A. Problem und Ziel
Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ist gemäß § 3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2010 befristet zulässig. Mit dieser Verordnung soll die nationale Zulassung um ein Jahr bis einschließlich 31. Dezember 2011 verlängert werden.
B. Lösung
Änderung der Kosmetik-Verordnung
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung nicht zu erwarten.
Von den Ländern wurden folgende Kosten genannt:
Einmalige Kosten: ca. 1000 €
Jährliche Personalkosten: ca. 1000 €
Jährliche Sachkosten: ca. 100 €
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die neu eingeführten Anwendungsbedingungen in der Verwendung von UV-Filtern bei der Herstellung von kosmetischen Produkten sind derart, dass im Geschäftsbetrieb keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Oktober 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25% als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet.".
- 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Verwendung in treibmittelbasierten Sprays ist nicht gestattet.".
- 3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter ist gemäß § 3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2010 befristet zulässig. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung um ein Jahr verlängert.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die neu eingeführten Anwendungsbedingungen in der Verwendung von UV-Filtern bei der Herstellung von kosmetischen Produkten sind derart, dass im Geschäftsbetrieb keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Verordnungsänderungen stehen mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Einklang.
Zu Artikel 1
Die bis einschließlich 31. Dezember 2010 befristet zulässige Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln wird bis einschließlich 31. Dezember 2011 verlängert. Gleichzeitig werden Anwendungsbedingungen eingeführt, die der Bewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) Rechnung tragen.
Das BfR hat unter Bezugnahme auf seine vorläufigen Risikobewertungen sowie die des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) mitgeteilt, dass Zinkoxid in Sonnenschutzmitteln als gesundheitlich unbedenklich betrachtet wird, wenn der Stoff in Form von mikrofeinen Partikeln vorliegt und eine Höchstkonzentration von 25% nicht überschritten wird. Weiter sollte wegen der noch ausstehenden abschließenden Bewertung durch den SCCS die Verlängerung der Zulassung befristet sein. Aus Vorsorgegründen sollte mikro- und ultrafeines Zinkoxid nicht inhalativ mit treibmittelbasierten Sprays angewendet werden.
Die Europäische Kommission plant eine gemeinschaftsrechtliche Regelung der Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter auf Grundlage der bisherigen Stellungnahmen des SCCS. Da eine Regelung auf europäischer Ebene nicht bis zum Ablauf der nationalen Zulassung am 31. Dezember 2010 zu erwarten ist, soll die nationale Zulassung nochmals befristet für ein Jahr verlängert werden, um weiterhin die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter zu ermöglichen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1501:
Entwurf einer 56. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter