921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
A
- 1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat stellt fest:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Höhe des vom Bund zu gewährenden Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 2014 und 2015 zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes erneut gekürzt.
Die Kürzung des Bundeszuschusses erfolgt zu Lasten der Liquiditätsreserve in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2014 und in Höhe von 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2015. Bereits 2013 wurde der Bundeszuschuss um 2,5 Milliarden Euro gekürzt.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Gesetzentwurf und die darin enthaltene Kürzung des Bundeszuschusses an die gesetzliche Krankenversicherung zurückzunehmen. Nachdem bereits 2013 der Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung gekürzt wurde, wird mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses für die Jahre 2014 und 2015 die Konsolidierung des Bundeshaushaltes zu Lasten der gesetzlich Versicherten fortgesetzt. Die aktuell höhere Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beiträge aufgebaut worden und kann den drohenden Anstieg der Beitragsbelastung für die Mitglieder dämpfen. Sie ist kein Grund, die ohnehin nicht auskömmlichen Bundeszuschüsse für die versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen weiter zu reduzieren. Eine verlässliche und nachhaltige Finanzierung - insbesondere der familienpolitischen Leistungen - durch die Krankenkassen wird damit nicht gewährleistet. Eine Konsolidierung des Bundeshaushaltes darf nicht zu Lasten der gesetzlich Versicherten erfolgen; deren Beiträge werden zur gesundheitlichen Versorgung benötigt.
Begründung:
Der Bund beteiligt sich nach § 221 Absatz 1 SGB V pauschal an den Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in Höhe von jährlich 14 Milliarden Euro ab dem Jahr 2014. Vorgesehen ist, diesen Bundeszuschuss für das Jahr 2014 um 3,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2015 um 2,5 Milliarden Euro zu Lasten der Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen, um den Bundeshaushalt zu konsolidieren. Bereits im Jahr 2013 erfolgte zur Entlastung des Bundeshaushalts eine Kürzung des Bundeszuschusses an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
Mit der wiederholten Kürzung werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um familienpolitische Leistungen für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbstätige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, die mit ihren Beiträgen die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebaut haben. Die Mittel des Gesundheitsfonds werden zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.
Die angekündigte Erhöhung des Bundeszuschusses im Jahre 2017 dürfte aufgrund der Risiken der europäischen Wirtschafts- und Finanzkrise und der fehlenden Verlässlichkeit der Bundesmittel in der Vergangenheit unsicher sein. Auch wird damit die finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeglichen.
- a) Der Bundesrat stellt fest:
B
- 2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.