Punkt 11 der 854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Überarbeitung aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - (§ 14a - neu - GewO)
Durch die beabsichtigte Vorschrift würden die Länder berechtigt werden, mit der Bearbeitung von Gewerbeanzeigen im Sinne einer Option auch andere Stellen, insbesondere Kammern zu betrauen. Die Konzeption des § 14 Gewerbeordnung weist unter anderem die Kammern als Empfänger von Gewerbemeldungen aus, sodass eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte Zuweisungsnorm in der Gewerbeordnung erforderlich ist.
Die ablehnende Stellungnahme der Bundesregierung setzt sich mit der verfassungsrechtlichen Systematik zum Gesetzesvorbehalt nicht hinreichend auseinander.
2. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§§ 15a, 15b GewO)
Wirtschaft (z.B. der Deutsche Industrie- und Handelskammertag) und Gewerbevollzug fordern einhellig die Beibehaltung dieser beiden Vorschriften, die mit der Pflicht der Namenangabe an Betriebsstätten und auf Geschäftsbriefen der Identifizierung der Gewerbetreibenden dienen und vor unseriösen Gewerbetreibenden schützen. Entgegen unzutreffender Annahmen der Bundesregierung belasten diese Vorschriften nicht die Wirtschaft.
Zudem will das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei einer Aufhebung dieser Vorschriften dieselben Regelungen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) zum 28. Dezember 2009 wieder einführen. Die Abschaffung und Wiedereinführung derselben Regelungen innerhalb weniger Monate wäre widersinnig.
3. Zu Artikel 9 Nummer 5a (§ 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO)
Die vom Deutschen Bundestag eingeführte Änderung beim Alkoholverkauf / Alkoholausschank im Reisegewerbe bedarf der näheren Überprüfung:
Zum einen ist nach der Föderalismusreform gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Gaststätten) die Bundesgesetzgebungskompetenz fraglich weil dieser Gaststättenbegriff auch Gaststätten im Reisegewerbe umfasst. Zum anderen ist die Änderung auch inhaltlich zu hinterfragen denn rechtssystematisch geht es darin nicht um den in der Vorschrift bisher geregelten Alkoholverkauf, sondern um Alkoholausschank.
Begründung
Der Bundesrat verfolgt konsequent gerade in den derzeit wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Entlastung der Wirtschaft. Von den hierauf abzielenden Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum Entwurf des nun vorliegenden Gesetzes hat der Deutsche Bundestag jedoch nur einen Antrag auf eine lediglich redaktionelle Änderung im Gewerbesteuergesetz übernommen.
Stattdessen wurde der ursprüngliche Entwurf mit der Einfügung der Nummer 5a in Artikel 9 (Änderung von § 56 Gewerbeordnung) im Gaststättenrecht verändert. Das vorliegende Gesetz beinhaltet entgegen seinem Titel nur wenige Vereinfachungen, die jedoch nicht wirklich kostenrelevant sind und nimmt gegen den Willen der Wirtschaft sinnvolle Vorschriften nicht auf.
Im Übrigen verweist der Bundesrat wegen weiterer Details auf seinen Beschluss vom 19. September 2008 (BR-Drs. 558/08(B) ).