A. Problem und Ziel
Die bislang bestehende Möglichkeit für die bei den Postnachfolgeunternehmen im Personalüberhang beschäftigten Beamtinnen und Beamten, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, läuft zum 31. Dezember 2016 aus. Nachdem sich die Regelung grundsätzlich bewährt hat, soll sie - in modifizierter Form - fortgeführt werden.
B. Lösung
Die bei den Postnachfolgeunternehmen im Personalüberhang beschäftigten Beamtinnen und Beamten erhalten auch weiterhin die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sofern sie im Rahmen eines "engagierten Ruhestandes" für mindestens zwölf Monate eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ableisten wollen oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben wollen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Mehrbelastungen. Die Ableistung einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist nur im Rahmen der dafür im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel möglich.
Die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen sind von den Postnachfolgeunternehmen zu erstatten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzentwurfs nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Vollzug des Gesetzes erfolgt auch durch die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse für den Bund. Die insoweit entstehenden Personalverwaltungskosten werden von diesen getragen. Die übrige Wirtschaft ist vom Gesetzentwurf nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der geringfügige Erfüllungsaufwand, der sich aus der neuen Rechtslage ergibt, kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
F. Weitere Kosten
Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht erkennbar.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.03.17
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2020" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- a) die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
- b) die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
- c) die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen."
- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 4 werden die Wörter "zu diesem Gesetz" gestrichen und das Wort "dieser" durch das Wort "der" ersetzt.
- bb) In Satz 7 werden die Wörter "zu diesem Gesetz" gestrichen.
- cc) Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.
- dd) In Satz 13 wird das Wort "dieser" durch das Wort "der" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Wörter "Nummer 1 und 4" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 4 Absatz 4)
- 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen
- a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und
- b) den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
- 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:
Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre 55 Jahre 6,13 6,08 7,39 56 Jahre 5,62 5,59 6,88 57 Jahre 5,31 5,13 6,18 58 Jahre 4,34 4,61 5,43 59 Jahre 4,14 4,11 4,69 60 Jahre 3,56 3,51 3,93 61 Jahre 2,93 2,85 3,17 62 Jahre 2,17 2,11 2,39 63 Jahre 1,36 1,33 1,60 ab 64 Jahre 0,99 0,96 0,98
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre 55 Jahre 7,19 4,62 6,57 56 Jahre 6,51 4,23 5,83 57 Jahre 5,82 3,84 5,20 58 Jahre 5,13 3,42 4,59 59 Jahre 4,43 2,99 4,05 60 Jahre 3,70 2,53 3,48 61 Jahre 2,94 2,06 3,01 62 Jahre 2,15 1,59 2,37 63 Jahre 1,33 1,03 1,62 ab 64 Jahre 0,95 0,68 0,96
Besoldungsgruppen A 10 bis B 3 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre 55 Jahre 4,31 4,44 6,74 56 Jahre 4,00 4,06 6,08 57 Jahre 3,76 3,67 5,29 58 Jahre 3,27 3,26 4,57 59 Jahre 2,89 2,83 3,96 60 Jahre 2,41 2,39 3,40 61 Jahre 2,03 1,92 2,87 62 Jahre 1,52 1,46 2,26 63 Jahre 0,86 1,02 1,59 ab 64 Jahre 0,58 0,55 0,95"
Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Aktiengesellschaft" durch die Wörter "dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Einführung eines engagierten Ruhestandes für die Beamtinnen und Beamten im Postnachfolgebereich
Nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) können sich die bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) beschäftigten Beamtinnen und Beamten ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen, soweit für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht. Die 2006 geschaffene und zuletzt 2012 verlängerte Regelung läuft zum 31. Dezember 2016 aus. Nachdem sich die Regelung grundsätzlich bewährt hat, soll sie über die bisherige Befristung hinaus - in modifizierter Form - bis Ende 2020 fortgeführt werden.
