Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. Januar 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 95 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 SGB IV), Artikel 9 (§ 23 Absatz 2 Satz 2 und § 33 Absatz 1a WoGG) und Artikel 11 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren ist nicht sachgerecht.

Betroffen werden aus heutiger Sicht nur etwas mehr als ein Drittel der Wohngeldempfängerhaushalte sein (Grundlage: vorläufige Ergebnisse der Wohngeldstatistik 2007).

Das ELENA-Verfahren soll sich nur auf die Auskünfte der Arbeitgeber über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) beziehen. Nicht erfasst werden somit insbesondere die notwendigen Auskünfte der Arbeitgeber zum Arbeitsverdienst im Rahmen der Änderungsverfahren nach § 27 Absatz 1 und 3 WoGG. Entsprechendes gilt voraussichtlich auch für Auskünfte der Arbeitgeber zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Einnahmen der Wohngeldberechtigten und der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Darüber hinaus bleibt es bei der ergänzenden Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 23 Absatz 2 WoGG zum Zweck der Erstellung einer Einkommensprognose nach § 15 WoGG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des - wohngeldrechtlich maßgebenden - Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im gesamten Bewilligungszeitraum - von regelmäßig zwölf Monaten - zu erwarten ist.

Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren wird zu erheblichem in dieser Höhe aber nicht gerechtfertigtem Verwaltungsaufwand der Länder, insbesondere der kommunalen Wohngeldbehörden, führen (viele neue Informations- und Hinweispflichten, Anpassung der EDV-Programme, Anschaffung und Unterhalt der technischen Einrichtungen für ELENA, Schulungen etc.). Zudem sind auch die kostendeckenden Abrufentgelte, der Aufschlag auf die Entgelte zur Rückführung des Darlehens nach § 115 SGB IV und die zu erstattenden Kosten des qualifizierten Zertifikates (§ 103 Absatz 6 SGB IV) durch die abrufenden Wohngeldbehörden zu finanzieren und, soweit Konnexitätsregeln bestehen, letztlich von den Ländern zu tragen. Eine echte Kostenbeteiligung des Bundes ist nicht vorgesehen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 104 Satz 1, Satz 2, Satz 3 SGB IV), Nummer 12 (§ 115 SGB IV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der elektronische Entgeltnachweis dient der Entlastung der Unternehmen und ist damit Wirtschaftsförderung. Wenn der Bund über ein bundeseinheitliches elektronisches Verfahren die Wirtschaft in erheblichem Umfang entlasten will, hat er die Kosten dieser Maßnahme zu tragen. Eine Finanzierung durch Abrufentgelte der abrufenden Behörden der Länder und der Sozialversicherungsträger ist nicht sachgemäß.