Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 675/01 = AE-Nr. 012625,
Drucksache 512/13 (PDF) = AE-Nr. 130516
Brüssel, den 18.3.2015
COM (2015) 129 final
2015/0065 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Im Jahr 2003 nahm der Rat eine Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) an. Mit dieser Richtlinie wurden zwei Hauptziele verfolgt: Verzerrungen des Kapitalverkehrs vermeiden und eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen ermöglichen, die in einem Mitgliedstaat ansässige Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat leisten. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie erleichtert die Besteuerung dieser Art von Zinszahlungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats der natürlichen Person, die die Zinserträge erhält, und zwar im Wege des automatischen Austauschs von Auskünften über Zinszahlungen, die an die betreffenden natürlichen Personen geleistet werden. Die Bestimmungen der Richtlinie erlangten Geltung am 1. Juli 2005 und wurden am 1. Januar 2007 auf Rumänien und Bulgarien bzw. am 1. Juli 2013 auf Kroatien infolge des Beitritts dieser Länder ausgedehnt.
Die Richtlinie ging auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2000 zurück, auf dem die Mitgliedstaaten übereinkamen, dass zur Verwirklichung des Grundsatzes, nach dem alle Bürgerinnen und Bürger die auf ihre gesamten Zinserträge anfallende Steuer entrichten sollten, die Erteilung von Auskünften auf "breitestmöglicher Basis" das Endziel der EU im Einklang mit internationalen Entwicklungen darstellt.
Die Richtlinie deckte in der 2003 verabschiedeten Fassung Zinserträge natürlicher Personen aus Forderungen ab (herkömmliche Zinserträge oder Veräußerungsgewinne aus Schuldtiteln), die entweder direkt, über Investmentfonds oder über andere zwischengeschaltete nicht besteuerte Einrichtungen erzielt wurden. Sie führte Bestimmungen zur automatischen Auskunftserteilung in Bezug auf diese Zinserträge ein, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstellen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen gezahlt wurden. Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs, führten umgehend Systeme für die automatische Auskunftserteilung ein. Belgien, Luxemburg und Österreich wurde es gestattet, während eines Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung nicht anzuwenden und stattdessen eine Quellensteuer zu erheben, und zwar in Höhe von 15 % in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie (bis 30. Juni 2008), in Höhe von 20 % in den darauffolgenden drei Jahren (bis 30. Juni 2011) und danach in Höhe von 35 %. Die Regelung sah vor, dass 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer an den Wohnsitzmitgliedstaat des Anlegers weitergeleitet werden. Belgien beschloss, die übergangsweise Erhebung der Quellensteuer ab 1. Januar 2010 zu beenden und Informationen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten auszutauschen. Luxemburg tat das Gleiche zum 1. Januar 2015.
In fünf europäischen Nicht-EU-Ländern, einschließlich der Schweiz, sind ab dem 1. Juli 2005 in Bezug auf Zinserträge, die dort an in der EU ansässige natürliche Personen gezahlt werden, Maßnahmen erlassen worden, die denen der Zinsbesteuerungsrichtlinie gleichwertig sind. In zehn abhängigen oder assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten (zwölf nach der Auflösung der Niederländischen Antillen) sind ab dem gleichen Datum durch die Umsetzung bilateraler Abkommen, die jedes dieser Rechtssysteme mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen hat, Maßnahmen erlassen worden, die mit denen der Richtlinie identisch sind. Nach der Statusänderung von St. Barthélemy hat Frankreich zugesichert, dass St. Barthélemy die derzeitigen und künftigen Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie und der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden anwenden wird.
Nach der ersten Überprüfung der Zinsbesteuerungsrichtlinie schlug die Kommission im November 2008 eine Reihe von Änderungen vor, um Rechtslücken zu schließen und Steuerhinterziehung wirksamer zu verhindern. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten die Richtlinie dadurch verbessern, dass schärfere Maßnahmen vorgesehen wurden, um die Besteuerung von Zinszahlungen sicherzustellen. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über zwischengeschaltete Strukturen wurde daher ausgeweitet. Der Vorschlag sah zudem eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Erträge aus Instrumenten vor, die Schuldtiteln entsprechen, d.h. auf innovative Finanzprodukte und bestimmte Lebensversicherungsprodukte. Die Änderungen wurden vom Rat in der Richtlinie 2014/48/EU vom 24. März 20141 angenommen (Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie). Gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssten diese Bestimmungen dann ab dem 1. Januar 2017 anwenden.
