A. Problem und Ziel
- Die in Luxemburg am 16. Mai 2006 von dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst beschlossenen Protokolle, mit denen das Abkommen vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und die Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz geändert werden, sollen innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Hierdurch soll die von allen Mitgliedregierungen des Internationalen Ausschusses gewünschte Öffnung der Archivbestände des Internationalen Suchdienstes für die Forschung ermöglicht werden.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dafür geschaffen, dass die Protokolle für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten können.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.
- Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Vom 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
- 1. dem in Berlin am 26. Juli 2006 von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst (BAnz. Nr. 241 vom 14. Dezember 1955), zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 15. Oktober 1973 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst (BGBl. 1973 II S. 1520),
- 2. dem Protokoll vom 16. Mai 2006 über die Änderung der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (BAnz. Nr. 241 vom 14. Dezember 1955), zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 22. Dezember 1972 über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (BGBl. 1973 II S. 1522).
- Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Protokolle findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Der Gesetzesentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich.
Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Staates Israel, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland der Vereinigten Staaten von Amerika - von dem Wunsche geleitet, das ursprünglich am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene und nachfolgend abgeänderte Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
- In der Präambel werden vor dem letzten Beweggrund folgende Absätze eingefügt:
- in der Erwägung, dass die Regierungen der Hellenischen Republik und der Republik Polen dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst nachträglich beigetreten sind und somit Mitglied des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst sind
- in dem Wunsch, den Zugang zu den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen zu Forschungszwecken sowohl vor Ort als auch durch Kopien der Archive und Unterlagen zu gewährleisten;
- in der Erwägung, dass die Regierungen davon ausgehen, dass ihr jeweiliges innerstaatliches Recht einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, und dass sie erwarten, dass bei der Gewährung des Zugangs zu den oben erwähnten Kopien jede Regierung die Sensibilität bestimmter möglicherweise darin enthaltener Informationen berücksichtigt;
Artikel II
- Am Ende von Artikel 2 Absatz a) wird folgender Text eingefügt:
- , darunter auch solche für den Zugang von Forschern zu den von diesem Dienst in Bad Arolsen aufbewahrten Archiven und Unterlagen.
Artikel III
- Es wird ein Artikel 8bis hinzugefügt:
Artikel 8bis
- a. Jede Regierung erhält auf Wunsch eine Kopie der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes.
- b. Jede Regierung kann diese Archive und Unterlagen für Zwecke der Forschung in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivs in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich machen, wobei der Zugang im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Archivvorschriften und Gepflogenheiten gewährt wird."
Artikel IV
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsregierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses Protokoll wird in deutscher, englischer und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Es liegt in einer Urschrift vom 1. Juni bis 1. November 2006 im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland zu Berlin zur Zeichnung durch alle im Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst vertretenen Regierungen auf.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt allen Unterzeichnerregierungen sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien | Geleyn |
Für die Regierung der Französischen Republik | Martin |
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland | Günter Gloser |
Für die Regierung der Hellenischen Republik | Tomai-Konstantopoulou |
Für die Regierung des Staates Israel | S. Stein |
Für die Regierung der Italienischen Republik | Antonio Puri-Purini |
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg | P. Mertz |
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande | van Wulfften Palthe |
Für die Regierung der Republik Polen | W. Pomianowski |
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland | Hugh Mortimer |
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika | W. R. Timken |
Protokoll zur Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Der Vorsitzende des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, der gehörig befugt ist, im Namen der Mitgliedregierungen dieses Ausschusses zu handeln, nämlich des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Staates Israel, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, einerseits und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz andererseits - von dem Wunsche geleitet, die ursprünglich am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene und nachfolgend geänderte Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
- Die Präambel wird am Ende des dritten Beweggrundes wie folgt ergänzt:
darunter auch solche für den Zugang von Forschern zu den von diesem Dienst in Bad Arolsen aufbewahrten Archiven und Unterlagen; in der Erwägung, dass die Regierungen der Hellenischen Republik und der Republik Polen dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst nachträglich beigetreten sind und somit Mitglied des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst sind; in der Erwägung, dass die Regierungen es für nützlich erachten, den Zugang zu den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen zu Forschungszwecken sowohl vor Ort als auch durch Kopien der Archive und Unterlagen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Regierungen davon ausgehen, dass ihr jeweiliges innerstaatliches Recht einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, und dass sie erwarten, dass bei der Gewährung des Zugangs zu den oben erwähnten Kopien jede Regierung die Sensibilität bestimmter möglicherweise darin enthaltener Informationen berücksichtigt; in der Erwägung, dass der Internationale Suchdienst oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz für die Nutzung der Archive und Unterlagen, die Benutzern gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind, nicht haftbar gemacht werden kann;
Artikel II
- Dem Artikel 5 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:
"Die Erfüllung des humanitären Auftrags und des Forschungsauftrags ist mit diesem Artikel uneingeschränkt vereinbar."
Artikel III
- Die folgenden Artikel werden hinzugefügt:
Artikel 4bis
- a. Die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archive und Unterlagen sind für Forschungszwecke zugänglich, und zwar durch den Zugang in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen und durch den Zugang zu von den Regierungen erhaltenen Kopien der Archive und Unterlagen.
