Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 30. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 540/91 = AE-Nr. 912228 und
Drucksache 420/03 (PDF) = AE-Nr. 032039
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon gab den Anstoß für einen politischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU über die Modernisierung des Sozialschutzes. Die Mitteilung der Kommission (2003) 261 vom Mai 2003 mit dem Titel "Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie: Straffung der offenen Koordinierung im Bereich Sozialschutz" enthält die Forderung nach Indikatoren. ESSOSS wird dabei als Schlüsselinstrument erwähnt. Mit dem Vorschlag für einen ESSOSS-Rechtsrahmen (Europäisches System der Integrierten Sozialschutzstatistik) wird der Nutzen der bestehenden Datenerhebung in Bezug auf Aktualität, Erfassungsbereich und Vergleichbarkeit verbessert.
- Allgemeiner Kontext
Wie auf dem Europäischen Rat vom Oktober 2003 im Zusammenhang mit der Straffung der offenen Koordinierungsmethode vereinbart, wird ein jährlicher Gemeinsamer Bericht über soziale Eingliederung und Sozialschutz das Herzstück der Berichterstattung bilden. Für die offene Koordinierungsmethode werden sowohl im Bereich der sozialen Eingliederung als auch im Rentenbereich ESSOSS-Daten benötigt. Dazu sind im sozialpolitischen Bereich vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Statistiken erforderlich.
Statistisch gesehen bilden die aktuellen ESSOSS-Daten den kleinsten gemeinsamen Nenner, auf den die zahlreichen Varianten in den nationalen Sozialfürsorgesystemen zurückgeführt werden können. Die derzeitige jährliche Datenerhebung über den Sozialschutz erfolgt auf freiwilliger Basis (Gentlemen"s Agreement) und stützt sich jetzt auf eine umfassende gemeinsame Methodik (ESSOSS-Handbuch 1996). Zuvor stützte sich die Dateneinholung auf eine Methodik aus dem Jahr 1981, die die Sozialbilanz ablöste, die 1963 mit sechs Mitgliedstaaten aufgebaut wurde.
Die Datenerhebungen müssen aktueller werden. Dies kann nur durch Vernetzung der nationalen Datenlieferanten erfolgen, die die Daten aus vielen Quellen schöpfen. Durch Erweiterung des Erfassungsbereichs zwecks Aufnahme qualitativer Daten zur Ergänzung und Verbesserung der quantitativen Daten über Einnahmen und Ausgaben nach Versorgungsordnungen werden umfassende Kenntnisse über die einzelnen Systeme vermittelt, die Vergleichsanalysen ermöglichen. Durch Erweiterung des Erfassungsbereichs um die Nettoleistungen (zusätzlich zu den Bruttoleistungen) und die Analyse der Auswirkungen der Besteuerung auf den Sozialschutz erhöht sich die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Umfangs der von den Empfängern tatsächlich bezogenen Sozialleistungen. Die offene Koordinierungsmethode für Renten bedingt Informationen über die Leistungsbezieher.
Als einzig mögliche Datenquelle geben die Ausgaben für das Modul Rentenempfänger Aufschluss über die Entwicklung im Rentenbereich.
- Einschlägige Vorschriften
Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politik im Bereich des sozialen Schutzes (92/442/EWG)
- Kohärenz mit anderen Politikfeldern und Zielsetzungen der Europäischen Union
Entfällt.
2) Ergebnisse der Öffentlichen Anhörungen von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Öffentliche Anhörung von Interessengruppen
Entfällt
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche Fachgebiete/Sachverständige
Vertreter der Nationalen Statistischen Ämter, Ministerien für soziale Angelegenheiten und anderer mit der Erzeugung von ESSOSS-Daten befasster Stellen wurden als Sachverständige der nationalen Statistiksysteme konsultiert. Methodik Schriftliche und mündliche Konsultationen.
Wichtigste Organisationen/Sachverständige, die konsultiert wurden
Ein erster Textentwurf wurde in der Arbeitsgruppe Sozialschutzstatistik am 12. und 13. April 2005 vorgestellt. Die Mitgliedstaaten wurden gebeten, Eurostat detaillierte Kommentare über den Vorschlag zugehen zu lassen. Ein zweiter Entwurf wurde danach vorbereitet und zum zweiten Male zur schriftlichen Stellungnahme am 20. Juni 2005 versandt. Ein revidierter Entwurf wurde auf der Sitzung der Direktoren der Sozialstatistik am 28. und 29. September 2005 zur Stellungnahme unterbreitet.
Erhaltene und eingesetzte Sachverständigengutachten
Größere potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen sind nicht zu erwarten.
