Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 5 Abs. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe "§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 4" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 das Wort "und" jeweils durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung
Nach der vorliegenden Verordnung muss ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an einem Anpassungslehrgang teilnehmen wenn seine bisherige Ausbildung und Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sollte jedoch schon dann bestehen wenn allein die Ausbildung (und nicht auch noch kumulativ die Prüfung) hinter den hiesigen Anforderungen zurückbleibt (vgl. Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Anpassungslehrgang verlangt werden kann, wenn z.B. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist).
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 3 Satz 2 vor dem Wort "Anpassungslehrgang" die Wörter "höchstens dreijährigen" einzufügen.
Begründung
Diese Formulierung dient der Klarstellung und passt die Vorschrift sprachlich an die Terminologie des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG an. Die entsprechende Höchstdauer findet sich auch in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686 ff.), z.B. Artikel 14 Nr. 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes), Artikel 18 Nr. 12 (§ 28 Abs. 6
Satz 1 des Hebammengesetzes).
In § 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG a. F. war eine Mindestdauer von drei Monaten festgelegt mit der Folge, dass die Anpassungslehrgänge in der Regel diesen Zeitraum umfassten. Um zu verdeutlichen, dass der Lehrgang insbesondere auch mehr als drei Monate dauern kann, erscheint diese Formulierung notwendig.
Durch die Einfügung einer Höchstdauer von drei Jahren wird klargestellt, dass eine angemessene Ausbildung sichergestellt und Missbrauch z.B. durch unangemessen kurze Anpassungslehrgänge verhindert werden muss. In begründeten Einzelfällen kann der Anpassungslehrgang auch weniger als drei Monate dauern.
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 5 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 5 Satz 2 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung
Dient der Klarstellung, da nach Absatz 4 Satz 3 der Absatz 3 Satz 3 entsprechend gilt. Somit wird eine Doppelverweisung vermieden.
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 6 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 6 Satz 2 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung
Dient der Klarstellung, da nach Absatz 4 Satz 3 der Absatz 3 Satz 3 entsprechend gilt. Somit wird eine Doppelverweisung vermieden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 8 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 8 Satz 1 nach der Angabe "§ 11a" die Wörter "des Fahrlehrergesetzes" einzufügen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist dem § 1 folgender Absatz anzufügen:
- (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum .... [Einsetzen: Erster Tag des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats] zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
- 2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,
- 3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,
- 4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind
- 5. die unter Nummer 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen."
Begründung
Eine Staatenliste als mögliche Orientierungshilfe für die Verwaltungsbehörden ist aus Sicht des Verwaltungsvollzugs dringend erforderlich.
Dadurch wird vermieden, dass jede Fahrschulaufsichtsbehörde bzw. jedes Land die maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften eigenständig ermitteln und bewerten muss. Die Folge wäre Bürokratieabbau, schnellere Verfahrenszeiten und eine bundeseinheitliche Bewertung im Hinblick auf die Vorschriften des jeweiligen Staats, die letztlich bereits dem Grundsatz der Gleichbehandlung geschuldet ist. Die Erstellung einer entsprechenden Staatenliste ist ferner dringend geboten durch die EU-rechtlich vorgegebenen kurzen Bearbeitungsfristen (vgl. § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 13 Abs. 1 FahrlG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes), deren Überschreitung teilweise die Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion auslösen. Diese kurzen Fristen lassen nach Antragstellung eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung der Vorschriften des jeweiligen Staats durch einzelne vollziehende Behörden nicht zu.
Der zur Erstellung der Länderliste erforderliche Aufwand ist überschaubar und angemessen da eine entsprechende Liste nur einmalig erstellt und später nur noch bei wesentlichen Änderungen im Recht der anderen Staaten aktualisiert werden muss.
Durch die Formulierung ist klargestellt, dass es sich bei dieser Staatenliste um eine bloße Empfehlung bzw. Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt.