A. Problem und Ziel
In § 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) vom 20. Dezember 2007 ist eine sog. Revisionsklausel enthalten. In § 1 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zuleitet, auf dessen Grundlage der Bundestag den Ausstiegsbeschluss von 2007 überprüfen sollte. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele sollten dabei beachtet werden. Dem Bericht wären Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde zu legen und beizufügen.
Beihilfenkontrolle und -genehmigung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Steinkohlebeihilfen diente bisher die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau. Sie läuft zum Ende dieses Jahres aus.
Am 20. Juli 2010 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke vorgelegt. Sie soll ab 1. Januar 2011 gelten und zwei Arten von Beihilfen ermöglich: Beihilfen für außergewöhnliche Kosten (insbesondere Altlasten) und Stilllegungsbeihilfen.
Bei diesen Stilllegungsbeihilfen handelt es sich um Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in solchen Bergwerken, deren Stilllegung bereits geplant ist. Sie dürften nach dem Verordnungsvorschlag der Kommission nur bis Oktober 2014 und nur in Verbindung mit einem definitiven Stilllegungsplan gewährt werden. Die Beihilfen sind zurückzufordern, wenn das Bergwerk nicht zum geplanten Termin stillgelegt wird. Angesichts dieses Vorschlags auf europäischer Ebene ist eine Revision des in Deutschland beschlossenen Ausstiegs aus dem subventionierten Steinkohlenbergbau nicht mehr möglich.
Die Rolle der Steinkohle für die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland steht außer Frage. Jedoch kann der einheimische Steinkohlenbergbau angesichts weltweit gut verfügbarer Steinkohlevorräte und angesichts des bereits jetzt geringen Anteils einheimischer Steinkohle am deutschen Energiemix keinen Zugewinn an Versorgungssicherheit schaffen. Eine Überprüfung der Vereinbarung vom 7. Februar 2007 wird diesbezüglich weder jetzt noch in naher Zukunft zu anderen Ergebnissen kommen können. Vor diesem Hintergrund soll auf die Revisionsklausel im Steinkohlefinanzierungsgesetz verzichtet werden.
B. Lösung
Die Revisionsklausel wird aus dem Steinkohlefinanzierungsgesetz gestrichen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die im Steinkohlefinanzierungsgesetz fixierten Beihilfebeträge verändern sich nicht. Eingespart werden können die Haushaltsausgaben für Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute, die im Rahmen der Revisionsklausel vorgesehen waren.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird sich durch die Streichung der Revisionsklausel minimal verringern.
E. Sonstige Kosten
Es entstehen keinerlei zusätzliche Kosten, da sich am System der Subventionierung durch die Streichung der Revisionsklausel nichts ändert. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft hat die Gesetzesänderung zunächst keine Auswirkungen. Auf lange Sicht wird eine Verlängerung der Informationspflichten für Unternehmen der Stahlindustrie und der Stromerzeugung über das Jahr 2018 ausgeschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Das Steinkohlefinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 68 S. 3086) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird gestrichen.
- 2. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 zu Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung:
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
In § 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) vom 20. Dezember 2007 ist eine Revisionsklausel enthalten. Sie sieht vor, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zuleitet, auf dessen Grundlage der Bundestag den Ausstiegsbeschluss von 2007 überprüfen sollte. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele sollten dabei beachtet werden. Alternative zur vereinbarten Beendigung des Steinkohlenbergbaus bis 2018 wäre eine Fortsetzung der Subventionierung des nicht wettbewerbsfähigen deutschen Steinkohlenbergbaus über dieses Datum hinaus gewesen.
Die Rolle der Steinkohle für die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland steht außer Frage. Jedoch kann der einheimische Steinkohlenbergbau angesichts weltweit gut verfügbarer Steinkohlevorräte und angesichts des bereits jetzt geringen Anteils einheimischer Steinkohle am deutschen Energiemix keinen Zugewinn an Versorgungssicherheit schaffen. Eine Überprüfung der Vereinbarung vom 7. Februar 2007 wird diesbezüglich weder jetzt noch in naher Zukunft zu anderen Ergebnissen kommen können. Vor diesem Hintergrund soll auf die Revisionsklausel im Steinkohlefinanzierungsgesetz verzichtet werden.
Beihilfenkontrolle und -genehmigung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Steinkohlebeihilfen diente bisher die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau. Sie läuft zum Ende dieses Jahres aus.
Am 20. Juli 2010 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke vorgelegt. Sie soll ab 1. Januar 2011 gelten und zwei Arten von Beihilfen ermöglich: Beihilfen für außergewöhnliche Kosten (insbesondere Altlasten) und Stilllegungsbeihilfen. Bei diesen Stilllegungsbeihilfen handelt es sich um Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in solchen Bergwerken, deren Stilllegung bereits geplant ist. Sie dürfen nur in Verbindung mit einem definitiven Stilllegungsplan gewährt werden. Die Beihilfen sind zurückzufordern, wenn das Bergwerk nicht zum geplanten Termin stillgelegt wird.
Für den deutschen Steinkohlenbergbau bedeutet dies, dass Beihilfen an die verbliebenen fünf Bergwerke ab 1. Januar 2011 nur dann weitergewährt werden können, wenn für jedes Bergwerk ein definitiver, irreversibler Stilllegungszeitpunkt in einem Stilllegungsplan festgelegt wird. Die Stilllegung der verbliebenen Bergwerke hat aufgrund des im Verordnungsvorschlag definierten Degressivitätserfordernisses sukzessive zu erfolgen. Die Vorschläge der Kommission lassen somit keinen Spielraum für eine eventuelle Revision des nationalen Ausstiegsbeschlusses.
Absehbar ist, dass sich an dem Erfordernis eines definitiven Stilllegungszeitpunktes als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen im weiteren Verfahren nichts ändern wird.
II. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die im Steinkohlefinanzierungsgesetz fixierten Beihilfebeträge verändern sich nicht. Eingespart werden können die Haushaltsausgaben für Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute, die im Rahmen der Revisionsklausel vorgesehen waren.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird sich durch die Streichung der Revisionsklausel minimal verringern.
3. Bürokratiekosten
Auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft hat die Gesetzesänderung zunächst keine
Auswirkungen. Auf lange Sicht wird eine Verlängerung der Informationspflichten für Unternehmen der Stahlindustrie und der Stromerzeugung über das Jahr 2018 ausgeschlossen.
4. Sonstiges Kosten und Auswirkungen auf das Preisniveau
Es entstehen keinerlei zusätzliche Kosten, da sich am System der Subventionierung durch die Streichung der Revisionsklausel nichts ändert. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzesvorschlag steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient auch dazu, Konflikte mit dem Ansatz der Europäischen Kommission zu vermeiden, Betriebsbeihilfen nur für Bergwerke zu gewähren, die Teil eines Stilllegungsplans sind.
IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er vermeidet ökologische Belastungen, die aus einer eventuellen Weiterführung des Steinkohlenbergbaus über das Jahr 2018 hinaus resultieren könnten.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
Die Bestimmung sieht die Streichung der Revisionsklausel in § 1 Abs. 2 Steinkohlefinanzierungsgesetz vor.
2. Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst schnelle Wirkung in Brüssel zu entfalten, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1547:
Gesetz zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben entfällt die Verpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter