der Betroffenen
- (1) Innerhalb des Gemeinsamen Zentrums wird eine Datei für personenbezogene Daten geschaffen mit dem Zweck der Sammlung und Darstellung von Anfragen im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 3.
- (2) Die Eingabe von personenbezogenen Daten in die Datei ist nur den im Gemeinsamen Zentrum tätigen befugten Bediensteten der Vertragsparteien gestattet. Jeder im Gemeinsamen Zentrum tätige Bedienstete kann die von einer anderen Behörde bereits vorher in der Datei gespeicherten Daten ergänzen. Stehen die Daten in Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Behörden untereinander ab.
Die Daten speichernde Behörde stellt sicher, dass diese
- - nur solche Daten sind, die rechtmäßig und nach Treu und Glauben erhoben und verarbeitet worden sind;
- - für bestimmte, ausdrücklich genannte rechtmäßige Zwecke erhoben wurden und nicht auf eine Weise weiterverarbeitet werden, die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbar ist;
- - dem Zweck, für den sie erhoben wurden, und in Bezug auf die Weiterverarbeitung angemessen, sachdienlich und nicht unverhältnismäßig sind;
- - richtig, vollständig und gegebenenfalls aktualisiert sind.
- (3) Nur die dazu befugten Bediensteten der im Gemeinsamen Zentrum vertretenen Stellen haben Zugriff auf die in der gemeinsamen Datei zum Zweck der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Aufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie können diese Daten anderen in diesem Bereich zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (4) In der gemeinsamen Datei gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung.
Eine Änderung oder Löschung von Daten darf nur von der Behörde vorgenommen werden, die diese gespeichert hat.
Möchte eine Behörde Daten löschen, die sie gespeichert hat, die jedoch von anderen Behörden ergänzt worden sind, muss sie die anderen informieren. Die Aktualisierung oder Löschung der verbleibenden Daten obliegt damit der Behörde, die als zeitlich nächste Daten zu der betreffenden Person ergänzt hat.
Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass von einer anderen Behörde gespeicherte Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde mit, die diese Daten gespeichert hat, und gegebenenfalls den in Absatz 1 genannten Dienststellen, denen die Daten übermittelt wurden, mit dem Ziel der Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung oder Löschung der Daten.
- (5) Jeder hat im Rahmen des innerstaatlichen Rechts das Recht, bei Nachweis seiner Identität eine für Datenschutz zuständige Behörde zu befragen, ob zu seiner Person personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei verarbeitet und genutzt werden, und diese gegebenenfalls übermittelt zu bekommen.
- (6) Die datenschutzrechtliche Kontrolle der gemeinsamen Datei nach Absatz 1 nehmen die für die Datenschutzkontrolle nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden in enger Abstimmung wahr. Auf Initiative der zuständigen Behörden oder der Bediensteten nach Absatz 2, gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei, oder auf Ersuchen der unabhängigen nationalen Datenschutzbehörde, sind regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der zuständigen Behörden und der Bediensteten nach Absatz 2 obliegt den nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden. Wurden die Daten auch durch eine Vertragspartei verarbeitet oder genutzt, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.
- (7) Im Übrigen finden die Artikel 102 Absatz 4 Satz 1, Artikel 109 Absatz 1 Sätze 1 und 3, Artikel 110, Artikel 111 und Artikel 116 des SDÜ entsprechend Anwendung.
- (8) Hinsichtlich des Datenschutzes finden die innerstaatlichen Bestimmungen zum Datenschutz Anwendung, die zumindest denen entsprechen, die sich aus dem Europarats-Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu jenem Übereinkommen betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Grundsätzen der Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich ergeben.
Artikel 5
Datensicherheit
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg trifft für das Gemeinsame Zentrum Maßnahmen, die geeignet sind:
- 1. Unbefugten den Zutritt zu Anlagen zu verwehren, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten benutzt werden (Zutrittskontrolle);
- 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);
- 3. die unbefugte Eingabe in die Datei sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
- 4. zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);
- 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
- 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Behörden personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
- 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierten Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder gelöscht wurden und in welcher Weise sie verarbeitet worden sind (Eingabe- und Verarbeitungskontrolle);
- 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (Zweckbindungskontrolle);
- 9. zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
- 10. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
Artikel 6
Inhalt der Vereinbarung über die gemeinsame Datei
Für die Datei nach Artikel 4 muss von den Vertragsparteien in einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 16 insbesondere Folgendes festgelegt werden:
- - Bezeichnung der Datei, - Zweck der Datei,
- - Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- - Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- - Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- - Personenkreis, der Zugriff auf die Datei hat,
- - Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- - unter welchen Voraussetzungen, in welchem Verfahren und an welche Empfänger in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden,
- - Prüffristen und Speicherungsdauer, - Protokollierung.
