Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Nummer 7 Satz 4)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 3 Nummer 7 Satz 4 nach dem Wort "Tierseuchenbekämpfung" die Wörter "und zur Differentialdiagnostik von Krankheiten" einzufügen.

Begründung

Gesunde Tiere sind die Voraussetzung für gesunde Nahrungsmittel. Die Labordiagnostik ist eine wesentliche Voraussetzung, um Krankheitsursachen präzise festzustellen und so gezielte Behandlungen und angemessene Hygiene- und Managementmaßnahmen durchzuführen. Zur Differentialdiagnostik von Krankheiten sind auch Proben für die Abklärung nicht infektiöser Ursachen erforderlich. Die Definition von § 1 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes reicht dafür nicht in allen Fällen aus, so z.B. bei Mangelkrankheiten, Vergiftungen und Futterschäden, Stoffwechselstörungen, hormonellen Störungen (embryonaler, fetaler Fruchttod hat nur in 10 Prozent infektiöse Ursachen) oder Oberflächenproben zur Feststellung der Keimbelastung.

Das dient auch der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes. Es besteht daher ein großes öffentliches Interesse, die Logistik für Untersuchungsproben nicht nur in der Seuchenbekämpfung zu begünstigen. Dies entspricht den zukünftigen Anforderungen und den Zielen, die die neue europäische Tiergesundheitsstrategie verfolgt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Nummer 7 Satz 4)

Der Bundesrat tritt dem in der Einzelbegründung zur Änderung des § 3 Nummer 7 Satz 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erweckten Eindruck entgegen, dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung in der Regel durch Milchfahrzeuge erfolgt.

Dass Milchfahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren, kann regional von großer Bedeutung sein. Es ist daher klarzustellen, dass die Gesetzesbegründung zum o. a. Gesetzentwurf keine Präferenz zu Gunsten des Transports mit Milchfahrzeugen darstellt. Dies sollte für die Auslegung des Gesetzes aus den Gesetzesmaterialien deutlich werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 3 Nummer 12 KraftStG)

Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut" durch die Wörter "Konto bei einem inländischen Geldinstitut" ersetzt werden sollten.

Begründung

Nach dem Entwurf zu § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG ist die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig, dass eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters erteilt worden ist. Eine auf das Konto eines Dritten bezogene Einzugsermächtigung genügt danach künftig nicht. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen Regelung in einigen Ländern (vgl. § 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer). Full-Service-Leasing-Verträge, die Kraftfahrzeugsteuer einschließen, wären danach nicht mehr möglich; dasselbe gilt für die unmittelbare Begleichung der Kraftfahrzeugsteuer durch Familienmitglieder. Im Interesse einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Möglichkeit erhalten bleiben, für die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer einen vom Halter abweichenden Kontoinhaber zu benennen.

Der Lastschrifteinzug sollte aus erhebungstechnischen Gründen auf Konten bei inländischen Geldinstituten beschränkt werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 13 Absatz 1a Satz 4 nach dem Wort "stellen" folgender Halbsatz anzufügen:

Begründung

Es soll klargestellt werden, dass die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten auch durch einen automatisierten Abruf durch die Zulassungsbehörden erhoben werden können.

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 13 Absatz 1a Satz 9 - neu - KraftStG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 7

Dem Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 13 Absatz 1a folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Regelung in § 13 Absatz 1a KraftStG führt zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand, da auch in Bagatellfällen eine ausnahmsweise Zulassung nur nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen kann.

In den landesrechtlichen Regelungen über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist deshalb regelmäßig eine Bagatellgrenze von 10 Euro eingeführt worden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 13 Absatz 1a Satz 1 KraftStG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 6

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 13 Absatz 1a Satz 1 die Wörter "keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände" durch die Wörter "nicht mehr als 10 Euro Kraftfahrzeugsteuerrückstände" zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs soll eine Zulassung nur dann möglich sein, wenn keine Rückstände an Kraftfahrzeugsteuer und steuerlichen Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer bestehen. Mithin wäre mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Zulassung in "Bagatellfällen" mit Kleinstrückständen (z.B. 3 Euro Säumniszuschlag) nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch das Finanzamt möglich, während kleine offene Beträge an Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen nach Maßgabe der Kleinstbetragsverordnung für das Erhebungsverfahren (BStBl. 2001 I, 242) aus Kostengründen nicht erhoben werden. Die Anforderung in der vorgesehenen Art und Weise wäre unverhältnismäßig.

Das Zulassungsverfahren als Massenverfahren würde mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand belastet. Das nachvollziehbare Unverständnis betroffener Fahrzeughalter wäre vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, war in § 3 Absatz 2 der hessischen "Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer" vom 29. November 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen I, 370) eine Bagatellgrenze von 10 Euro aufgenommen worden.

Es wird daher für erforderlich gehalten, den Gesetzentwurf um eine gleichlautende Bagatellregelung zu ergänzen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 13 Absatz 1a Satz 9* - neu - KraftStG)

Setzt Annahme von Ziffer 6 oder 7 voraus Dem Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 13 Absatz 1a folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die vorgesehene Regelung in § 13 Absatz 1a KraftStG würde zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den Zulassungsbehörden führen, da auch in Bagatellfällen eine ausnahmsweise Zulassung nur nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen kann.

Die Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer enthält deshalb die vorgeschlagene Regelung. Diese seit 1. Juli 2007 geltende Regelung hat sich bewährt.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 14 KraftStG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 10

In Artikel 1 ist die Nummer 7 zu streichen.

Begründung

Nach geltendem Recht kann die Befugnis zur Zwangsabmeldung bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen von den kommunalen Zulassungsbehörden auf die Finanzämter delegiert werden. Von dieser Möglichkeit haben einige Länder - zum Teil verbunden mit Optimierungsmaßnahmen bei den Zulassungsbehörden (Durchführung des obligatorischen Lastschrifteinzugsverfahrens sowie Rückständeprüfung durch die Zulassungsbehörden) - Gebrauch gemacht. In diesen Ländern sind Effizienzgewinne belegbar. So wurden teilweise die Kraftfahrzeugsteuerrückstände um mehr als ein Drittel reduziert.

Durch den Gesetzentwurf sollen zukünftig bundeseinheitlich allein die kommunalen Zulassungsbehörden Kraftfahrzeuge zwangsweise abmelden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Übertragungsbefugnis würde in einigen Ländern zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand auf kommunaler Ebene führen, ohne dass ein Nutzen generiert wird. Bis zum Ende der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014 sollte die heterogene, aber bewährte Verwaltungspraxis in den Landesverwaltungen beibehalten und auf eine Streichung der Übertragungsbefugnis verzichtet werden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 14 KraftStG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 9

Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

"7. § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen

Folgeänderungen:

Begründung

Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nunmehr um eine Bundessteuer. Gleichwohl sollen die Zulassungsbehörden auf Antrag der Finanzbehörde weiterhin verpflichtet sein, die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer vorzunehmen; gleichzeitig soll die bisher für die Finanzverwaltung bestehende Möglichkeit, die Fahrzeuge selbst außer Betrieb zu setzen, entfallen (Streichung des bisherigen § 14 Absatz 2 KraftStG).

Der aus zulassungsrechtlicher Sicht richtige Weg ist die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge bei rückständigen Kraftfahrzeugsteuern durch die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Stelle und die Unterrichtung der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung.

In den wenigen Ausnahmefällen, in denen ein Anhängersammelverzeichnis erstellt wurde, veranlasst die Zulassungsbehörde die Berichtigung dieses Verzeichnisses. Der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand wird durch die entsprechende Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gedeckt.

Der derzeitige § 14 Absatz 1 Satz 1 KraftStG geht noch von Regelungen aus, die seit der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 998) in dieser Form nicht mehr bestehen.

So wurde der Begriff "Fahrzeugschein" durch "Zulassungsbescheinigung Teil I" und der Begriff "amtliches Kennzeichen" durch "Kennzeichen" ersetzt.

Bei einer Abmeldung von Amts wegen wird auch nicht mehr der "Fahrzeugschein eingezogen", sondern die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die Unterlagen und die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.

In den Regelungen des § 14 Absatz 1 FZV ist die Verfahrensweise zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs beschrieben und sollte daher analog auch bei der Verfahrensweise nach § 14 Absatz 1 KraftStG ("Abmeldung von Amts wegen") angewandt werden.

Zu den Folgeänderungen:

Anpassung an die im Zulassungsrecht eingetretenen Änderungen. Dort wurde der Begriff "Abmeldung" jeweils durch "Außerbetriebsetzung" ersetzt.

Weitere finanzielle Anreize zur Modernisierung der Fahrzeugflotte

Förderung der Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen

Begründung

Aus ökologischer Sicht sollten solche Elektromobile steuerlich besonders begünstigt werden, die unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Standards einen geringeren Strombedarf haben; hierzu gilt es u. a., das Gesamtgewicht möglichst gering zu halten.

Mit dieser steuerlichen Differenzierung werden die Voraussetzungen geschaffen, den zusätzlichen Strombedarf in Grenzen zu halten und zukünftig möglichst viele Fahrzeuge mit erneuerbaren Energien antreiben zu können.

Für Elektro-Pkw, die die noch zu konkretisierenden Verbrauchs- bzw. Gewichtsgrenze überschreiten, soll die bisherige Regelung beibehalten werden.