- b. Archive und Unterlagen, die dem Internationalen Suchdienst auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Hinterlegung, der zufolge der Internationale Suchdienst das ausschließliche Nutzungsrecht haben soll, übertragen oder zugänglich gemacht worden sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung desjenigen, der die Archive und Unterlagen abgetreten hat gegebenenfalls mit der seines Rechtsnachfolgers, genutzt oder nochmals kopiert werden.
Artikel 4ter
- a. Der Zugang zu den Archiven und Unterlagen in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes zu Forschungszwecken wird unter der Voraussetzung gewährt, dass alle geeigneten Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass die mit dieser Forschung verbundenen Tätigkeiten die Erfüllung der Aufgabe des Internationalen Suchdienstes im Hinblick auf seinen humanitären Auftrag nach Artikel 4 nicht nennenswert beeinträchtigen.
- b. Die Nutzung von Archiven und Unterlagen, die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrt werden, wird auf Antrag gestattet. Die Nutzungsbedingungen werden vom Internationalen Ausschuss in einer einstimmig zu verabschiedenden Benutzungsordnung festgelegt die auch eine Gebührenübersicht enthält. Grundsätzlich wird die Nutzung auf Archive und Unterlagen beschränkt die in digitaler Form verfügbar sind. Bei der Gewährung des Zugangs zu Originalarchiven und -unterlagen ist deren Erhaltungszustand gebührend zu berücksichtigen.
Der Antragsteller verpflichtet sich schriftlich zur Einhaltung der vom Internationalen Ausschuss festgelegten Nutzungsbedingungen.
- c. Der Antragsteller ist nach dem geltenden innerstaatlichen Recht persönlich für die Veröffentlichung personenbezogener Daten verantwortlich.
Artikel 6bis
- a. Jede Regierung erhält auf Wunsch eine Kopie der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes.
- b. Jede Regierung kann diese Archive und Unterlagen für Zwecke der Forschung in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivmagazins in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich machen, wobei der Zugang im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Archivvorschriften und Gepflogenheiten gewährt wird.
- c. Bei der Gewährung des Zugangs zu den Kopien legen die Regierungen besonderes Augenmerk auf den Schutz darin enthaltener personenbezogener Daten."
Artikel IV
Die Mitgliedregierungen des Internationalen Ausschusses und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden dem Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses mitteilen wenn die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingeht.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz übermittelt allen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Kopie und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach dem Inkrafttreten eine beglaubigte Kopie zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Protokoll wird in deutscher, französischer und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Denkschrift
Allgemeines
- 1. Der 1946 in Bad Arolsen eingerichtete Internationale Suchdienst befasst sich mit der Klärung von Vermisstenschicksalen der Zeit des Nationalsozialismus. Er verfügt über das weltweit bedeutendste Archiv zum nationalsozialistischen Lagersystem. Durch die 1955 mit den alliierten Westmächten abgeschlossenen Bonner Verträge wurde die Leitung des Dienstes dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz übertragen und ein Internationaler Ausschuss als Aufsichtsgremium eingerichtet in dem auch die Bundesrepublik Deutschland gleichberechtigt vertreten ist.
- 2. Ursprünglich umfasst das Mandat des Suchdienstes neben der Verwaltung der Unterlagen über Konzentrations- und Arbeitslager lediglich die Suche nach Vermissten und Verschleppten für Personen, "für die die Auskunft von unmittelbarem Interesse ist". Mit der Vertragsänderung sollen die Archive auch für die zeitgeschichtliche Forschung geöffnet werden. Jeder Mitgliedstaat soll nunmehr eine digitale Kopie des Datenbestandes erhalten können, um die Daten nach seinem nationalen Recht in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivs für interessierte Forscher zugänglich zu machen. Die Einstellung in das Internet ist dabei nicht beabsichtigt.
- 3. Die zur Vertragsänderung erforderliche Einstimmigkeit der elf Mitgliedregierungen (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) wurde erst nach langwierigen Verhandlungen möglich bei denen es vor allem um Datenschutzbelange ging. Durch die Verankerung des Datenschutzes im Vertrag sowie durch ein Schreiben des US-Assistant Secretary of State, Daniel Fried, an den luxemburgischen Ausschussvorsitzenden, in dem datenschutzrechtliche Zusicherungen gemacht werden und das im Beschluss des Internationalen Ausschusses vom 16. Mai 2006 Erwähnung findet, konnte den auch von Deutschland vorgetragenen Bedenken abgeholfen werden.
- 4. Nachdem am 30. Oktober 2006 als letzte Mitgliedregierung auch die Regierung des Königreichs Belgien das Protokoll zur Änderung des Abkommens über die Errichtung des Internationalen Ausschusses unterzeichnet hat, sollen die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Zu diesem Zweck umfasst der Gesetzentwurf als weiteren Vertrag das Protokoll zur Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz. Hiermit werden die Änderungen auch für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz verpflichtend, das die Archivbestände verwaltet. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses im Namen der Mitgliedregierungen abgeschlossen und unterliegt daher ebenfalls dem Zustimmungserfordernis.