Der Europäische Rat vom 21. März 2014 ersuchte den Rat, die Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie förmlich anzunehmen und hielt fest, dass der globale Standard, der derzeit von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt wird, die Methode für den automatischen Informationsaustausch sein sollte, die die EU innerhalb ihrer Grenzen anwendet. Der Europäische Rat ersuchte den Rat sicherzustellen, dass das EU-Recht mit der Annahme einer Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis Ende 2014 vollständig an den neuen globalen Standard angeglichen ist.
Die Kommission hatte in der Tat am 12. Juni 2013 Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vorgeschlagen. Hauptziel des Vorschlags war es, den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (den globalen Standard), den die OECD derzeit entwickelt, zur Verfügung zu stellen. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie ist sehr weit gefasst, da sie alle Arten von Finanzprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) erfasst, die unmittelbar oder mittelbar von natürlichen Personen oder "nicht öffentlichen" Rechtsträgern gehalten werden. Die Änderungsrichtlinie wurde am 9. Dezember 2014 angenommen - Richtlinie 2014/107/EU2 des Rates (Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden). Gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie sind gehalten, diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden und bis September 2017 mit dem Informationsaustausch zu beginnen. Für Österreich gilt gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung aufgrund struktureller Unterschiede; es darf bis zu einem Jahr später als die anderen Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Richtlinie beginnen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie kündigte Österreich an, es werde nicht in vollem Umfang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Es würde bis September 2017 mit dem Informationsaustausch zu einer begrenzten Anzahl von Konten beginnen (nur neue Konten, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. Dezember 2016 eröffnet werden), während für andere Konten die Ausnahmeregelung angewandt würde.
Der letzte Unterabsatz des neuen Artikels 8 Absatz 3a, der mit der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt wurde, sieht eindeutig vor, dass die Bestimmungen dieses Absatzes (Absatz 3a) Vorrang vor der geänderten Zinsbesteuerungsrichtlinie genießen. Da es zwischen den beiden Richtlinien erhebliche Überschneidungen gibt, gäbe es dann nur wenige Fälle, in denen die geänderte Zinsbesteuerungsrichtlinie weiterhin gelten würde.
Diese geringe Zahl von Fällen ergibt sich im Wesentlichen aus drei Gründen. Erstens sieht die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden Meldepflichten für Finanzinstitute vor, die Rechtsträger gemäß der Definition in dieser Richtlinie sind. Sie auferlegt somit - anders als die Zinsbesteuerungsrichtlinie - natürlichen Personen (z.B. Maklern), die unter Umständen Finanzerträge zahlen, keine Meldepflichten. Zweitens gibt es in der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden einige Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Pensions-/Altersvorsorgefonds, Kreditkartenanbieter, regulierte steuerbegünstigte Konten und ähnliche Finanzinstitute und Finanzprodukte, von denen ein geringes Risiko für Steuerhinterziehung ausgeht. Drittens umfasst das Konzept der Zahlstelle kraft Vereinnahmung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie auch Zinsen, die von einer nicht teilnehmenden Rechtsordnung ausgehend durch eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung eines Mitgliedstaats gezahlt werden; darüber hinaus decken das Transparenzkonzept ("Lookthroughapproach") gemäß Artikel 2 Absatz 3 und das verstärkte Konzept der Zahlstelle kraft Vereinnahmung nach Artikel 4 Absatz 2 der überarbeiteten Zinsbesteuerungsrichtlinie auch Einkünfte ab, die durch "aktive" Rechtsträger gezahlt werden, die keine Finanzinstitute sind, solange sie von der Steuer befreit sind. Diese Restfälle gibt es aufgrund geringfügiger konzeptueller Unterschiede zwischen der Zinsbesteuerungsrichtlinie und der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sowie aufgrund besonderer in den beiden Richtlinien vorgesehener Ausnahmeregelungen. Ob diese Fälle nun unter die hier in Rede stehenden EU-Rechtsvorschriften fallen oder nicht, ist im Kontext des allgemeinen Anwendungsbereichs der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden von marginaler Bedeutung. Die internationale Anwendung des globalen Standards und die genaue Überwachung seiner Umsetzung durch das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch werden etwaige Risiken im Zusammenhang mit diesen Restfällen minimieren.