Die meisten im Laufe des Prozesses zugesandten Kommentare wurden berücksichtigt.
Sie trugen dazu bei, den vorgeschlagenen Text abzuklären, auszufeilen und zu vereinfachen.
Maßnahmen zur Veröffentlichung der Sachverständigengutachten
Die Ergebnisse der ersten Expertengespräche wurden in das Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe "Sozialschutzstatistik" und das Protokoll der Sitzung der Direktoren der Sozialstatistik aufgenommen.
- Folgenabschätzung
Als Alternative könnten die Sozialschutzstatistiken weiterhin auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement geführt werden. Damit wäre jedoch nicht sichergestellt, dass sämtliche auf EU-Ebene für die politische Entscheidungsfindung benötigten Statistiken und Indikatoren bereitgestellt werden.
Als weitere Alternative könnte man auf neue zusätzliche Module im Rahmen der Sozialschutzstatistik im Vorschlag verzichten. Das würde bedeuten, dass zur Einführung neuer Module eine oder mehrere separate Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments erforderlich wären.
3) rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassende Darstellung des Maßnahmenvorschlags
Diese Verordnung soll einen Rahmen für die aktuellen sowie die bereits jetzt absehbaren künftigen Aktivitäten auf dem Gebiet der Sozialschutzstatistik setzen. Die derzeitige jährliche Datenerfassung im Bereich des Sozialschutzes (Gentlemen"s Agreement) erstreckt sich auf Daten über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Sozialschutzes (das so genannte ESSOSS-Kernsystem), und von 2004 an auch auf Daten über die Rentenzahlungen. Für die Nettosozialleistungen werden Pilotdatenerhebungen vorbereitet.
Zur vorgeschlagenen Verordnung kommen Durchführungsverordnungen der Kommission: zuerst einmal umfasst das Kernsystem quantitative und qualitative Informationen, als Zweites schließt folgt dann das Modul über die Rentenempfänger.
Sofern die Machbarkeitsstudien und Piloterhebung positiv ausfallen, ergeht eine Verordnung der Kommission zum Modul über die Nettosozialleistungen.
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren muss der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Tätigkeit der Gemeinschaften erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit sowie unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung erfolgt.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gilt insofern, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten alleine aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden:
Das Ziel der vorgeschlagenen Aktion, die systematische Vorlage harmonisierter Sozialschutzstatistiken der Gemeinschaft, lässt sich nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des EU-Vertrags von den Mitgliedstaaten alleine nicht in ausreichendem Maße bewerkstelligen und sollte daher vorzugsweise durch die Gemeinschaft umgesetzt werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sozialschutzdaten erheben, dabei jedoch eine Bandbreite von Konzepten und Definitionen anwenden, die der Vergleichbarkeit der Daten auf EU-Ebene im Wege stehen und somit ihre Nutzen für die Analyse der Sozialschutzsysteme in der EU entscheidend schmälern.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser über eine Gemeinschaftsmaßnahme erreicht werden:
Mit der Verordnung werden die Sozialschutzdaten auf EU-Ebene koordiniert und harmonisiert. Während die Kommission am besten die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken organisieren kann, sind die Mitgliedstaaten verantwortlich für die Organisation und Betreuung der nationalen statistischen Systeme. Die abgedeckten Statistiken stützen sich weitgehend auf die bestehende jährliche Eurostat-Dateneinholung über Sozialschutzdaten und die jüngste Rentenempfängererhebung.
Dennoch ist durch die Verordnung die Möglichkeit gegeben, auch andere Datenquellen zu nutzen und - falls notwendig - zusätzliche statistische Werkzeuge zu entwickeln, wenn es darum geht, klar definierte neue Informationsanforderungen zu erfüllen.
Zur Unterstützung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der sozialen Eingrenzung und der Ruhegehälter müssen EU-weite Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Die Analyse gemeinschaftlicher Sozialschutzstatistiken mit Hilfe harmonisierter und vergleichbarer Daten muss ebenfalls auf EU-Ebene in Angriff genommen werden.
Der Vorschlag fällt daher unter das Subsidiaritätsprinzip.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aus folgenden Gründen ist hier auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden:
Man war sich darüber klar, dass die Strukturen der Sozialschutzsysteme zwischen den Mitgliedstaaten stark voneinander abweichen und auch die Aufgabenstellung der nationalen Behörden bei der Einholung und Aufbereitung von Sozialschutzdaten differiert. Somit können die nationalen Behörden die jeweils zweckdienlichen Dateneinholungsverfahren systemgemäß anwenden. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche
Maß hinaus.
Die Verordnung setzt einen fundierten Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Bereich des Sozialschutzes und trägt auf diese Weise zur Bereitstellung, Planung und effizienteren Nutzung der sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verfügung stehenden Mittel bei.
- Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:
Verordnung.
Andere Rechtsformen kommen aus folgenden Gründen nicht in Frage:
Die Wahl des zielführenden Rechtsakts hängt für das EP bzw. den Rat jeweils von der Zielsetzung ab. Da Informationen auf europäischer Ebene benötigt werden, hat es sich im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsstatistik eingespielt, eher auf Verordnungen als auf Richtlinien zurückzugreifen. Der Verordnung ist der Vorzug zu geben, da auf diese Weise für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Rechtsgrundlagen geschaffen werden so dass eine unvollständige oder selektive Anwendung seitens der Mitgliedstaaten unmöglich gemacht wird. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Im Gegensatz dazu sind die auf die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ausgerichteten Richtlinien für die Mitgliedstaaten zwar in Bezug auf die Ziele bindend, aber den nationalen Behörden bleiben Form und Methoden zur Erreichung der auf Gemeinschaftsebene verabredeten Ziele überlassen. Richtlinien sind in Form einzelstaatliche Gesetze umzusetzen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) ZUSÄTZLICHE Informationen
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere Artikel 285 Paragraph 1 des Vertrages,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Übereinstimmung mit dem Verfahren in Artikel 251 des Vertrages3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrages gehört es zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft, ein hohes Maß an Sozialschutz sicherzustellen.
(2) Der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 gab einen Anstoß zu einem politischen Austausch über die Modernisierung der Sozialschutzsysteme zwischen den Mitgliedstaaten.
(3) Der Ausschuss für Sozialschutz ist durch Beschluss des Rates vom 29. Juni 2000 (2000/436/EG) eingesetzt worden, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.
(4) Die Mitteilung der Kommission (2003)261 vom Mai 2003 gibt Aufschluss über eine Strategie zur Optimierung des Prozesses der offenen Koordinierung im Bereich der Sozialpolitik im Hinblick auf die Stärkung des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung im Rahmen der Lissabonner Strategie. Wie auf dem Rat im Oktober 2003 vereinbart, wird diese Optimierung ab dem Jahre 2006 umgesetzt. In diesem Kontext wird ein jährlicher Gemeinsamer Bericht zum Kerninstrument der Berichterstattung erhoben. Damit sollen die wichtigsten analytischen Ergebnisse und politischen Botschaften, die sich sowohl auf die offene Koordinierungsmethode in den verschiedenen Anwendungsbereichen beziehen als auch auf die bereichsübergreifenden Fragen des sozialen Schutzes, miteinander verbunden werden.
(5) Die offene Koordinierungsmethode hat den Bedarf an vergleichbaren, aktuellen und zuverlässigen Statistiken im Bereich der Sozialpolitik erneut in den Vordergrund gerückt. Vor allem werden in den jährlichen Gemeinsamen Berichten vergleichbare Sozialschutzstatistiken verwendet.
(6) Die Kommission (Eurostat) holt bereits jetzt auf freiwilliger Basis jährliche Sozialschutzdaten aus den Mitgliedstaaten ein. Diese konsolidierte Praxis in den Mitgliedstaaten stützt sich auf gemeinsame methodische Grundsätze, die konzipiert wurden um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen.
(7) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.
(8) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ergriffen werden.
(9) Nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm -Haben folgende Verordnung erlassen:
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
Artikel 1
Gegenstand
Zweck dieser Verordnung ist es, für das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken, in der Folge "ESSOSS" genannt,
- (a) einen methodischen Rahmen (auf der Grundlage von gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln) zur Aufbereitung der Statistik auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft und
- (b) Fristen für die Übermittlung von Statistiken, die nach den Regeln des ESSOSS erstellt wurden, festzulegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung kommen nachstehende Definitionen zur Anwendung:
- (a) Die "Gemeinschaftsstatistik" wird in Artikel 2 der Verordnung (EG) 322/97 definiert.
- (b) Unter "Sozialschutz" versteht man alle Eingriffe öffentlicher oder privater Stellen, um die durch eine genau festgelegte Zahl von Risiken oder Bedürfnissen entstandenen Belastungen privater Haushalte und Einzelpersonen zu decken, ohne dass der Begünstigte zugleich eine entsprechende Gegenleistung erbringt. Die Liste der Risiken und Bedürfnisse, die den Sozialschutz begründen können, umfasst vereinbarungsgemäß: Krankheit/Gesundheitsvorsorge; Behinderung; Alter; Überlebende (Hinterbliebene); Familie/Kinder; Arbeitslosigkeit; Wohnen; soziale Ausgrenzung (sofern anderweitig nicht erfasst).
