Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft des Bundes, den Ländern Finanzhilfen zum Bau von Radschnellwegen in der Baulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu gewähren. Er hält es aufgrund der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur in den Ländern für erforderlich, die Mindestlänge von Radschnellwegen als einem Kriterium für die Förderung - laut Gesetzesbegründung zehn Kilometer - auf fünf Kilometer abzusenken, wie es die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in ihrem Papier "Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen", Ausgabe 2014, empfohlen hat.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage (zu § 17e Absatz 1) Tabelle Nummer 28 Buchstabe a - neu -, 31 Buchstabe a - neu -, 40 Buchstabe a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in der Anlage zu § 17e Absatz 1 in der Tabelle folgende Nummern einzufügen:
"28a. A 45 Wilnsdorf - Kreuz Hagen (A 46)
31a. A 59 Kreuz Duisburg (A 40) - Duisburg Marxloh 40a. A 565 Bonn-Hardtberg - Kreuz Bonn-Nord (A 555)"
Begründung:
Zu "A 45 Wilnsdorf - Kreuz Hagen (A 46)":
Die A 45 ist eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zur Entlastung der Rheinschiene und eine wichtige Verbindung des östlichen Ruhrgebiets zum RheinMain-Gebiet. Hier ist wegen vieler abgängiger Bauwerke die Funktion bzw. der Bestand der Verbindung gefährdet, so dass die Verfahren zum Ersatz der Bauwerke und zum Ausbau möglichst schnell und effizient betrieben werden sollten. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Vordringlichen Bedarf und teilweise (vom AK Hagen bis zur AS Lüdenscheid-Nord und von der AS Haiger-Burbach bis zur AS Wilnsdorf) im Vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe und zur Sicherung der Funktion unseres Verkehrsnetzes.
Zu "A 59 Kreuz Duisburg (A 40) - Duisburg Marxloh":
Die A 59 ist eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zur Entlastung der Transitautobahn A 3. Hier ist wegen vieler abgängiger Bauwerke die Funktion bzw. der Bestand der Verbindung gefährdet, so dass die Verfahren zum Ersatz der Bauwerke und zum Ausbau möglichst schnell und effizient betrieben werden sollten. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe und zur Sicherung der Funktion unseres Verkehrsnetzes.
Zu "A565 Bonn-Hardtberg - Kreuz Bonn-Nord (A 555)":
Die A 565 ist ein wichtiger Bypass zur Verteilung des Verkehrs zwischen der linksrheinischen A 61 und der rechtsrheinischen A 3. Hier ist wegen abgängiger Bauwerke die Standsicherheit gefährdet, so dass die Verfahren zum Ersatz der Bauwerke und zum Ausbau möglichst schnell und effizient betrieben werden sollten. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Vordringlichen Bedarf eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe und zur Sicherung der Funktion unseres Verkehrsnetzes.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage (zu § 17e Absatz 1) Tabelle Nummer 37)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in der Anlage zu § 17e Absatz 1 die laufende Nummer 37 zu streichen.
Begründung:
Der Koalitionsvertrag der den Berliner Senat tragenden Parteien sieht vor, dass das Land Berlin in der laufenden Legislaturperiode keinerlei Planungsvorbereitungen bzw. Planungen für den 17. Bauabschnitt der A 100 bis zur Storkower Straße durchführen wird. Das Land Berlin vertritt insofern die Auffassung, dass der Übergang der Zuständigkeiten für die Bundesautobahnen auf den Bund nicht dazu führen darf, dass der Bund gegen den Willen des Landes Berlin die weitere Verlängerung der A 100 plant und baut. Die Beschränkung des Rechtswegs bei Planfeststellungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz ist nur in Ausnahmesituationen wie im Zuge von Infrastrukturprojekten nach der Wiedervereinigung oder für dringend benötigte Ersatzneubauten für marode Brückenbauwerke an Hauptverkehrsachsen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des sehr frühen Planungsstadiums ist die Notwendigkeit der Aufnahme des 17. Bauabschnittes der A 100 und der Beschränkung des Rechtsweges nicht gegeben.