A. Problem und Ziel
Seit Aufhebung der Visumpflicht für die Republik Albanien ab dem 15. Dezember 2010 und für Montenegro ab dem 19. Dezember 2009 ist die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge stark angestiegen. Im Jahr 2010 waren noch 39 Asylerstanträge albanischer Staatsangehöriger zu verzeichnen, im Jahr 2014 waren es 7.865. Von montenegrinischen Staatsangehörigen wurden im Jahr 2009 noch 57 Asylerstanträge gestellt, im Jahr 2014 bereits 935.
Seit dem Jahr 2012 ist auch ein sprunghafter Anstieg bei der Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen der Republik Kosovo gestellten Asylanträge zu verzeichnen. Waren es 2012 noch 1.906 Asylerstanträge, stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 6.908 Asylerstanträge.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU liegen jedoch nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.
B. Lösung
Die genannten Staaten werden als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestuft, um die Dauer der Asylverfahren von Antragstellern aus diesen Staaten und damit die Aufenthaltszeit dieser Antragsteller in Deutschland zu verkürzen. Deutschland wird dadurch als Zielland für Antragsteller, die aus nicht asylrelevanten Motiven Asylanträge stellen, weniger attraktiv.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über den Erfüllungsaufwand hinausreichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten haben keinen höheren oder geringeren Aufwand, ihre Gründe in der Anhörung darzulegen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim BAMF, bei den Ländern und Kommunen vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
Der Bayerische Ministerpräsident München, 24. Februar 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 931. Sitzung am 6. März 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage II wird wie folgt gefasst:
"Anlage II (zu § 29a)
Albanien
Bosnien-Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien"
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - ein von dem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Diese Vermutung kann der Asylbewerber widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass in seinem Fall doch eine Verfolgung droht. Somit können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden.
Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche ( § 36 Absatz 1 AsylVfG); auch eine Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben ( § 74 Absatz 1 AsylVfG) und hat keine aufschiebende Wirkung ( § 75 Absatz 1 AsylVfG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG); das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylVfG).
Die Einstufung der Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können. Damit wird für den Fall bestehender Hilfebedürftigkeit zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für eine Asylantragstellung aus wirtschaftlichen Gründen reduziert.
Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten wurde anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist als Ergebnis festzuhalten, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit wesentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Albanien
Seit Aufhebung der Visumpflicht für die Republik Albanien ab dem 15. Dezember 2010 ist die Zahl der in Deutschland von albanischen Staatsangehörigen gestellten Asylerstanträge sprunghaft angestiegen. 2010 und 2011 wurden noch 39 bzw. 78 Asylerstanträge gestellt. In den Jahren 2012 und 2013 waren es bereits 232 bzw. 1.247. Im Jahr 2014 erfolgte dann ein Anstieg auf 7.865 Asylerstanträge.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 3.455 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von albanischen Staatsangehörigen getroffen. In neun Fällen wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt. Bei weiteren 43 Personen wurde subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt. In 25 Fällen wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.
Zwischen Januar und Oktober 2014 ergingen im Bereich Asyl 712 Gerichtsentscheidungen zur Republik Albanien. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) erfolgte dabei in keinem Fall. Bei 11 albanischen Staatsangehörigen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.
Von den 2.831 im Jahr 2014 abgelehnten Asylerstanträgen albanischer Staatsangehöriger wurden vom BAMF 2.463 (87,0 Prozent) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.
Kosovo
Seit dem Jahr 2012 ist auch die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen der Republik Kosovo gestellten Asylerstanträge sprunghaft angestiegen. 2012 wurden in Deutschland 1.906 Asylerstanträge von kosovarischen Staatsangehörigen gestellt. 2013 waren es bereits 3.394 Asylerstanträge. 2014 wurden 6.908 Asylerstanträge gestellt.
Auch hinsichtlich Kosovo liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 3.690 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von kosovarischen Staatsangehörigen getroffen. In vier Fällen wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt. Bei einer Person wurde subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt. In 35 Fällen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.
Zwischen Januar und Oktober 2014 ergingen im Bereich Asyl 1.600 Gerichtsentscheidungen zur Republik Kosovo. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) erfolgte dabei in keinem Fall. Bei 23 kosovarischen Staatsangehörigen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.
Von den 1.812 im Jahr 2014 abgelehnten Asylerstanträgen kosovarischer Staatsangehöriger wurden vom BAMF 1.495 (82,5 Prozent) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.
Montenegro
Seit Aufhebung der Visumpflicht für Montenegro ab dem 19. Dezember 2009 ist zudem die Zahl der in Deutschland von montenegrinischen Staatsangehörigen gestellten Asylerstanträge stark angestiegen. 2010 und 2011 wurden noch 59 bzw. 79 Asylerstanträge gestellt. In den Jahren 2012 und 2013 waren es bereits 290 bzw. 258. Im Jahr 2014 erfolgte dann ein Anstieg auf 935 Asylerstanträge.
Das BAMF hat 2014 insgesamt 868 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von montenegrinischen Staatsangehörigen getroffen. Alle Entscheidungen fielen negativ aus, d.h. es wurde weder Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG und subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt noch wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.
Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Verringerung der Zahl aus nicht asylrelevanten Motiven gestellter Asylanträge ist daher geboten.
III. Alternativen
Keine. Es ist angezeigt, das Ziel einer Verringerung der Zahl wirtschaftlich motivierter Asylbeantragungen aus diesen Staaten durch die vorgeschlagene Rechtsänderung mit erhöhtem Nachdruck zu verfolgen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36 und 37 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU möglich. Die Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU wurden beachtet.
VI. Gesetzesfolgen
Die Ablehnung einer hohen Zahl von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet innerhalb kurzer Zeit dürfte zu einer kurzfristigen Erhöhung der Zahl ausreisepflichtiger Personen führen. Es ist daher erforderlich, dass die für die Beendigung des Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörden der Länder sich auf eine zu erwartende Belastungsspitze einstellen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehene Regelung führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, als bei fehlender Substantiierung eines Asylvorbringens die schriftliche Begründung der ablehnenden Entscheidung kürzer gefasst werden kann.
2. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit bedeutet für einen von der Regelung betroffenen Antragsteller keinen erhöhten oder verringerten Aufwand. Der Antragsteller muss in der persönlichen Anhörung die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Für eine Schutzgewährung muss er eine drohende Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens glaubhaft machen. Gelingt ihm diese Glaubhaftmachung, hat er damit auch die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegt. Erforderlich ist in jedem Fall, alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Da dies in jedem Asylverfahren gilt, haben Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten keinen höheren Aufwand, ihre Gründe darzulegen.
Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim BAMF. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.
3. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichstellungspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die demographische Entwicklung sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluation
Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet; ferner erstellt das Auswärtige Amt regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch das BAMF stets über aktuelle Informationen verfügt. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylVfG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)
Es wird zunächst auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Für die Einstufung der einzelnen Staaten als sichere Herkunftsstaaten sind außerdem folgende Erwägungen maßgeblich:
- 1. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Albanien einschließlich des Asyllageberichts vom 16. Dezember 2013 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR oder Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), entspricht die Bestimmung dieses Staates zum sicheren Herkunftsstaat den vorgenannten Kriterien.
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991 und 1992 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit Mehrparteiensystem. Seitdem hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten wurden in Verfassung und Gesetzgebung verankert. Mit Unterstützung insbesondere der Europäischen Union und der USA unternimmt der Staat erhebliche Anstrengungen, die Menschenrechtslage im Einklang mit internationalen Standards zu verbessern. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein.
Systematische Menschenrechtsverletzungen, wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Politische Verfolgung, das Verschwindenlassen politischer Gegner, Folter oder Zensur gehören der Vergangenheit an. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Allgemeinen gewahrt. Die Medien sind jedoch häufig Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die Religionsfreiheit ist gewährleistet.
Es gibt keine Hinweise auf weitverbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen. Es erscheint gewährleistet, dass in Albanien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung stattfindet. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Todesstrafe wurde 2001 im Deliktsrecht abgeschafft; 2007 wurde auch die Option der Todesstrafe im Kriegsfall aufgehoben. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Die Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Trotzdem kommt es immer wieder zu Fällen von Gewalt und Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei während sich Personen im Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft. Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen noch nicht westeuropäischen Standards. Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach.
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die albanische Verfassung und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Seit 2010 existiert mit dem Antidiskriminierungsgesetz ein umfassendes Regelwerk, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen agieren das "State Committe on Minorities", die seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte und der seit Ende 2011 neugewählte Ombudsmann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.
Angehörige der Roma-Minderheit sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen - etwa im Bildungs- und Gesundheitsbereich - ist eingeschränkt. Dies ist häufig bedingt durch die Wohnsitzlosigkeit der Roma, die die amtliche Registrierung und Erstellung von Identitätsnachweisen und Erfassung durch den Zensus behindert. Eine Verfolgung findet jedoch grundsätzlich nicht statt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die albanische Regierung - teilweise mit internationaler Unterstützung - Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen hat. Hierzu gehören die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplanes sowie die kompetente Besetzung der Institution "Ombudsmann". Eine Quote für Roma in Bachelor- und Masterstudiengängen wurde implementiert. Kampagnen zur Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Bessere Kontrollinstanzen zum Schutz von Minderheiten wurden geschaffen. So existiert das Antidiskriminierungsgesetz, unter das auch Belange der Roma subsumiert werden können. Ebenso wurde im Mai 2009 der Posten der Beauftragten für Anti-Diskriminierung als Petitions-Anlaufstelle eingerichtet. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von in Albanien tätigen Roma-Nichtregierungsorganisationen sowie vor allem auch von internationalen Partnern wie Europäischer Union, UNDP und Weltbank initiiert, auch vor dem Hintergrund der Roma-Dekade 2005-2015, einer gemeinsamen Absichtserklärung südosteuropäischer Staaten zur Verbesserung der Integration von Roma. Insbesondere ein 2012 angelaufenes Pilotprojekt des albanischen Gesundheitsministeriums bemüht sich mit Unterstützung von UNICEF und in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von Roma-Müttern um die Grundprinzipien von Familiengesundheit, Impfungen und Hygiene.
Eine wesentliche Änderung der politischen Stabilität oder der menschenrechtlichen Lage im Land ist in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten.
Demnach steht einer Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Albanien generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen.
- 2. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zur Republik Kosovo einschließlich des Asyllageberichts vom 25. November 2014 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR oder IKRK, entspricht die Bestimmung dieses Staates zum sicheren Herkunftsstaat den vorgenannten Kriterien.
Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Die Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren Mandat im Mai 2014 bis Mitte Juni 2016 verlängert wurde. Die große Anzahl unbearbeiteter Verfahren, politische Einflussnahmen und mangelnde Effizienz schwächen das Justizsystem. Die Polizei hat sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX unterstützt.
Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes ruhig, aber nach wie vor angespannt.
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden. Vereinzelt kommt es zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlichrechtliche Fernsehsender strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch und Romanes aus. Die Religionsfreiheit ist ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt.
Die unveräußerlichen Menschenrechte sind in der Verfassung verankert. Folgende Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
- - Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK),
- - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, inkl. Zusatzprotokolle,
- - Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten, - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
- - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) - Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
- - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Gezielte Menschenrechtsrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
Das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. Auch das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.
Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nichtalbanischen Minderheiten garantiert. Zudem bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten.
Hinsichtlich der RAE-Minderheit tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der RAE-Minderheit ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE-Minderheit sind insgesamt geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebender Einwohner im Kosovo. Erschwerend kommen vereinzelt noch eine fehlende Registrierung sowie fehlende Dokumente für die Gewährung von Sozialleistungen hinzu; die staatliche Registrierung am Wohnort sowie Personenstandsurkunden sind Voraussetzung für den Zugang zu vielen Leistungen und im Rechtsverkehr. Angehörige der RAE-Minderheit haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten hier Unterstützung. Angehörige der RAE-Minderheit leben überwiegend in den städtischen Gebieten in eigenen Siedlungen. In den ländlichen Gebieten bewohnen sie zumeist ebenfalls Häuser in zusammenliegenden dörflichen Siedlungsgemeinschaften. Nach Datenerhebungen aus dem Jahr 2009 wohnen sie weit überwiegend in eigenen, mit Baugenehmigung errichteten Häusern oder Wohnungen, die fast alle über eine eigene Wasser- und Elektrizitätsversorgung verfügen.
Eine wesentliche Änderung der politischen Stabilität oder der menschenrechtlichen Lage im Land ist in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten.
Demnach steht einer Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite im Schutz vor Diskriminierungen nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass im Kosovo generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen.
- 3. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Montenegro einschließlich des Asyllageberichts vom 15. November 2013 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR oder IKRK, entspricht die Bestimmung dieses Staates zum sicheren Herkunftsstaat den vorgenannten Kriterien.
Nach einem Referendum über die Unabhängigkeit des Landes am 21. Mai 2006 hat sich Montenegro als eigenständiger Staat friedlich von Serbien losgelöst. Seither hat der junge Staat dank eines im regionalen Vergleich tendenziell hohen Wirtschaftswachstums, der gelungenen Einbindung nationaler Minderheiten in die Regierung, nahezu konfliktfreier Beziehungen zu allen Nachbarstaaten und voranschreitender Reformen die Eigenständigkeit festigen und seine demokratischen Strukturen sukzessive konsolidieren können. Diese Fortschritte anerkennend hat die Europäische Union am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufgenommen.
Die Verfassung Montenegros vom 19. Oktober 2007 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten (Unschuldsvermutung, Anspruch auf Rechtsschutz, Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess, Rückwirkungsverbot u.a.), die politischen Rechte und Freiheiten (u.a. Schutz der Würde und Unverletzlichkeit der Person; Wahlrecht; Bekenntnisfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit) und umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festschreibt. Die Verfassung enthält zudem ausführliche Bestimmungen zum Schutz spezieller Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten.
Es gibt keine Todesstrafe in Montenegro. Die Verfassung schützt die physische und mentale Integrität der Menschen und verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Fälle von Folter sind nicht bekannt.
Die Medienlandschaft in Montenegro ist pluralistisch und dabei stark polarisiert; ein breites Spektrum an Überzeugungen findet in der Öffentlichkeit Ausdruck.
Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis effektiv geschützt. Einschränkungen von staatlicher Seite bei der ebenfalls verfassungsrechtlich garantieren Religionsfreiheit bestehen nicht.
Angehörige der Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (die teils als Flüchtlinge aus Kosovo nach Montenegro gekommen, teils aber bereits seit Jahrzehnten in Montenegro ansässig sind) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Hierzu trägt maßgeblich bei, dass ein Teil der in Montenegro lebenden Roma weiterhin ohne gültige Personaldokumente leben, was ihnen den Zugang zu sozialer Fürsorge, medizinischer Versorgung, Ausbildung und Beschäftigung erschwert. Roma sind auch in ihren Alltagserfahrungen mit anderen Bevölkerungsgruppen Vorurteilen und Diskriminierungen ausgesetzt; zu gewaltsamen Übergriffen auf Roma liegen aber keine Berichte vor. Es ist zu berücksichtigen, dass die montenegrinische Regierung im Rahmen der Roma-Dekade 2005-2015 im Jahr 2005 einen Aktionsplan mit Maßnahmen in den Schwerpunktbereichen Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Wohnen verabschiedet hat, der zu punktuellen Verbesserungen geführt hat. Die montenegrinische Regierung hat zudem im April 2012 eine Strategie zur Verbesserung des Status der Roma und Ägypter in Montenegro 2012-2016 und den Aktionsplan für 2012 verabschiedet. Die Problematik genießt sowohl in der Öffentlichkeit als auch in Regierung und Gemeinden mittlerweile eine große Aufmerksamkeit, da die Europäische Union eine Verbesserung der Lebenssituation der Roma zu einer der sieben Hauptbenchmarks für den Beitrittsprozess erklärt hat.
Eine wesentliche Änderung der politischen Stabilität oder der menschenrechtlichen Lage im Land ist in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten.
Demnach steht einer Einstufung von Montenegro als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Montenegro generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen.