967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
A
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
1. Zu Satz 2 Nummer 9 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"9. die Überprüfung der Förderungshöchstdauer vor dem Hintergrund der tatsächlichen Studienzeiten ( § 15a BAföG)."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Die Förderungshöchstdauer sollte sich an der tatsächlichen durchschnittlichen Studienzeit orientieren. Das Deutsche Studentenwerk hat auf seiner 78. ordentlichen Mitgliederversammlung den Beschluss bekräftigt, dass bei der Bemessung der Förderungsdauer die Regelstudienzeit plus zwei Semester genutzt werden sollte."
2. Zu Satz 2 Nummer 10 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"10. die Prüfung der Aufnahme des Tatbestandes "ehrenamtliches Engagement" in den Katalog berücksichtigungsfähiger Gründe für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Absatz 3 BAföG."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Ehrenamtliches Engagement kann zur Verlängerung von Studium und Ausbildung führen; zugleich liegt ehrenamtliches Engagement oft in direktem öffentlichen Interesse. Es sollte daher in den Verhandlungen mit dem Bund geprüft werden, in welchen Fällen ehrenamtliches Engagement als berücksichtigungsfähiger Grund gelten soll. Hier könnte zum Beispiel auf bestehende Regelungen zurückgegriffen werden (zum Beispiel Kriterien zur Verleihung einer Ehrenamtscard) bzw. bestimmte Bereiche (zum Beispiel Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr) benannt werden. Eine Definition bzw. Eingrenzung des Begriffs könnte als Anlage im Gesetz bzw. in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz getroffen werden."
3. Zu Satz 2 Nummer 11 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"11. die Prüfung der Aufnahme des Tatbestandes "chronische Erkrankung" in den Katalog berücksichtigungsfähiger Gründe für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Absatz 3 BAföG."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Das Studium bzw. die Ausbildung mit chronischer Erkrankung stellt die Studierenden bzw. Auszubildenden vor besondere Herausforderungen. Bislang werden nur Studierende bzw. Auszubildende mit Behinderungen erfasst. Eine Erkrankung und damit grundsätzlich auch eine chronische Erkrankung ist zwar in § 15 Absatz 3 Nummer 1 BAföG ein schwerwiegender Grund für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, die Förderung erfolgt jedoch weiterhin je zu 50 Prozent als Zuschuss und Darlehen. Stellt man die chronische Erkrankung der Behinderung in § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG gleich, erfolgt die Förderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zu 100 Prozent als Zuschuss."
4. Zu Satz 2 Nummer 12 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"12. die Prüfung der Öffnung des BAföG für Teilzeitstudierende und -auszubildende (§ 2 Absatz 5 BAföG)."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Die Öffnung des BAföG für Teilzeitstudierende ist eine seit vielen Jahren erhobene und angesichts Angebots von Teilzeitstudiengängen eine mehr als berechtigte Forderung. Die Öffnung darf sich nicht auf Teilzeitstudiengänge beschränken, sondern muss Teilzeitausbildungen im schulischen Bereich (zum Beispiel im Rahmen der Erzieherausbildung) einbeziehen. Dies eröffnet gerade Personen mit kleinen Kindern oft erst die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen."
5. Zu Satz 2 Nummer 13 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"13. die Prüfung der Regelungen, nach denen Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln erst nach 15-monatigem Aufenthalt ein BAföG-Anspruch zuerkannt wird (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2a BAföG)."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Mit der Aufhebung der Regelungen in § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2a BAföG würde für ausbildungswillige und -fähige Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel eine zusätzliche "Hürde" auf dem Weg zu einem Ausbildungsabschluss und damit zur Integration wegfallen."
6. Zu Satz 2 Nummer 13 - neu -
- a) In Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"13. die Prüfung der Regelungen, nach der Personen mit Duldung nach 15monatigem Aufenthalt einen Zugang zum BAföG haben, Personen mit Aufenthaltsgestattung hingegen im Regelfall nicht (§ 8 Absatz 2a BAföG). Auch Personen mit Aufenthaltsgestattung sollten nach 15 Monaten einen regulären Zugang zum BAföG erhalten."
- b) Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Mit der Ergänzung der Vorschrift um die Personen mit Aufenthaltsgestattung würde für Geflüchtete während des Asylverfahrens eine Förderlücke bei der Aufnahme einer dem BAföG unterfallenden Ausbildung oder bei der Aufnahme eines Studiums wegfallen."
B
- 7. Der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.