Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
(Beitragsverfahrensverordnung - BVV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Rosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Februar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)

Vom 2006

Auf Grund der §§ 28n und 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. 1 S. 86), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Erster Abschnitt
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen

§ 1 Berechnungsgrundsätze

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

§ 2 Berechnungsvorgang

(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschäftigten.

(2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F ( § 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet.

Zweiter Abschnitt
Zahlungen des Arbeitgebers

§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt

Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.

§ 4 Reihenfolge der Tilgung

Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

Dritter Abschnitt
Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle

§ 5 Weiterleitung

(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist verpflichtet,

Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch Scheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszugleichen. Die Einzugsstelle kann mit den Zahlungsempfängern ein Verfahren über die Avise zu erwartender Zahlungen vereinbaren.

(2) Die Einzugsstelle hat für die Weiterleitung der Beiträge _zur sozialen Pflegeversicherung ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist.

(3) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf welches seiner Konten die Einzugsstelle zu überweisen hat. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiterzuleiten ist. Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überweisungen beschleunigt, z.B. durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen; die anfallenden Gebühren behalten die Einzugsstellen ein.

(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne der Absätze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.

§ 6 Abrechnung

(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.

Vierter Abschnitt
Prüfung beim Arbeitgeber

§ 7 Grundsätze

(1) Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen werden., In den Fällen des . § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne Ankündigung durchgeführt werden. Der Prüfer oder die Prüferin des Versicherungsträgers hat sich auszuweisen.

(2) Für die Prüfung dürfen auf Kosten des Versicherungsträgers schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers vervielfältigt und elektronische Unterlagen gespeichert werden, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen; Kosten oder Verdienstausfall, die durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.

(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht festzuhalten. Im Bericht sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den Einzugsstellen zu übersenden.

§ 8 Entgeltunterlagen

(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:

Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.

(2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:

§ 9 Beitragsabrechnung

(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen:

Die Beträge nach Satz 1 Nr. 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.

(3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen.

(4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.

§ 10 Mitwirkung

(1) Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z.B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereitstellen. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 7 Abs. 3 festzuhalten; wird von einer Auswertung abgesehen, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhalten. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss möglich sein.

(4) Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens vollständig ersichtlich sein, insbesondere

Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.

(5) Bei der Prüfung von Programmen hat der Arbeitgeber die erforderlichen Testaufgaben auszuführen und das Testergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testaufgaben sind nur gemeinsame Testaufgaben zu verwenden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegebenheiten begründet ist. Eine Dokumentation der Programmprüfung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und später nicht geändert worden sind, sind nicht erneut zu prüfen. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden. Weist der Arbeitgeber nach, dass die Testaufgaben im Rahmen einer Systemprüfung bereits"erfolgreich geprüft wurden, ist auf eine Prüfung beim Arbeitgeber zu verzichten.

(6) Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist gesetzt und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem prüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.

§ 11 Umfang

(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.

(2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen

Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.

§ 13 Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers

(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.

(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11. .

Fünfter Abschnitt
Datei der Arbeitgeber

§ 14 Inhalt der Datei

(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei ( § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:

1.die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
2.deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
3.das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
5.Angaben für besondere Behandlung:
5.1Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus, 5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
6.die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
7.die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
8.die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
9.die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung ( § 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
10.die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
11.den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
12.die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
13.die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
14.den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
15.aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und hach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
15.1.Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
15.2.Name der meldenden Stelle,
15.3.aus dem Inhalt der Mitteilung:
15.3.1.Meldepflichtverletzung ( § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
15.3.2.fehlende Entgeltunterlagen,
15.3.3Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
16.Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
17.die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
18.die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
19.die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1927), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. 1 S. 818) und die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. 1 S. 818), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Folge der Einführung des vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahrens zum 1. Januar 2006 ist es erforderlich, auch die grundlegenden Verordnungen über die Berechnung, Zahlung und Prüfung der Beiträge an die neuen Verfahren anzupassen und in diesem Zusammenhang zu prüfen, welche der Vorschriften aufgehoben werden können.

Die bestehende Beitragszahlungsverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung regeln bisher diese Tatbestände, die aber inhaltlich zusammengehören und sich gegenseitig bedingen. Aus diesem Grund werden die beiden Verordnungen in einer neuen Beitragsverfahrensverordnung zusammengefasst. Damit setzt das Ministerium konsequent seine Bemühungen in diesem Bereich fort, die Bestimmungen zum Melde- und Beitragsverfahren einfach und übersichtlich in einigen wenigen Rechtsverordnungen zusammenzufassen (Zusammenfassung der 2. DEVO und 2. DÜVO zur DEÜV, der Beitragsberechnungsrichtlinien 1976 und der Beitragszahlungsverordnung, Aufhebung der Beitragszahlungsvergütungsverordnung, Zusammenfassung der Beitragszahlungs- und der Beitragsüberwachungsverordnung zur Beitragsverfahrensverordnung).

