Punkt 13 der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Der Bundesrat möge anstelle der bisherigen Ziffer 15 der BR-Drucksache 67/1/16 wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 7b Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, hiervon abweichende Fördergebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit durch Erhebungen der Wohnungsleerstände in Verbindung mit den Vorausberechnungen der Statistischen Landesämter über die Entwicklung von Bevölkerung und Haushalten empirisch belegt ist, dass in diesen Gebieten kurzfristig innerhalb von bis zu 5 Jahren die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist."
Begründung:
Die bislang im Gesetzentwurf festgelegten Kriterien, mit der die Gebietskulisse festgelegt wird, in der die Sonder-AfA gewährt wird, sind nicht treffsicher im Hinblick auf das eigentliche Ziel des Gesetzentwurfs. Es sollen dort in größerem Umfang neue Mietwohnungen gebaut werden, in denen sie zur Wohnungsversorgung erforderlich sind. Dieses Ziel wird mit der aktuell geplanten Gebietskulisse nicht erreicht, da die festgelegten Kriterien (Wohngeldmietenstufen IV - VI, Mietbegrenzungsverordnung und Kappungsgrenzenverordnung) andere Sachverhalte, nämlich vorwiegend das aktuelle
Mietniveau bzw. die aktuelle Mietendynamik, abbilden. Sie folgen damit anderen Zielen als die Bestimmung von Regionen mit besonderem Neubaubedarf. Dies führt dazu, dass Gemeinden außerhalb der Gebietskulisse liegen, bei denen das sachlich und rechtlich nicht begründbar ist.