Artikel 7
Dienstregelung und Koordinierung
- (1) Jede Vertragspartei bestimmt einen Koordinator, der die verschiedenen Dienststellen seines Staates in dem Gemeinsamen Zentrum vertritt. Jeder Koordinator ist für den Betrieb der Dienststellen verantwortlich, die er vertritt, und trifft in Verbindung mit den anderen Koordinatoren Entscheidungen, die für die Organisation und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten des Gemeinsamen Zentrums erforderlich sind. Er übt eine Weisungsbefugnis über die nationalen Bediensteten aus, die verpflichtet sind, seinen Anweisungen zu folgen. Sie unterliegen im Übrigen der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden. Innerhalb der zu ihrem ausschließlichen Gebrauch bestimmten Räume im Gemeinsamen Zentrum sind die Bediensteten berechtigt, für die Einhaltung der Disziplin zu sorgen. Sie können im Bedarfsfall hierzu die Unterstützung der Bediensten der anderen Vertragsparteien anfordern.
- (2) Der Dienst des Gemeinsamen Zentrums wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Koordinatoren geregelt. Die technischen Einzelheiten werden durch eine Dienstvorschrift festgelegt.
- (3) Die im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten arbeiten in einem Team vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
- (4) Der Sitz des Gemeinsamen Zentrums wird mit einem gemeinsamen Amtsschild versehen.
Artikel 8
Aktenhaltung
- (1) Die Akten der in dem Gemeinsamen Zentrum vertretenen Behörden werden getrennt und entsprechend den Regelungen der jeweiligen Entsendebehörden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt und verwahrt.
- (2) Jeder Koordinator tut alles Notwendige, damit die Akten so verwahrt werden, dass sie nicht von Unbefugten eingesehen werden können.
Artikel 9
Ausstattung
- (1) Die luxemburgische Vertragspartei stellt unentgeltlich die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Zentrums zur Verfügung und stattet sie betriebsfähig aus. Dazu gehören insbesondere eine funktionsgerechte Möblierung, EDV-Anlagen und Telefoneinrichtungen in jedem Büro.
- (2) Die luxemburgische Vertragspartei übernimmt Betriebskosten und Kosten der laufenden Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Gebäude.
- (3) Spezifische Ausstattungen der Entsendebehörden und die persönliche Ausstattung der Bediensteten werden von jeder Vertragspartei selbst übernommen.
Artikel 10
Laufende Ausgaben
- (1) Laufende Kosten, insbesondere für Büromaterial, Kopiergeräte, Gebühren und Leitungskosten für den gemeinsamen Telekommunikationsbetrieb sowie für die Wartung der gemeinsamen EDV- und Telekommunikationsanlagen, werden von den Vertragsparteien getragen. Über die Verteilung der Kosten wird eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 16 getroffen.
- (2) Die laufenden Kosten für die Ausstattung, die einer Vertragspartei gehört, werden von dieser Vertragspartei getragen. Jede Vertragspartei kommt für Reparatur und die Beschaffung von Ersatz für das Material auf, dessen Eigentümer sie ist.
- (3) Die luxemburgische Vertragspartei streckt die laufenden Ausgaben vor, die jährlich entsprechend den nach Absatz 1 festgelegten Anteilen zwischen allen Vertragsparteien aufgeteilt werden.
- (4) Erhebliche Erhöhungen der Anzahl der im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten einer Vertragspartei bedürfen der vorherigen Stellungnahme der anderen Vertragsparteien mit dem Ziel, die Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzupassen.
Artikel 11
Streitbeilegung
- (1) Die Koordinatoren legen Streitigkeiten gütlich bei. Wenn kein Einvernehmen herzustellen ist, wird die Angelegenheit den nationalen Entsendebehörden unterbreitet, denen die im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten unterstehen.