Bei den Regelungen zum engagierten Ruhestand handelt es sich um einen "Altfall" infolge der Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost. Den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt soll für weitere vier Jahre - in einer für den Bundeshaushalt kostenneutralen Weise - die Möglichkeit gegeben werden, Personalüberhänge, die noch aus der Privatisierung resultieren, abzubauen. Die Modifizierung in Form der Regelungen zum engagierten Ruhestand ändert nichts an der postnachfolgespezifischen Ausgangslage. Die Regelungen entfalten - auch in der modifizierten Form des engagierten Ruhestandes - keine Präjudizwirkung für andere Bereiche der Bundesverwaltung. Die Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere der zunehmende Wettbewerb und der technologische Fortschritt im Telekommunikations-, Logistik- und Bankensektor, waren bei der Privatisierung nicht vorhersehbar. Die besonderen Verhältnisse in den Postnachfolgeunternehmen lassen sich auf andere Bereiche nicht übertragen; eine Präjudizwirkung ist ausgeschlossen.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Vorruhestandes wird künftig an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass die Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach der Versetzung in den Ruhestand für mindestens zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst ableisten wollen oder eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit ausüben wollen oder sie die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten können dadurch ihre vielfältigen Fähigkeiten und langjährigen beruflichen Erfahrungen weiterhin aktiv einbringen, indem sie sich im sozialen, ökologischen oder kulturellen Bereich, im Bereich des Sports, der Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz für das Allgemeinwohl engagieren oder familienbedingte Pflegetätigkeiten wahrnehmen.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des BEDBPStruktG unverändert. Insbesondere bleiben die Postnachfolgeunternehmen auch weiterhin verpflichtet, der Postbeamtenversorgungskasse die finanziellen Mehrbelastungen zu erstatten, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergeben. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sind mit einer Inanspruchnahme des engagierten Ruhestandes insoweit nicht verbunden.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus noch administrative und redaktionelle Anpassungen des Postpersonalrechtsgesetzes. Insbesondere entfällt aus Gründen der Entbürokratisierung das bisherige obligatorische Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern beim Erlass von postspezifischen Regelungen im Bereich des Besoldungsrechts.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die bislang bestehende Möglichkeit für die bei den Postnachfolgeunternehmen im Personalüberhang beschäftigten Beamtinnen und Beamten, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, soll - in modifizierter Form - im Rahmen eines "engagierten Ruhestandes" fortgeführt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 sowie Artikel 143b Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das bisherige obligatorische Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern beim Erlass von postspezifischen Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen im Bereich des Besoldungsrechts entfällt. Das Verfahren wird dadurch entbürokratisiert und flexibilisiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Mehrbelastungen. Die Ableistung einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist nur im Rahmen der dafür im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel möglich.
Die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen sind von den Postnachfolgeunternehmen zu erstatten (vgl. § 4 Absatz 4 BEDBPStruktG). Die Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden - wie bislang - ganz überwiegend von den Postnachfolgeunternehmen getragen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzentwurfs nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Vollzug des Gesetzes erfolgt unter anderem auch durch die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse für den Bund. Die insoweit entstehenden Personalverwaltungskosten werden von diesen getragen und werden sich durch die gesetzlichen Neuregelungen nicht wesentlich verändern.
Die übrige Wirtschaft ist vom Gesetzentwurf nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverändert.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung des engagierten Ruhestandes entsteht bei der Bundesanstalt ein Mehraufwand für Bearbeitung und Kontrollaufgaben. Dieser wird mit durchschnittlich 60 Minuten im mittleren Dienst (Lohnsatz: 30,18 Euro/Std.) pro Zurruhesetzungsfall angesetzt. Ausgehend von einer Inanspruchnahme des engagierten Ruhestandes mit durchschnittlich 1 000 Zurruhesetzungen/Jahr beläuft sich der Erfüllungsmehraufwand bei der Bundesanstalt auf rund 30 000 Euro/Jahr. Dieser wird von den Postnachfolgeunternehmen im Rahmen ihrer Finanzierungspflicht nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt-PostGesetzes getragen.
Die übrigen Regelungen des Gesetzes verursachen keinen Erfüllungsmehraufwand für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht erkennbar.
6. Demografische Auswirkungen
Die Regelungen des engagierten Ruhestandes dienen auch der Förderung des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des bürgerschaftlichen Engagements. Insoweit wirkt sich das Vorhaben demografisch positiv aus.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Sonstige kritische Auswirkungen des Gesetzes sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Vorschriften zum engagierten Ruhestand sind bis 31. Dezember 2020 befristet. Im Anschluss daran ist über eine Fortsetzung des Modells durch Gesetz zu entscheiden.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen und eine Regelung, die der Entbürokratisierung dient; insoweit erfolgt keine Befristung des Gesetzes.
Eine förmliche Evaluation ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen)
Zu Nummer 1
Zu Doppelbuchstabe aa
Die derzeit bis zum 31. Dezember 2016 befristete Möglichkeit der bei den Postnachfolge-unternehmen und der Bundesanstalt beschäftigten Beamtinnen und Beamten, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, wird nochmals verlängert und - in modifizierter Form - bis Ende 2020 fortgeführt.
Zu den Doppelbuchstaben bb und cc
Redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe dd.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Vorruhestandes wird künftig an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass die Beamtinnen und Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand einen Bundesfreiwilligendienst ableisten wollen oder sie eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung ausüben wollen oder sie die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG erfüllen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder sie sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, die pflegebedürftig sind. Die Beamtinnen und Beamten können dadurch ihre vielfältigen Fähigkeiten und langjährigen beruflichen Erfahrungen weiterhin aktiv einbringen, in dem sie sich im sozialen, ökologischen oder kulturellen Bereich, im Bereich des Sports, der Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz für das Allgemeinwohl engagieren oder Pflegetätigkeiten im familiären Umfeld wahrnehmen.
