Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

A.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 8 Überschrift und Absatz 1 GGBefG)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

"5. § 8 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist in § 10 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe "§ 8 Abs. 1 oder Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2," zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenhang mit der Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Ahndung von Verstößen von Unternehmen bestehen, hat sich an verschiedenen Beispielen wie z.B. in der des Kapitels 1.10 ADR gezeigt, dass dort zwar detaillierte Pflichten normiert sind, aber keine ausdrückliche Ermächtigungsnorm enthalten ist, die den Behörden als Rechtsgrundlage für Verfügungen gegenüber den Betreibern dienen kann.

Im Hinblick darauf, dass die Erfüllung der Pflichten zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen erforderlich ist und diese Pflichten auch ganz konkret gefasst sind, wird deshalb in der Literatur (vgl. z.B. Hansmann, BImSchG, Rn. 215 zu § 52 BImSchG) die Auffassung vertreten, dass die Überwachungsbefugnis zugleich die Befugnis zum Erlass unselbständiger Verfügungen einschließt.

Die Nutzung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist zwar grundsätzlich möglich, hierbei geht es aber in erster Linie um die Sorgfaltspflicht des Unternehmens und eine Übertragung von Aufgaben innerhalb des Unternehmens, die sich aber nicht speziell auf das Gefahrgutrecht beziehen müssen. Durch das OWiG ist damit keine direkte Zuordnung der Verantwortlichen in Gefahrgutvorschriften möglich.

Aus diesen Gründen und aus Gründen der Rechtsklarheit soll das Gefahrgutbeförderungsgesetz an der bezeichneten Stelle eine eindeutige Ermächtigungsnorm zum Erlass von Verfügungen erhalten.

Begründung zur Folgeänderung:

Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit und Klarstellung, da eine Ordnungswidrigkeit unter anderem dann vorliegen soll, wenn einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8 Absatz 1 oder 2 GGBefG zuwidergehandelt wird.

B.