Besonderes
- a) Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst (ISD)
Artikel I
- Artikel I enthält Ergänzungen der Präambel des Abkommens, in denen
- - die zwischenzeitlich erfolgten Beitritte der Regierungen Griechenlands und Polens erwähnt werden;
- - die Zugänglichkeit der vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archive und Unterlagen zu Forschungszwecken als weiterer Vertragszweck festgestellt wird;
- - die Schutzwürdigkeit bestimmter personenbezogener Daten anerkannt wird, die in den zur Verfügung gestellten Kopien von Archiven und Unterlagen enthalten sein können.
Artikel II
- Am Ende von Artikel 2 Abs. a des Abkommens wird die Mandatserweiterung eingefügt. Neben der humanitären Suche wird künftig die Gewährung des Zugangs von Forschern Mandat des ISD.
Artikel III
- In einem neuen Artikel 8bis des Abkommens wird das Recht der Mitgliedregierungen niedergelegt, eine Kopie der Archive und Unterlagen des ISD zu erhalten, die sie für Forschungszwecke in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivs in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich machen können. Der Zugang wird vor Ort nach einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Archivvorschriften und Gepflogenheiten gewährt. Dies drückt aus, dass das bloße Einstellen der Dokumente in das Internet nicht zulässig ist.
Artikel IV
- Artikel IV enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Protokolls sowie weitere Schlussbestimmungen.
- Artikel I enthält Ergänzungen der Präambel des Abkommens, in denen
- b) Protokoll über die Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Artikel I
- Artikel I enthält Ergänzungen der Präambel der Vereinbarung, in denen
- - die zwischenzeitlich erfolgten Beitritte der Regierungen Griechenlands und Polens erwähnt werden;
- - die Zugänglichkeit der vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archive und Unterlagen zu Forschungszwecken als weiterer Vertragszweck festgestellt wird;
- - die Schutzwürdigkeit bestimmter personenbezogener Daten anerkannt wird, die in den zur Verfügung gestellten Kopien von Archiven und Unterlagen enthalten sein können;
- - die Freistellung des Internationalen Suchdienstes beziehungsweise des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz von der Haftung für die vereinbarungsgemäße Nutzung der Archive und Unterlagen formuliert wird.
Artikel II
- Durch die Änderung von Artikel 5 der Vereinbarung wird die Vereinbarkeit des erweiterten Mandats mit dem Schutz von Persönlichkeitsrechten festgestellt.
Artikel III
- Artikel III enthält die neu hinzutretenden Bestimmungen, die den Zugang zu Archiven und Unterlagen des ISD zu Forschungszwecken und die dabei zu beachtenden Modalitäten im Einzelnen regeln.
- Ein zusätzlicher Artikel 4bis der Vereinbarung beschreibt die Mandatserweiterung im Grundsatz und legt fest, dass der Zugang zu Forschungszwecken nicht nur in den Räumlichkeiten des ISD in Bad Arolsen ermöglicht wird, sondern auch durch den Zugang zu Kopien der Archive und Unterlagen in den Mitgliedstaaten. Besonderheiten gelten für solche Archive und Unterlagen, die dem ISD mit der Maßgabe übergeben wurden, dass die Nutzung ausschließlich durch ihn erfolgen solle. In diesem Falle bedarf eine darüber hinausgehende Nutzung der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Archive und Unterlagen dem ISD zur Verfügung gestellt hat.
- Ein zusätzlicher Artikel 4ter der Vereinbarung regelt die Nutzung der Archive und Unterlagen des ISD in dessen Räumlichkeiten. Er legt fest, dass der Zugang zu Forschungswecken die Erfüllung der humanitären Aufgaben nicht nennenswert beeinträchtigen darf, und betont damit den fortbestehenden Vorrang des humanitären Auftrags des ISD
- Weiter wird geregelt, dass die Nutzung nur auf Antrag erfolgt. Sie setzt die Anerkennung der (vom Internationalen Ausschuss noch zu beschließenden) Benutzungsordnung voraus und beschränkt sich grundsätzlich auf digitalisierte Unterlagen. Die rechtliche Verantwortung für den Umgang mit den gewonnenen Daten trägt der Nutzer nach den im Einzelfall für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
- Ein zusätzlicher Artikel 6bis der Vereinbarung verankert das Recht der Mitgliedregierungen, eine Kopie der Archive und Unterlagen des ISD zu erhalten, um sie für Forschungszwecke in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivs in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich zu machen.
- Dabei sind die jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Archivvorschriften und Gepflogenheiten maßgebend. Ein Einstellen der Dokumente in das Internet wäre mit der Bestimmung nicht zu vereinbaren. Der Schutz personenbezogener Daten wird noch einmal ausdrücklich betont.
Artikel IV
- Artikel IV enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Protokolls sowie weitere Schlussbestimmungen.
- Artikel I enthält Ergänzungen der Präambel der Vereinbarung, in denen