Eine dem Umfang nach vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit ist gegeben bei Ausübung von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung. Diese können innerhalb des Nachweiszeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand geleistet werden. Ein zusammenhängender Einsatzzeitraum wird nicht gefordert.
Es besteht kein Rechtsanspruch interessierter Beamtinnen und Beamter auf Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes. Die Beamtinnen und Beamten suchen sich ihre Einsatzstelle und die Tätigkeit selbst aus. Geeignete Einsatzstellen werden von zahlreichen gemeinwohlorientierten Einrichtungen angeboten. Dazu zählen Mitgliedseinrichtungen der Wohlfahrtsverbände, aber auch nicht verbandsgebundene Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kinderheime, Kindertagesstätten, Schulen, Jugendeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser, Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen, Kultureinrichtungen, Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Träger ökologischer Projekte und Kommunen.
Der Dienst ist grundsätzlich ganztägig zu leisten (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes [BFDG]); ein Teilzeitdienst ist jedoch in Abstimmung mit der Einsatzstelle ausnahmsweise möglich, wenn in der Person der oder des Dienstleistenden liegende Gründe dies erfordern (beispielsweise verminderte körperliche Leistungsfähigkeit oder Familienpflichten). Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte erhält während des Bundesfreiwilligendienstes mindestens ihr oder sein Ruhegehalt in der erdienten Höhe. Ein etwaiges mit der Einsatzstelle daneben vereinbartes "Taschengeld" bleibt jedenfalls bis zu einer Höhe von derzeit 450 Euro pro Monat zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres anrechnungsfrei.
Zu Buchstabe b
Die vollständige Erbringung des gesellschaftlichen Engagements muss von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt im Falle des Bundesfreiwilligendienstes grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Einsatzstelle (§ 11 Absatz 1 BFDG); in den übrigen Fällen in sonstiger geeigneter Weise. Die Anerkennung der Vergleichbarkeit des ehrenamtlichen Engagements mit einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst erfolgt ebenfalls im Rahmen der Nachweisprüfung durch die Bundesanstalt.
Wird der Nachweis nicht erbracht, so entfällt der Ausgleichsbetrag nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BEDBPStruktG mit Wirkung für die Zukunft. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte erhält stattdessen nur die um den Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes verminderten Ruhestandsbezüge. Auch eine Rücknahme des Zurruhesetzungsbescheides ist im Einzelfall (z.B. bei offensichtlichem Missbrauch) möglich.
Innerhalb des Nachweiszeitraums von drei Jahren ist es der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten möglich, bei Bedarf die Einsatzstelle zu wechseln oder erst einige Monate nach der Zurruhesetzung mit dem Engagement zu beginnen, ohne dass der Ausgleichsbetrag gefährdet wird.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Änderungen und Aufhebung einer durch Zeitablauf obsoleten Übergangsregelung für das Jahr 2006.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung soll für den Bundeshaushalt auch künftig nicht mit Mehrkosten verbunden sein. Die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse sind daher von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt zu erstatten.
Die Erstattung erfolgt im Wege von Jahresbeträgen, deren Höhe sich aus einer Faktorentabelle sowie der Berechnungsbasis gemäß der Anlage zu § 4 Absatz 4 BEDBPStruktG ergibt. Die derzeitige Faktorentabelle wurde im Jahr 2005 auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden und unter Berücksichtigung der seinerzeit verfügbaren statistischen Daten und rechtlichen Regelungen erstellt. Sie ist inzwischen überholt. Die von den Unternehmen zu leistenden Zahlungen entsprechen nicht mehr in jedem Fall den tatsächlich zu erwartenden Mehrkosten der Postbeamtenversorgungskasse. Die Faktorentabelle ist daher auf Grundlage aktueller versicherungsmathematischer Berechnungen neu zu fassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten im Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284).
Zu Nummer 3 (§ 10)
Die Neufassung der Vorschrift dient der Entbürokratisierung und Flexibilisierung. Soweit bislang beim Erlass von postspezifischen Regelungen im Bereich des Besoldungsrechts das förmliche Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern erforderlich war, entfällt dieses zukünftig. Eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern ist jedoch im Rahmen der Regularien der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien auch weiterhin möglich und im Einzelfall geboten.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Es schließt damit ohne zeitliche Lücke an die bisherige Regelung des § 4 BEDBPStruktG an, die bis zum 31. Dezember 2016 befristet ist. Ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel erleichtert überdies die organisatorische Umsetzung der Neuerungen.