Ziel der neuen Verordnung ist es zum Einen, das Beitragsverfahren von der Berechnung bis zur Prüfung systematisch in logischer Reihenfolge darzustellen. Ein weiteres Ziel ist es, die Arbeitgeber von zusätzlichen Prüfungen zu entlasten, da durch die gesetzliche Vorschrift, dass Meldungen und Beitragsnachweise nur aus systemgeprüften Programmen übertragen werden dürfen, diese Prüfungen schon bei den Softwareunternehmen direkt vorgenommen worden sind.

Ansonsten werden die in diesem Bereich bekannten und bewährten Verfahren nicht verändert und die Regelungen aus den bestehenden Verordnungen übernommen und in den Fällen, in denen zusätzliche gesetzliche Nachweispflichten normiert worden sind, ergänzt.

B. Besonderer Teil Artikel 1

Erster Abschnitt
Berechnung des Gesamtsozialbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen

Zu §§ 1 und 2 - Berechnungsgrundsätze und Berechnungsvorgang

Die Regelungen der BZVO wurden übernommen.

Zweiter Abschnitt
Zahlungen des Arbeitgebers

Zu § 3 - Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

Die Regelung der BZVO wurden übernommen.

Zu § 4 - Reihenfolge der Tilgung

Die Regelung der BZVO wurden übernommen und durch die Aufnahme der Gebühren, die ggfs. für die Krankenkassen anfallen, ergänzt. Dies wurde auf Grund einer Reihe von Sozialgerichtsurteilen notwendig, die zwischen Gebühren und Auslagen der Krankenkassen differenzierten.

Dritter Abschnitt
Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugstelle

Zu §§ 5 und 6 - Weiterleitung und Abrechnung

Die Regelungen der BZVO wurden übernommen und lediglich redaktionell überarbeitet.

Vierter Abschnitt
Prüfung beim Arbeitgeber

Zu § 7 - Grundsätze

Die Grundsätze der Betriebsprüfung entsprechen den bisher schon bekannten Regelungen der BÜVO. Die Vorschriften wurden redaktionell überarbeitet.

Zu § 8 - Entgeltunterlagen

Der Katalog der Entgeltunterlagen - bisher Lohnunterlagen - die der Arbeitgeber vorzuhalten hat, wurde redaktionell überarbeitet. In Absatz 2 , der die Vorhaltung weiterer Unterlagen neben den Entgeltunterlagen regelt, wurden zusätzlich aufgenommen der Feststellungsbescheid der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 SGB IV, der Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs: 3 SGB KI und die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen.

Zu § 9 - Beitragsabrechnung

Die Vorschrift regelt den Nachweis der Beiträge durch den Arbeitgeber. Die Regelungen der BÜVO wurden übernommen und redaktionell überarbeitet. Ergänzt wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Faktoren zu dokumentieren, mit denen die voraussichtliche Beitragsschuld für das Unternehmen jeweils berechnet wurde.

Zu § 10 - Mitwirkung

Die Regelungen der BÜVO über die Mitwirkung des Arbeitgebers wurden weitestgehend übernommen und an die neuen technischen Voraussetzungen angepasst; die Selektionsprüfung wurde gestrichen. Auf Grund der eingeführten flächendeckenden Systemprüfung für Entgeltabrechnungsprogramme ist sie nicht mehr notwendig.

Zu § 11 - Umfang

Die Regelungen der BÜVO wurden übernommen.

Zu § 12 - Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle

Die Regelungen der BÜVO wurden übernommen.

Zu § 13 - Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers

Die Regelungen der BÜVO wurden übernommen.

Fünfter Abschnitt
Datei der Arbeitgeber

Zu § 14 - Inhalt der Datei

Die Vorschrift regelt den Inhalt der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Zwecke der Beitragsüberwachung geführten Arbeitgeberdatei. Der Katalog der gespeicherten Daten wurde aus der BÜVO übernommen und redaktionell überarbeitet. Im Bereich des Meldeverfahrens wurden die Vorschriften an die Neuregelung zum 1. Januar 2006 angepasst.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

Zu § 15 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Verordnung und das Außerkrafttreten der Beitragszahlungsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung jeweils zum 1. Juli 2006.

C. Finanzieller Teil

Die Verordnung führt zu keinen zusätzlichen Kosten im öffentlichen Bereich. Es entstehen keine bezifferbaren Vollzugskosten.

D. Kosten- und Preiswirkungen

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren Personenbezug haben.