- (c) Das "Sozialversicherungssystem" besteht aus verschiedenen Regelwerken, die von einer oder mehreren institutionellen Einheiten getragen werden, die die Leistungen auszahlen und finanzieren.
- (d) Die "Sozialschutzausgaben" umfassen die Sozialleistungen. Diese bestehen aus Geld- oder Sachübertragungen an private Haushalte oder Einzelpersonen.
Damit werden die durch eine bestimmte Zahl von Risiken oder Bedürfnissen entstehenden Belastungen abgedeckt.
Artikel 3
Zweck des Systems
- 1. Die Statistiken im Zusammenhang mit dem ESSOSS-Kernsystem decken die Finanzströme im Bereich der Einnahmen und Ausgaben des Sozialschutzes ab.
Diese Daten werden auf der Ebene der Sozialschutzsysteme übermittelt. Für jedes System werden nach Maßgabe der ESSOSS-Systematik detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorgelegt.
Die im Zusammenhang mit der aggregierten Klassifikation zu übermittelnden Daten, die Bereitstellung und Verbreitung von Daten für die quantitativen Informationen sowie die Thematik, die Aktualisierung und Verbreitung der qualitativen Informationen nach Leistungssystemen und Einzelleistungen sind Anhang I zu entnehmen.
- 2. Das Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über bestimmte Aspekte des Sozialschutzes erweitert.
Artikel 4
Modul Rentenempfänger
Ein Modul Rentenempfänger wird jährlich ab dem ersten Jahr der Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung eingeführt.
Die Thematik sowie die Bereitstellung und Verbreitung der Daten sind Anhang II zu entnehmen.
Artikel 5
Zusätzliche Module
- 1. Ende 2008 werden in allen Mitgliedstaaten im Jahr 2005 Pilot-Datenerhebungen für ein Modul Nettosozialschutzleistungen durchgeführt. Die behandelten Themen, die Bereitstellung und Verbreitung von Daten sind Anhang III zu entnehmen.
- 2. Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebungen wird - allerdings nicht vor dem Jahr 2010 - eine Entscheidung über die Einführung dieses Moduls und den Anlauf einer umfassenden Datenerhebung gemäß dem Verfahren in Artikel 8 herbeigeführt.
Artikel 6
Datenquellen
Die Statistiken stützen sich je nach Verfügbarkeit in den Mitgliedstaaten sowie nach Maßgabe der nationalen Gesetzgebung und Praxis auf folgende Datenquellen:
- (a) Register und andere administrative Quellen,
- (b) Erhebungen,
- (c) Schätzungen.
Artikel 7
Durchführungsvereinbarungen
Gemäß dem Verfahren in Artikel 8 werden die Vereinbarungen über die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der detaillierten Zuordnung der einschlägigen Daten, der Definitionen, der Formate für die Datenübermittlung, der Übermittlung der Ergebnisse, der Kriterien für die Qualitätsmessung und der Aktualisierung der Verbreitungsregelungen im Einzelnen festgelegt für:
- (a) das ESSOSS-Kernsystem,
- (b) das Modul über die Rentenempfänger,
- (c) das Modul über die Nettosozialschutzleistungen.
Artikel 8
Verfahren
- 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG im Sinne von Artikel 8 dieses Beschlusses.
- 3. Die in Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgelegt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Kernsystem von ESSOSS
1. Quantitative Daten
1.1. Übermittelte Daten
Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:
1.1.1. Ausgaben
- 1.1.1.1. Sozialschutzleistungen nach:
- (a) Funktionen (entsprechend den Risiken oder Bedürfnissen) und
- (b) für jede Funktion nach dem Typ, bei doppelter Untergliederung: erstens nach bedarfsabhängigen und bedarfsunabhängigen Leistungen und zweitens nach Barleistungen (aufgegliedert nach regelmäßigen und Einmalzahlungen) und Sachleistungen.
- 1.1.1.2. Verwaltungskosten
- 1.1.1.3. Übertragungen an andere Systeme
- 1.1.1.4. Sonstige Aufwendungen
1.1.2. Einnahmen
- 1.1.2.1. Sozialbeiträge
- 1.1.2.2. Staatliche Zuweisungen
- 1.1.2.3. Übertragungen aus anderen Systemen
- 1.1.2.4. Andere Einnahmen Die Datenerfassung (bezüglich der detaillierten Klassifikation) erfolgt gemäß dem Verfahren in Artikel 8.