- (2) In Fällen, die besonders schwerwiegend oder von über das Grenzgebiet hinausgehender Bedeutung sind, ziehen die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Dienststellen sofort ihre nationalen Behörden hinzu.
Artikel 12
Haftung und Schutz
- (1) Die luxemburgische Vertragspartei gewährt den im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten der anderen Vertragsparteien den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie ihren eigenen Bediensteten.
- (2) Die in der luxemburgischen Vertragspartei geltenden Strafrechtsbestimmungen für den Schutz der Beamten in Ausübung ihrer Funktion sind in gleicher Weise auf die Straftaten anwendbar, die gegen die im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten der anderen Vertragsparteien begangen werden.
- (3) Was die Haftung bei Schäden betrifft, die von den Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht wurden, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 43 des SDÜ.
- (4) Die im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten der anderen Vertragsparteien können, wenn sie sich in das Hoheitsgebiet der luxemburgischen Vertragspartei begeben und dort ihren Dienst versehen, ihre nationale Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen tragen sowie ihre persönlichen Dienstwaffen und jedes andere zugelassene Zwangsmittel, nur zum Gebrauch im Fall der Notwehr, mitführen.
Titel III
Anwendungsbestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 13
Bestimmungen in Bezug auf die Anwendung oder Ablehnung
Jede Vertragspartei kann die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Anfrage nach einer Zusammenarbeit oder die Durchführung einer Zusammenarbeit die Souveränität, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die Regelungen der Organisation oder des Betriebs der Justizbehörden oder andere wesentliche Interessen des Staates gefährdet oder gegen ihr innerstaatliches Recht verstößt.
Artikel 14
Aufhebungsbestimmung
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten außer Kraft die Artikel 3 bis 7 des Abkommens vom 15. Oktober 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden und den Zollbehörden in ihren Grenzgebieten.
Artikel 15
Evaluierungsgruppen
Eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe prüft auf Ersuchen einer der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens und stellt die eventuell erforderlichen Ergänzungen oder Aktualisierungen fest.
Artikel 16
Vereinbarungen
Für die Anwendung dieses Übereinkommens können die zuständigen Minister der Vertragsparteien Zusatzvereinbarungen schließen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Jede Vertragspartei unterrichtet den Verwahrer, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Verwahrer bestätigt diese Notifikation und unterrichtet davon die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Artikel 18
Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei dem Verwahrer wirksam. Sie gilt nur für die Vertragspartei, die das Übereinkommen kündigt. Für die anderen Vertragsparteien bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn drei Vertragsparteien ihre Kündigung ausgesprochen haben.
Artikel 19
Verwahrer
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. Sie unterrichtet die anderen Vertragsparteien über das Inkrafttreten sowie etwaige nachträgliche Änderungen des Übereinkommens.
Die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Verwahrer veranlasst. Er unterrichtet die anderen Vertragsparteien unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008 in vier Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland v. Morr Schäuble
Für die Regierung des Königreichs Belgien Patrick Dewael
Für die Regierung der Französischen Republik Michèle Alliot-Marie
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Frieden
Denkschrift
I. Allgemeines
Seit Anfang 2003 arbeiten Polizei- und Zollbehörden von Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg in einer Gemeinsamen Stelle in Luxemburg-Stadt auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sowie verschiedener bi- und multilateraler Abkommen zusammen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind der Informationsaustausch sowie die Unterstützung grenzüberschreitender Ermittlungen und Einsätze. Am 24. Oktober 2008 haben die beteiligten Staaten ein Übereinkommen gezeichnet, um für alle Beteiligten eine einheitliche rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit und damit Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Kernelemente des Übereinkommens sind
- - die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums für die Polizei- und Zollzusammenarbeit in Luxemburg zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg
- - die Festlegung der grenzregionalen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sowie der zuständigen Behörden,
- - datenschutzrechtliche Regelungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Tagebuchs sowie
- - Regelungen zu Organisation, Ausstattung und Ausgaben des Zentrums.
Das Übereinkommen ergänzt die bilateralen völkerrechtlichen Verträge, die Deutschland je gesondert mit Belgien, Frankreich und Luxemburg geschlossen hat. Im Einzelnen sind dies das Abkommen vom 27. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 1532, 1533), das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten ("Mondorfer Abkommen", BGBl. 1998 II S. 2479, 2480) sowie die Vereinbarung vom 24. Oktober 1995 zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (BGBl. 1996 II S. 1203).
