Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Punkt 15 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

An Stelle der in Ziffer 1 der Drucksache 113/1/07 empfohlenen Stellungnahme nimmt der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2),


Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 4 Abs. 3 Satz 1),
Doppelbuchstabe bb (§ 4 Abs. 3 Satz 2)

Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 RiFlEtikettG auf die Fleischhygieneverordnung entspricht auf Grund der Neuregelung des Lebensmittelhygienerechts nicht mehr der aktuellen Rechtslage.

Mit dem Änderungsvorschlag wird der neuen Situation im Lebensmittelhygienerecht Rechnung getragen und die bisherigen Zuständigkeiten, die sich bewährt haben und nicht geändert werden sollten, werden beibehalten.

Vor allem für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch, der über mehrere Länder hinweggeht, ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde. Denn ein Vorgang müsste ggf. von mehreren zuständigen Landesbehörden bearbeitet werden.