Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (KOM (2004) 0540 - C6-0115/2004 - 2004/0185(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2004) 0540)1,
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0115/2004),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0040/2004),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Artikel 3a (neu)
Artikel 3a
Vor Ablauf der Geltungsdauer der Verlängerung des Protokolls und vor Abschluss eines etwaigen Abkommens über seine Erneuerung legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über seine Anwendung einschließlich einer Analyse über die Verwendung der für die gezielten Maßnahmen bestimmten Mittel vor, damit die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens untersucht werden können.
Abänderung 2 Artikel 3b (neu)
Artikel 3b
- (1) Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Protokolls.
- (2) Die Kommission legt ein Arbeitspapier vor, in dem die Optionen dargelegt werden, die für eine verbesserte
Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht bei der Durchführung von gezielten Maßnahmen in Fischereiabkommen bestehen.