Regelungen zur innerstaatlichen Durchführung des Übereinkommens durch ein Ausführungsgesetz sind nicht erforderlich.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Die Vorschrift richtet das Gemeinsame Zentrum der Polizei- und Zollzusammenarbeit der Vertragsparteien ein und bestimmt das Verhältnis des Übereinkommens zu weiteren völker-, gemeinschafts- und innerstaatlichen Regelungen. Zweck des Gemeinsamen Zentrums sind die Erleichterung der Koordinierung der Aufgabenerfüllung aller Polizei- und Zollbehörden im gemeinsamen Grenzgebiet sowie der Informationsaustausch.
Die geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und das jeweilige innerstaatliche Recht bleiben bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen unberührt. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Neapel-II-Übereinkommen zur Polizei- und Zollzusammenarbeit, geht dem Übereinkommen vor. Das gilt auch für mögliche zukünftige Regelungen des Gemeinschaftsrechts, die den Anwendungsbereich des Übereinkommens berühren. Auch bestehende sowie künftige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zur strafrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, bleiben durch das Übereinkommen unberührt.
Schließlich lässt das Übereinkommen Regelungen über weitere Gemeinsame Zentren unberührt, die durch das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten ("Mondorfer Abkommen"), durch das Abkommen vom 5. März 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Königreichs Belgien sowie durch die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vom 15. Oktober 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg eingerichtet wurden. Für Deutschland gilt dies mithin im Hinblick auf das Gemeinsame Zentrum der deutschfranzösischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift bestimmt Luxemburg als Standort des Gemeinsamen Zentrums und definiert das gemeinsame Grenzgebiet der Vertragsparteien. Letzteres ist nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens zugleich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Zentrums, soweit es die Aufgabenerfüllung der Polizei- und Zollbehörden der Vertragsparteien durch seine Koordinierungsfunktion erleichtert.
Nach Absatz 2 umfasst das gemeinsame Grenzgebiet für Deutschland in Rheinland-Pfalz die Bezirke der Polizeipräsidien Rheinpfalz, Westpfalz und Trier sowie das gesamte Saarland.
Absatz 4 stellt klar, dass das Gemeinsame Zentrum keine eigenständige Behörde ist. Seine Bediensteten bleiben vielmehr auch für die Dauer ihrer Tätigkeit im Gemeinsamen Zentrum Angehörige ihrer Entsendebehörde und unterliegen deren Weisungen. Hinzu tritt eine Weisungsbefugnis des Koordinators, der die verschiedenen Dienststellen seines Staates in dem Gemeinsamen Zentrum vertritt (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens). Ferner unterliegen die Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum den einschlägigen Regelungen des jeweiligen nationalen Rechts, das für ihre jeweiligen Entsendebehörden gilt. Darüber hinaus dürfen sie in keinem Fall selbständig operative Einsätze durchführen. Diese Regelung unterstreicht, dass das Gemeinsame Zentrum auf eine Dienstleistungsfunktion für die Polizei- und Zollbehörden der Vertragsparteien beschränkt bleibt.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt die Aufgaben und Befugnisse des Zentrums. Gegenstände der Zusammenarbeit sind nach Absatz 1 die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die vorbeugende und die repressive Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Dabei erfolgt die Zusammenarbeit abhängig davon, ob diese Kriminalität die Interessen von zwei oder von mehr Vertragsparteien berührt, bi- oder multilateral. Hieraus ergibt sich ein besonderer polizeifachlicher Mehrwert des Gemeinsamen Zentrums Luxemburg, das das erste in Europa ist, in dem Polizei- und Zollbehörden aus vier benachbarten Staaten zusammenwirken.
