A. Problem und Ziel
In der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sind Tierkrankheiten aufgeführt, deren labordiagnostischer Nachweis von Untersuchungseinrichtungen der zuständigen Behörde zu melden ist mit dem Ziel, auch über nicht anzeigepflichtige Tierseuchen einen Überblick über Vorkommen und Verbreitung zu erhalten. In der Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten sind auch solche aufgeführt, deren Bedeutung aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre und/oder deren ökonomische Bedeutung als gering einzuschätzen ist. Zudem besteht für einen Teil der meldepflichtigen Tierkrankheiten weder gegenüber der Europäischen Kommission noch internationalen Organisationen (z.B. WHO, OIE, FAO) eine Meldepflicht. Insoweit ist die Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten zu straffen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
b) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Bestimmte bestehende Informationspflichten werden aufgehoben. Die Verwaltung wird von Bürokratiekosten entlastet. Diese Entlastung geht zurück auf die beabsichtigte Aufhebung der Meldepflicht für einige Tierkrankheiten, ohne dass die Einsparungen dafür geschätzt werden können, denn die aufzuhebenden meldepflichtigen Tierkrankheiten haben in der Vergangenheit praktisch keine Rolle mehr gespielt, sodass Meldungen in nennenswertem Umfang nicht stattgefunden haben.
c) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516, 2009 S. 2888), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummern 1, 3, 7, 9, 13, 20, 23 und 29 werden aufgehoben.
- 2. In Nummer 16 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: "Maedi/Visna".
- 3. In Nummer 17 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: "Mareksche Krankheit".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
Nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516, 2009 S. 2888) ist der diagnostische Nachweis von insgesamt 3 1 Tierkrankheiten von den jeweils untersuchenden Einrichtungen den jeweils zuständigen Behörden zu melden. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung anderer Krankheiten als der der anzeigepflichtigen Tierseuchen ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen unerlässliche Voraussetzung darüber hinaus aber auch für die im Rahmen internationaler Verpflichtungen (WHO, OIE, FAO, EU) zu erstattenden Berichte notwendig. Die Meldepflicht ist ursprünglich für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können, gut zu diagnostizieren sind und mit geeigneten, ggf. auch staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können. Zwischenzeitlich hat sich jedoch, nicht zuletzt auch aus den Erfahrungen der Vergangenheit, herausgestellt, dass manche meldepflichtigen Tierkrankheiten entweder kaum vorkommen und/oder kaum ökonomische Bedeutung erlangt haben und zudem keine internationale Meldeverpflichtung (mehr) besteht. Eine Bund/Länder-Expertengruppe unter Federführung des Friedrich-Loeffler-Instituts hat vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes Vorschläge zur Straffung der Anzahl der meldepflichtigen Tierkrankheiten erarbeitet, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt werden sollen.
Dabei handelt es sich um die Aufhebung der nachstehenden Tierkrankheiten:
- - Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer (Borna"sche Krankheit)
- - Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes
- - Parapoxinfektionen (Ectyma contagiosum, Euterpocken, Stomatitis papulosa) Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen
- - Rhinitis atrophicans der Schweine.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
b) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Bestimmte bestehende Informationspflichten werden aufgehoben. Die Verwaltung wird von Bürokratiekosten entlastet. Diese Entlastung geht zurück auf die beabsichtigte Aufhebung der Meldepflicht für einige Tierkrankheiten, ohne dass die Einsparungen dafür geschätzt werden können, denn die aufzuhebenden meldepflichtigen Tierkrankheiten haben in der Vergangenheit praktisch keine Rolle mehr gespielt, sodass Meldungen in nennenswertem Umfang nicht stattgefunden haben.
c) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 78a Absatz 2 Tierseuchengesetz
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1479:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf wird eine bestehende Informationspflicht der Verwaltung geändert. Der Umfang meldepflichtiger Tierkrankheiten wird aktualisiert wodurch deren Anzahl geringer wird. Für den Bereich der Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter