854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
A.
- 1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 8 Überschrift und Absatz 1 GGBefG)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Maßnahmen der zuständigen Behörden"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,
- 2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird,
- 3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen.".
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist in § 10 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe "§ 8 Abs. 1 oder Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2," zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenhang mit der Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Ahndung von Verstößen von Unternehmen bestehen, hat sich an verschiedenen Beispielen wie z.B. in der des Kapitels 1.10 ADR gezeigt, dass dort zwar detaillierte Pflichten normiert sind, aber keine ausdrückliche Ermächtigungsnorm enthalten ist, die den Behörden als Rechtsgrundlage für Verfügungen gegenüber den Betreibern dienen kann.
Im Hinblick darauf, dass die Erfüllung der Pflichten zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen erforderlich ist und diese Pflichten auch ganz konkret gefasst sind, wird deshalb in der Literatur (vgl. z.B. Hansmann, BImSchG, Rn. 215 zu § 52 BImSchG) die Auffassung vertreten, dass die Überwachungsbefugnis zugleich die Befugnis zum Erlass unselbständiger Verfügungen einschließt.
Die Nutzung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist zwar grundsätzlich möglich, hierbei geht es aber in erster Linie um die Sorgfaltspflicht des Unternehmens und eine Übertragung von Aufgaben innerhalb des Unternehmens, die sich aber nicht speziell auf das Gefahrgutrecht beziehen müssen. Durch das OWiG ist damit keine direkte Zuordnung der Verantwortlichen in Gefahrgutvorschriften möglich.
Aus diesen Gründen und aus Gründen der Rechtsklarheit soll das Gefahrgutbeförderungsgesetz an der bezeichneten Stelle eine eindeutige Ermächtigungsnorm zum Erlass von Verfügungen erhalten.
Begründung zur Folgeänderung:
Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit und Klarstellung, da eine Ordnungswidrigkeit unter anderem dann vorliegen soll, wenn einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8 Absatz 1 oder 2 GGBefG zuwidergehandelt wird.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.