Im Bereich des Informationsaustauschs steht das Gemeinsame Zentrum nach Absatz 2 allen mit Polizei- und Zollaufgaben beauftragten Einheiten und Stellen jeder Vertragspartei zur Verfügung. Dies gilt uneingeschränkt für Informationen mit grenzregionalem Bezug. Fehlt es an diesem Bezug, so steht das Gemeinsame Zentrum nur insoweit für den Informationsaustausch zur Verfügung, wie völkerrechtliche Übereinkünfte, das Gemeinschaftsrecht oder das innerstaatliche Recht dies zulassen. Nach § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes obliegt der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten grundsätzlich dem Bundeskriminalamt. Dies gilt jedoch nicht für den Dienstverkehr der Polizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. Ein solcher unmittelbarer Informationsaustausch im Gemeinsamen Zentrum Luxemburg ist danach unter diesen Voraussetzungen zulässig. Die Länder unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über solchen unmittelbaren Dienstverkehr. Ferner können bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen regionaler Schwerpunktmaßnahmen die Polizeien der Länder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten selbst und damit auch im Gemeinsamen Zentrum Luxemburg führen. Das Bundeskriminalamt beteiligt sich nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens an dem Zentrum nur bei Bedarf.
Darüber hinaus erfüllt das Gemeinsame Zentrum nach Absatz 3 Unterstützungsaufgaben bei der Vorbereitung und der Koordinierung von punktuellen Einsatzmaßnahmen, bei grenzüberschreitenden Observations- und Nacheilehandlungen sowie bei der Überstellung von sich illegal aufhaltenden Ausländern.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift schafft in Absatz 1 die Grundlage für die Einrichtung einer gemeinsamen Datei der Entsendebehörden (Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 des Übereinkommens) im Gemeinsamen Zentrum. In dieser Datei können nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen insbesondere personenbezogene Daten gespeichert werden. Die folgenden Absätze gewährleisten den erforderlichen Datenschutz. Danach ist gewährleistet, dass das Datenschutzniveau zumindest dem entspricht, was sich aus dem Europarats-Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 539), dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu jenem Übereinkommen betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (BGBl. 2002 II S.1882, 1887) und den Grundsätzen der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich ergibt (Absatz 8). Die gemeinsame Datei unterliegt der datenschutzrechtlichen Kontrolle der nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden (Absatz 6). In Deutschland sind dies für die Bundespolizei und die Bundeszollverwaltung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, für die Landespolizei Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz und für die Landespolizei des Saarlandes der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland. Wegen weiterer Datenschutzregelungen verweist Absatz 7 auf die einschlägigen Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens. Aus dessen Artikel 116, auf den ebenfalls verwiesen wird, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen ergeben. Hierbei handelt es sich mithin um eine Regelung zur Staatshaftung, die das Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu dem vorliegenden Gesetzentwurf nach Artikel 74 Absatz 2, 1 Nummer 25 des Grundgesetzes begründet.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift verpflichtet die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherheit im Gemeinsamen Zentrum zu treffen. Diese entsprechen denjenigen nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zu Artikel 6
Die gemeinsame Datei nach Artikel 4 bedarf nach Artikel 6 einer Zusatzvereinbarung nach Artikel 16 des Übereinkommens im Sinne einer Errichtungsanordnung.
Zu Artikel 7
Die Vorschrift verpflichtet jede Vertragspartei, einen Koordinator zu bestimmen, der die verschiedenen Dienststellen seines Staates in dem Gemeinsamen Zentrum vertritt (Absatz 1). Diese Vertretung umfasst damit nicht nur die Entsendebehörden, sondern auch solche Behörden, die sich nur bei Bedarf am gemeinsamen Zentrum beteiligen. Der Koordinator ist gegenüber allen Bediensteten seiner Vertragspartei im Gemeinsamen Zentrum weisungsbefugt.
In den Räumen, die zu ihrem ausschließlichen Gebrauch bestimmt sind, haben die Bediensteten jeder einzelnen Vertragspartei das Recht, für die Einhaltung der Disziplin zu sorgen (Hausrecht). Zu dessen Durchsetzung können sie bei Bedarf die Unterstützung der Bediensteten der anderen Vertragsparteien anfordern und haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese Unterstützung auch gewährt wird.
Die Koordinatoren regeln den Dienst im Gemeinsamen Zentrum im gegenseitigen Einvernehmen. Die technischen Einzelheiten werden durch eine einvernehmlich von den Koordinatoren zu erlassende Dienstvorschrift geregelt. Dazu gehören insbesondere die Öffnungszeiten des Zentrums.
Zu Artikel 8
Die Vorschrift regelt die Aktenhaltung im Gemeinsamen Zentrum. Diese erfolgt getrennt nach Entsendebehörden und nach Maßgabe deren jeweiliger Bestimmungen. Jeder Koordinator ist für die sichere Verwahrung der Akten verantwortlich.
