Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/4776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder - Drucksache 17/3305 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 486/10 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
- (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist." "
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 24 wird wie folgt gefasst:
§ 24 Übergangsvorschriften
- (1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.
- (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.
- (3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde." "
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 835 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 850k wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf."
- bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
§ 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 wird die Angabe " § 835 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 wird die Angabe j 835 Abs. 4" durch die Angabe j 835 Absatz 5" ersetzt." 4. Artikel 3 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 29. Mai 2009 in Kraft."