Daraus folgt, dass der Nutzen einer parallelen Weiterführung beider Rechtsinstrumente minimal wäre. Obgleich die oben genannte Ausnahmeregelung gemäß dem mit der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführten neuen Artikel 8 Absatz 3a in den meisten Fällen zur Vermeidung der Meldung nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie gereicht hätte, ist das Nebeneinanderbestehen zweier Rechtsinstrumente mit im Wesentlichen ähnlichem Anwendungsbereich weder im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung noch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit. Darüber hinaus würde die parallele Weiterführung beider Rechtssysteme bedeuten, dass zwei ähnliche, aber nicht vollständig angeglichene Regelsysteme zur Sorgfaltspflicht, Verfahrensregelungen und Meldesysteme bestünden - sowohl in Bezug auf Finanzinstitute, die den zuständigen Behörden Bericht erstatten, als auch in Bezug auf zuständige Behörden, die Informationen untereinander austauschen. Die damit verbundenen Kosten würden viel schwerer wiegen als die Vorteile der zusätzlichen Abdeckung durch die Zinsbesteuerungsrichtlinie.
Um sicherzustellen, dass es nur einen anwendbaren Standard für den automatischen Informationsaustausch in der EU gibt und Situationen zu vermeiden, in denen parallel zwei Standards angewandt werden, sollte die Zinsbesteuerungsrichtlinie aufgehoben werden.
Um Meldelücken zu vermeiden, muss die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem Zeitplan für die Anwendung der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden abgestimmt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der verlängerten Frist für die Anwendung, die Österreich gewährt wurde.
Da das Ziel dieses Vorschlags für eine Richtlinie, nämlich die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit den vorübergehenden Ausnahmen zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag für eine Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. März 2014 und die Erklärung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 9. Dezember 2014 zeigen klar die Präferenz der Mitgliedstaaten, nur einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen über finanzielle Erträge zu haben. Dieser Standard ist inzwischen durch die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vollständig eingeführt.
In Sitzungen der Expertengruppe der Kommission für die Besteuerung von Zinserträgen haben Sachverständige hervorgehoben, wie wichtig es ist, ein System zu haben, über das automatisch Informationen zum Zweck der direkten Besteuerung gemeldet werden. Sie erklärten, dass die Parteien, die sie repräsentieren - Finanzinstitute und Intermediäre in der EU -, doppelte Meldepflichten vermeiden möchten. Die Expertengruppe berichtete zudem, dass die Branche bereits neue IT-Systeme einführt bzw. bestehende Systeme anpasst, um sich auf die Meldungen gemäß dem US-amerikanischen Gesetz "Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA) vorzubereiten; sie betonte die Notwendigkeit, künftige EU-Rechtsvorschriften zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten an den globalen OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch anzugleichen (der selbst auf im Rahmen von FATCA entwickelten Sorgfaltspflichten basiert), um Befolgungsund Verwaltungskosten zu verringern.
Wie oben dargelegt, hätte die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie, wenn überhaupt, nur sehr marginale Auswirkungen auf die Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und wäre im Wesentlichen eine Maßnahme zur besseren Rechtsetzung. Daher wurde keine Folgenabschätzung erstellt.
3. Rechtliche Aspekte
Artikel 1 hebt die Richtlinie auf und koordiniert die Aufhebung mit der Anwendung der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b umfassen die wichtigsten Meldepflichten und Verpflichtungen zur Auskunftserteilung, die in Artikel 4 Absatz 2 bzw. in Artikel 8 und 9 der Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehen sind.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, in denen diese niedergelassen sind, die für das Jahr 2015 gesammelten Informationen mitteilen und austauschen. Diese Informationen beziehen sich auf die Zahlstellen kraft Vereinnahmung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und sind unter der gleichen Frist wie in Artikel 9 mitzuteilen ("binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres"). Diese Frist ist für die meisten Mitgliedstaaten der 30. Juni 2016 und für das Vereinigte Königreich der 5. Oktober 2016. Der Anwendungszeitraum wurde demnach so erweitert, dass auch die dem Vereinigten Königreich gesetzte Frist berücksichtigt ist. Der Zeitplan ist offen für alle etwaigen Followup-Maßnahmen und Korrekturen nach diesem Zeitpunkt.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sieht vor, dass Wirtschaftsbeteiligte, Zahlstellen und Mitgliedstaaten, in denen diese ansässig sind, die für 2015 erhobenen Informationen mitteilen und austauschen, und zwar gemäß Artikel 9 "binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres", was für die meisten Mitgliedstaaten der 30. Juni 2016, für das Vereinigte Königreich jedoch der 5. Oktober 2016 ist. Der Anwendungszeitraum wurde also bis zum 5. Oktober 2016 verlängert, so dass auch die dem Vereinigten Königreich gesetzte Frist berücksichtigt ist. Der Zeitplan ist offen für etwaige zusätzliche Informationen und Berichtigungen nach diesem Zeitpunkt.
Artikel 1 Absatz 2 enthält besondere Bestimmungen, die von Österreich umzusetzen sind.
Österreich wird die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit einer Verzögerung anwenden, die in den meisten Fällen ein Jahr betragen wird. Jedoch verpflichtete sich Österreich zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie am 9. Dezember 2014 dazu, bereits im Jahr 2017 Informationen auszutauschen, wenn auch nur für eine begrenzte Anzahl von Konten (nur neue Konten, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eröffnet werden), während in anderen Fällen die Ausnahmeregelung beibehalten wird. Daher wird Österreich die Zinsbesteuerungsrichtlinie im Allgemeinen ein weiteres Jahr anwenden müssen, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl von Konten, über die die Meldung 2017 im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgen wird. Im Gegensatz zu Luxemburg hat Österreich nicht mitgeteilt, dass es den automatischen Austausch von Informationen im Rahmen der Zinsbesteuerungsrichtlinie vor Ablauf des in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Übergangszeitraums anwenden wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Bedingungen für das Ende des Übergangszeitraums bis zu dem Zeitpunkt erfüllt werden, ab dem Österreich die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden anwendet. Daher wird für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 davon ausgegangen, dass Österreich im Jahr 2016 die übergangsweise Erhebung der Quellensteuer nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie fortsetzen wird, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl von Konten, über die die Meldung 2017 im Rahmen der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgen wird.
Folglich wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a auf die Verpflichtungen Österreichs und die entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen verwiesen, die im Jahr 2016 einbehaltene Quellensteuer auf Zinserträge gemäß Artikel 12 der Zinsbesteuerungsrichtlinie weiterzuleiten.
Österreich wird auch seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Auskunftserteilung durch seine Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Zinsbesteuerungsrichtlinie nachkommen müssen, und zwar in Fällen, in denen die Einrichtung, die eine Zinszahlung von diesen Wirtschaftsbeteiligten erhält, sich gemäß Artikel 11 Absatz 5 derselben Richtlinie förmlich einverstanden erklärt hat, dass ihr Name, ihre Anschrift und der Gesamtbetrag der an sie gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen entsprechend Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz dieser Richtlinie mitgeteilt werden. Die einschlägige Bestimmung, mit der dies sichergestellt wird, findet sich in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieses Vorschlags.
Sollte Österreich darüber hinaus das Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Zinsbesteuerungsrichtlinie vorsehen, müssten die Verpflichtungen Österreichs und die entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen, im Rahmen von Kapitel II der Zinsbesteuerungsrichtlinie Auskunft zu erteilen, ebenfalls eingehalten werden. Dies wird mit einer entsprechenden Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieses Vorschlags sichergestellt.
Alle in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen sollten in Österreich binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres, d.h. bis zum 30. Juni 2017, erfüllt werden.
Für die begrenzte Anzahl von Konten, für die die Sorgfaltspflichten ab dem 1. Oktober 2016 gelten und für die die Meldung im Jahr 2017 im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der durch die Änderungsrichtlinie geänderten Fassung erfolgt, wird eine Ausnahme von der Verlängerung der Anwendung der Zinsbesteuerungsrichtlinie in Artikel 1 Absatz 3 hinzugefügt.
Die 27 Mitgliedstaaten, die die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ab dem 1. Januar 2016 anwenden werden, müssen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern nach wie vor die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie ausstellen. Da die Anwendbarkeit der Bescheinigung mit dem letzten Tag endet, an dem Österreich gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie Quellensteuer erhebt, ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieses Vorschlags der 31. Dezember 2016 als Enddatum festgehalten. Da Luxemburg die Zinsbesteuerungsrichtlinie ab dem 1. Januar 2015 anwendet, ohne Quellensteuer zu erheben, ist Österreich der einzige Mitgliedstaat, der in den Jahren 2015 und 2016 Quellensteuer gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie erheben wird.
Die Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher Doppelbesteuerung, die sich aus der übergangsweisen Erhebung der Quellensteuer nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie ergeben könnte, müssten auch über den Anwendungsbeginn der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinaus verlängert werden. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 14 der Zinsbesteuerungsrichtlinie die Gutschrift oder Erstattung vornimmt, muss die Anwendung dieser Bestimmung möglicherweise weit über das letzte Datum, an dem die Quellensteuer erhoben wird, d.h. der 31. Dezember 2016 im Falle Österreichs, verlängert werden (siehe Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Vorschlags). Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Maßnahme zum Schutz erworbener Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 der Zinsbesteuerungsrichtlinie in Bezug auf ihren Wohnsitzmitgliedstaat.
Artikel 2 legt fest, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Artikel 3 legt fest, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Ausgehend von dem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2000 erreichten Konsens, dass der Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf breitestmöglicher Basis erfolgen sollte, wird die Richtlinie 2003/48/EG3 des Rates in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 mit dem Ziel angewandt, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden, so dass Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, vermieden werden.
- (2) Die weltweite Dimension der Herausforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung ist auf globaler Ebene und innerhalb der Union in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Der Europäische Rat vom 22. Mai 2013 begrüßte die laufenden Bemühungen im Rahmen der G8, der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Ausarbeitung eines globalen Standards.
- (3) Die Richtlinie 2011/16/EU4 sieht einen verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie eine stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen vor, um grenzüberschreitenden Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern.
- (4) Am 9. Dezember 2014 nahm der Rat die Richtlinie 2014/107/EU5 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU an, mit der der automatische Informationsaustausch im Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf eine ganze Reihe von Einkünften ausgedehnt und ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt gewährleistet wurde.
- (5) Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen ansonsten nur die Richtlinie 2003/48/EG gelten würde. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf unterschiedliche spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. Liegt in diesen begrenzten Fällen der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/107/EU, würden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG weiterhin angewandt, was zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen würde. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht.
- (6) Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde, angeglichen wird. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat zudem die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem Anwendungsbeginn gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/107/EU zu koordinieren, wobei die darin für Österreich vorgesehene Ausnahmeregelung zu berücksichtigen ist. Daher sollte die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich für ein weiteres Jahr gelten. Angesichts des Standpunkts des Rates ist die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlich, um doppelte Meldepflichten zu vermeiden und Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte zu sparen.
- (7) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/48/EU6 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG müssten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden.
- (8) Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, sollte die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG an dem Tag in Kraft treten, der auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist.
- (9) Trotz der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten bis zum Datum der Aufhebung erhoben werden, wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden.
- (10) In Bezug auf die im Übergangszeitraum gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/48/EG erhobene Quellensteuer sollten die Mitgliedstaaten zum Schutz der erworbenen Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer weiterhin Gutschriften oder Erstattungen wie ursprünglich vorgesehen gewähren und auf Antrag Bescheinigungen ausstellen, damit die wirtschaftlichen Eigentümer sicherstellen können, dass die Quellensteuer nicht einbehalten wird.
- (11) Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde, die eine um höchstens ein Jahr verzögerte Anwendung vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie kündigte Österreich an, es werde nicht in vollem Umfang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich ab September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Daher sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Österreich und die dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten während des Zeitraums der Ausnahmeregelung weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG anwenden, außer für die Konten, die der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU unterliegen.
- (12) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, und keine Bestimmung in dieser Richtlinie darf diese Rechte schmälern oder aufheben.
- (13) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG mit den vorübergehenden Ausnahmen zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Richtlinie 2014/107/EU, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (14) Die Richtlinie 2003/48/EG sollte daher aufgehoben werden -
HAT folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
- 1. Die Richtlinie 2003/48/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben.
Jedoch gelten folgende Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG7, weiterhin:
- a) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG gelten weiterhin bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- b) die Verpflichtungen der Zahlstellen gemäß Artikel 8 und der Mitgliedstaaten der Zahlstellen gemäß Artikel 9 gelten weiterhin bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- c) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 13 Absatz 2 gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2016;
- d) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 in Bezug auf die im Jahr 2016 und in den Vorjahren einbehaltene Quellensteuer gelten weiterhin, bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.
- 2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2003/48/EG, in der durch die Richtlinie 2006/98/EG geänderten Fassung, für Österreich weiterhin in vollem Umfang bis zum 31. Dezember 2016, mit Ausnahme von:
- a) den Verpflichtungen Österreichs und den entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 12, die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- b) den Verpflichtungen Österreichs und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2, die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- c) jeglichen Verpflichtungen Österreichs und entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den Verfahren nach Artikel 13 erwachsen, die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.
- 3. Ungeachtet des Absatzes 2 gilt die Richtlinie 2003/48/EG in der durch die Richtlinie 2006/98/EG geänderten Fassung nach dem 1. Oktober 2016 nicht mehr für Zinszahlungen in Bezug auf Konten, für die die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt sind und für die Österreich im Wege eines automatischen Austauschs die Informationen nach Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt hat.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1. Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50).
- 2. Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
- 3. Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).
- 4. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
- 5. Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
- 6. Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50).
- 7. Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).