Zu Artikel 9
Die Vorschrift verpflichtet die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur unentgeltlichen und betriebsfähigen Bereitstellung der Räumlichkeiten des Gemeinsamen Zentrums. Sie hat auch die Betriebskosten und die Kosten für die laufende Unterhaltung der Räumlichkeiten zu tragen. Die spezifische Ausstattung der Entsendebehörden sowie die persönliche Ausstattung der Bediensteten obliegt dagegen jeder Vertragspartei selbst.
Zu Artikel 10
Die Vorschrift sieht eine Zusatzvereinbarung der Vertragsparteien nach Artikel 16 des Übereinkommens für die Verteilung der laufenden Kosten vor, die beim Betrieb des Gemeinsamen Zentrums entstehen. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg streckt die erforderlichen Ausgaben zunächst vor. Es erfolgt dann eine jährliche Abrechnung nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung.
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Kosten für die Ausstattung, die einer Vertragspartei gehört. Dazu zählen insbesondere Kosten für Reparatur und Ersatzbeschaffung. Diese Kosten werden von der jeweiligen Vertragspartei allein getragen.
Bevor eine Vertragspartei die Zahl ihrer Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum in erheblichem Umfang erhöht, ist sie verpflichtet, die Stellungnahme der übrigen Vertragsparteien einzuholen. Dabei ist anzustreben, die Zusatzvereinbarung über die Verteilung der laufenden Kosten entsprechend anzupassen. Im Übrigen trifft das Übereinkommen keine Regelung über die Zahl der Bediensteten, die die Vertragsparteien zu entsenden haben. Erforderlich ist aber die Entsendung von so vielen Bediensteten jeder Entsendebehörde an das Gemeinsame Zentrum, dass dessen ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
Zu Artikel 11
Die Vorschrift regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die grundsätzlich den Koordinatoren und nur im Bedarfsfall den Entsendebehörden obliegt.
Zu Artikel 12
Die Vorschrift verpflichtet die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, den im Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten der übrigen Vertragsparteien Schutz zu gewähren. Für die Haftung der Vertragsparteien untereinander verweist die Vorschrift auf Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Bediensteten der übrigen Vertragsparteien sind nach Maßgabe der Vorschrift berechtigt, ihre nationale Dienstkleidung sowie sichtbare Kennzeichen, insbesondere Hoheitszeichen, zu tragen. Dienstwaffen und jedes andere nach Maßgabe des nationalen Rechts zugelassene Zwangsmittel dürfen ebenfalls mitgeführt, aber nur zur Notwehr gebraucht werden.
Zu Artikel 13
Die Vorschrift gestattet jeder Vertragspartei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise abzulehnen oder sie von Bedingungen abhängig zu machen, soweit dies zum Schutz von im Einzelnen genannten Interessen, insbesondere zum Schutz des ordre public, geboten ist.
Zu Artikel 14
Die Vorschrift hebt völkervertragsrechtliche Regelungen im bilateralen Verhältnis zwischen der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg auf.
Zu Artikel 15
Die Vorschrift bestimmt eine Evaluierung des Gemeinsamen Zentrums durch eine Arbeitsgruppe von Vertretern der Vertragsparteien, wenn eine Vertragspartei darum ersucht. Im Rahmen einer solchen Evaluierung besteht insbesondere Gelegenheit, solche Petita erneut zu prüfen, die einzelne Vertragsparteien im Zuge der Verhandlungen über das Übereinkommen im Sinne einer Einigung vorläufig zurückgestellt hatten.
Zu Artikel 16
Die Vorschrift schafft die Möglichkeit von Zusatzvereinbarungen, die das Übereinkommen ergänzen. Solche Zusatzvereinbarungen sieht das Übereinkommen selbst in seinen Artikeln 6 (Errichtungsanordnung) und 10 (Teilung der laufenden Kosten) vor.
Zu Artikel 17
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Zu Artikel 18
Die Vorschrift stellt das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung dieses Übereinkommens klar und trifft für diesen Fall weitere Regelungen.
Zu Artikel 19
Die Vorschrift bestimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Verwahrer des Übereinkommens und regelt dessen Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1083:
Entwurf für ein Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwölf Informationspflichten eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter