Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
1. Zu Artikel 1 (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV)
In Artikel 1 sind in § 18a Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1" einzufügen.
Begründung
Erfolgt die Veröffentlichung des anzuwendenden Koeffizienten bis zum 1. November des jeweiligen Jahres, so kann dieser noch bei der Zuweisung der Referenzbeträge und der Gewährung der Betriebsprämie in dem betreffenden Jahr berücksichtigt werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 18b Abs. 5 Satz 2 BetrPrämDurchfV)
In Artikel 1 sind in § 18b Abs. 5 Satz 2 die Wörter "die Hofstelle" durch die Wörter "der Betriebssitz" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
3. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 InVeKoSV)
In Artikel 2 Nr. 5 ist § 13a Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 Nr. 1 sind nach den Wörtern "am 17. Mai 2005" die Wörter "und am 15. Mai 2007" einzufügen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
§ 7 der InVeKoS-Verordnung fordert grundsätzlich nur die Angabe der jeweils bewirtschafteten Flächen. Nach Absatz 9 können Nachweise bei Bedarf nachgefordert werden. Die Änderungen stellen einen Gleichklang im Antragsverfahren zwischen inländischen und ausländischen Flächen her.
4. Zu Artikel 2a - neu - (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wörter "31. Dezember des jeweiligen Jahres" durch die Wörter "31. März des Folgejahres" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung"
- b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Es verordnen
- - auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) die Bundesregierung und
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:"
Begründung
Nach § 3 Abs. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist der Fristablauf zur Erstellung einer Humusbilanz der 31. Dezember des jeweiligen Jahres, während die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach der Düngeverordnung auf den 31. März des Folgejahres festgelegt ist. Die Festlegung dieser voneinander abweichenden Termine verursacht unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Datenerfassung und Berechnung einer gesonderten Humusbilanz, die wegen gleichgelagerter Datengrundlage parallel mit dem ohnehin erforderlichen düngerechtlichen Nährstoffvergleich erstellt werden kann.
Die Änderung dient dem Bürokratieabbau und einer besseren Rechtsetzung, da die geforderte Humusbilanz von den betroffenen Betriebsinhabern gemeinsam mit dem Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung erstellt werden kann.