Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 3 Absatz 3 Nummer 2 die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2" zu streichen.

Begründung:

Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 3)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen."

Begründung:

Seitens des Rates der Europäischen Union wurde eine sprachjuristische Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt. Die darin enthaltenen sprachlichen Korrekturen in Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzen den Begriff "Fläche" durch den Begriff "Gebiet" sowie den Begriff "Weine" durch den Begriff "Reben". Da grundsätzlich immer die im EU-Recht verwendete Bezeichnung auch im nationalen Recht verwendet wird, sollte anstelle des Begriffs "Fläche" die Bezeichnung "Gebiet" und anstelle des Begriffs "Weine" die Bezeichnung "Reben" auch im Text des Weingesetzes verwendet werden. Darüber hinaus soll die Neufassung den Regelungszweck sprachlich besser verständlich zum Ausdruck bringen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 6)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das in § 6 Absatz 6 genannte vereinfachte Verfahren der Wiederbepflanzung auch für das "Übergangsjahr" 2015/2016 zuzulassen.

Begründung:

Die Wiederbepflanzung derselben Fläche nach Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr gilt in einem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/561 der Kommission vom 15. Dezember 2014 im Fall einer Ex-Post-Mitteilung als genehmigt.

Unklar ist, ob das vereinfachte Verfahren auch im Übergangsjahr angewendet werden kann. Wäre dies nicht der Fall, würde nach Rodung nach der Ernte im Jahr 2015, aber noch im Kalenderjahr 2015 und Pflanzung im selben Weinwirtschaftsjahr, aber erst im Kalenderjahr 2016 eine ungenehmigte Rebfläche entstehen. Diese Pflanzung wäre zu sanktionieren und zu entfernen.

Zur Klarstellung sollte in der Vorschrift eine ausdrückliche Übergangsregelung für das Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 vorgesehen werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7 Absatz 2 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 7 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Begründung:

Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einzuschränken.

Von dieser Ermächtigung wird im Gesetzentwurf kein Gebrauch gemacht, denn die Landesregierungen werden nur ermächtigt, bei Flächen mit geografischen Angaben Einschränkungen vorzunehmen.

Zielsetzung sollte aber sein, auch außerhalb der bisherigen Anbaugebiete Einschränkungen vornehmen zu können. Insbesondere in eng angrenzenden Gebieten zu den bisherigen Anbaugebieten steht eine potenzielle Weinbaufläche für Deutschen Wein zur Verfügung.

Eine übermäßige Ausweitung der Rebfläche außerhalb der abgegrenzten Weinbaugebiete stellt eine Gefahr hinsichtlich eines drohenden Überangebots von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse (Deutscher Wein) dar.

Zudem wurde seitens des Rates der Europäischen Union eine sprachjuristische Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt. Die darin enthaltenen sprachlichen Korrekturen in Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzen den Begriff "Fläche" durch den Begriff "Gebiet". Da grundsätzlich immer die im EU-Recht verwendete Bezeichnung auch im nationalen Recht verwendet wird, sollte anstelle des Begriffs "Fläche" die Bezeichnung "Gebiet" auch im Text des Weingesetzes verwendet werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7b Absatz 1 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 7b Absatz 1 Satz 3 die Wörter "einem Neigungswinkel" durch die Wörter "einer Hangneigung" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff der Hangneigung ist im geltenden Weinrecht etabliert und sollte deshalb weiterhin verwendet werden. Zudem ist die Maßeinheit eines Winkels "Grad" und nicht "Prozent". Da auch der Entwurf der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen im Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 die Maßeinheit "Prozent" verwendet, sollte die Bezeichnung "Neigungswinkel" vermieden werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7c)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 7c wie folgt zu fassen:

" § 7c Zuständigkeit und Verfahren

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 7d wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf stellt der Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde und im zweiten Schritt einen Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung bei der zuständigen Bundesbehörde. Zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer unzulässigen Mischverwaltung wird jedoch ein "einstufiges" Verwaltungsverfahren vorgeschlagen. Für die Wirtschaftsbeteiligten wird bei einem einstufigen Verfahren die Durchführung des Antragsverfahrens erheblich erleichtert. Auch der Verwaltungsaufwand wird bei einer Verfahrensdurchführung bei einer Behörde in der Summe erheblich reduziert. Alleine in Rheinland-Pfalz würde im zweistufigen Verfahren innerhalb der Landesverwaltung ein Aufwand von zusätzlichen 19 Arbeitskräften für einen Bearbeitungszeitraum von acht Wochen entstehen.

Zur Sicherstellung eines national einheitlichen Verfahrens ist es zudem geboten, dass die Ausnahmeregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten bundeseinheitlich durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geregelt werden.