1.2. Bereitstellung der Daten
Die Statistiken werden jährlich bereitgestellt. Die Daten beziehen sich im Einklang mit der nationalen Praxis auf das Kalenderjahr. Die Frist für die Datenübermittlung beträgt N+18 Monate, d.h. die Daten für das Kalenderjahr N sind zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre spätestens bis zum Juni N+2 zu übermitteln.
1.3. Verbreitung
Aufgrund der Daten für das Haushaltsjahr N veröffentlicht die Kommission (Eurostat) die Daten über die Sozialschutzausgaben für die Gesamtheit der Systeme am Ende des Monats N+22 (Oktober des Jahres N+2). Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen, an bestimmte Nutzer weiter (mit ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen). Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen verbreiten.
2. Qualitative Informationen nach Systemen und detaillierten Leistungen
2.1. Behandelte Themen
Die qualitativen Informationen umfassen eine allgemeine Beschreibung der einzelnen Systeme, eine detaillierte Beschreibung der Leistungen sowie Informationen über die in jüngster Zeit erfolgten Änderungen und Reformen.
2.2. Vorlage von Daten und Aktualisierung der qualitativen Informationen
Die jährliche Aktualisierung des umfassenden Pakets der bereits vorliegenden Informationen beschränkt sich auf Änderungen am Sozialschutzsystem und wird zusammen mit den quantitativen Daten übermittelt.
2.3. Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) verbreitet Ende N+22 Monate (Oktober des Jahres N+2) qualitative Informationen innerhalb des gesamten Systems.
Anhang II
Modul für die Rentenempfänger
1. Thematik
Dieses Modul umfasst die Daten für Rentenempfänger. Letztere wurden als Bezieher einer oder mehrerer nachstehend aufgeführter regelmäßiger Barleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems definiert:
- (a) Invaliditätsrente,
- (b) Frührente wegen Erwerbsminderung,
- (c) Altersrente,
- (d) Vorgezogene Altersrente,
- (e) Teilrente,
- (f) Hinterbliebenenrente,
- (g) Altersübergangsgeld aufgrund der Arbeitsmarktlage.
2. Bereitstellung der Daten
Die Statistiken werden jährlich bereitgestellt. Bei den Daten handelt es sich um Bestandsdaten, die sich auf das Jahresende beziehen (31.12./1.1). Frist für die Datenübermittlung des Jahres N ist Ende Mai des Jahres N+2. Die Aufgliederung erfolgt nach:
- (a) Sozialschutzsystemen,
- (b) nach dem Geschlecht (Gesamtheit der Systeme),
- (c) nach dem Betriebstyp der Systeme (nach Vorliegen positiver Ergebnisse aus einer Machbarkeitsstudie).
3. Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) wird Ende N+22 Monate (Oktober des Jahres N+2) auf der Grundlage der Daten für das Finanzjahr N Daten für alle Systeme veröffentlichen. Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen, an bestimmte Nutzer weiter (mit ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen). Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen verbreiten.
Anhang III
Pilot-Datenerhebung über die Nettosozialleistungen
1. Thematik
Die Datenerhebung bezieht sich auf die Berechnung der "Nettosozialleistungen". Unter Nettosozialleistungen versteht man den Wert der Sozialleistungen vor Steuern und Sozialabgaben zu Lasten der Leistungsempfänger, erhöht um den Wert der "steuerlichen Vergünstigungen". "Steuerliche Vergünstigungen" sind definitionsgemäß Sozialleistungen in Form von Steuerfreibeträgen (d.h., sie würden als Sozialleistungen bezeichnet, falls sie bar ausbezahlt würden). Nicht berücksichtigt werden Steuerfreibeträge im Rahmen des Sozialschutzes oder der Förderung privater Versicherungspläne.
2. Bereitstellung von Daten
Einkommensteuer und Sozialbeiträge, die 2005 bei den Sozialleistungen anfallen, sind anteilsmäßig anzugeben, und zwar jeweils nach Art der Barleistung, vorzugsweise sogar weiter untergliedert in spezielle Gruppen einheitlich besteuerter Systeme. In komplizierten Fällen könnten die Ergebnisse anhand bestimmter Leistungsgruppen aufgeführt werden, z.B. nach allen sieben Rentenkategorien (s. Auflistung in Anhang II) oder der Gesamtheit der Barleistungen einer spezifischen Funktion. Unter Rückgriff auf die Methode der Einnahmeausfälle sollten die Steuervergünstigungen für jede Position getrennt ausgewiesen werden.