Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV)

A. Problem und Ziel

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen; § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 ) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 25 Absatz 2 des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S.1150, 1151), das Zweite Zusatzprotokoll (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428, 1429) und das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geänderten Fassung, zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden sicherzustellen.

B. Lösung

Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, werden einige bislang mit den Niederlanden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV)

Vom

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abkommen

Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), das zuletzt durch das Protokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich

Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den obersten Finanzbehörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens

Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe "Königreich der Niederlande" und "nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs" in Artikel 27 des Abkommens sowie der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" auch den außerhalb der Hoheitsgewässer unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden Staaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.

§ 4 Anwendung des Artikels 10 des Abkommens

Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat bestehenden Abkommens diesem zugewiesen.

§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat

Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.

§ 6 Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland

§ 7 Abfindungen an Arbeitnehmer

§ 8 Anwendungsregelung

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 - I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 25 Absatz 2 des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150, 1151), das Zweite Zusatzprotokoll (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428, 1429) und das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geänderten Fassung, zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: : Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Abkommen):

§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen".

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

§ 2 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 3 (Territorialer Geltungsbereich des Abkommens):

§ 3 setzt eine Konsultationsvereinbarung zum territorialen Geltungsbereich des Abkommens (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 1993, IV C 5 - S 1301 Ndl - 019/93 ) um.

Zu § 4 (Anwendung des Artikels 10 des Abkommens):

§ 4 setzt eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung bestimmter Begriffe des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens und zur Anwendung des Artikels 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern aus ihrer Tätigkeit für Gesellschaften (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1996, S 1301 - Niederlande 45 - V C 1)um.

Zu § 5 (Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat):

§ 5 setzt eine Konsultationsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat (BMF-Schreiben vom 30. November 2001, IV B 6 - S 1301 Ndl - 070/01 ) um, die die Konsultationsvereinbarung vom 11. Februar 1977 zu den grenznahen deutschen Betrieben mit Ländereien in den Niederlanden ersetzt.

Zu § 6 (Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland):

§ 6 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 25. Juli 2002 zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland (BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2002, BStBl I S. 957) um.

Zu § 7 (Abfindungen an Arbeitnehmer):

§ 7 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2007 zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 29. Oktober2007, IV B 6 - S 1301 - NDL/07/0006) um.

Zu § 8 (Anwendungsregelung):

§ 8 bestimmt, dass die Verordnung auf alle ab dem 1. Januar 2010 verwirklichten Besteuerungssachverhalte anzuwenden ist. Er macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: : Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gebrauch.

Durch die Vorschrift wird die Wirkung und Anwendung der Konsultationsvereinbarungen als solche in der von der Rechtsprechung anerkannten Art und Weise vor diesem Zeitpunkt nicht berührt.

Zu § 9 (Inkrafttreten):

§ 9 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1496:
Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber

Vorsitzender Berichterstatterin