Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 22. Februar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/8224 - den von Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksache 016/7717- mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote angefügt:
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18) sind beachtet worden.
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe
"§ 21a Stellvertretungserlaubnis" eingefügt."
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c bis e.
- cc) Im bisherigen Buchstaben c werden nach dem Wort "Anscheinswaffen" die Wörter "und bestimmten tragbaren Gegenständen" eingefügt.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
- b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort "im" durch die Wörter "allgemein oder für den" ersetzt."
- c) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die neuen Nummern 3 bis 12.
- d) In der bisherigen Nummer 5 wird in Buchstabe b § 13 Abs. 6 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht."
- e) Die bisherige Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Im § 20 Abs. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern "gemacht werden" das Wort "kann" gestrichen.
- bb) Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."
- cc) § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
- dd) Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen."
- f) Nach der bisherigen Nummer 10 werden folgende neue Nummern 12, 13 und 14 eingefügt:
- "12. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen" durch die Wörter "der Antragsteller" ersetzt.
- b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:"
§ 21a Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend."
- 14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.""
- "12. § 21 wird wie folgt geändert:
- g) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 15.
- h) Die bisherige Nummer 12 wird die neue Nummer 16 und wie folgt geändert:
- aa) Dem Text wird das Absatzzeichen "(1)" vorangestellt.
- bb) In Satz 2 ist den Wörtern "Langwaffen" und "Kurzwaffen" jeweils das Wort "zusammengesetzten" voranzustellen.
- cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern "verbracht werden" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- dd) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:
"Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden."
- i) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 17 und in Buchstabe a wird § 27 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist."
- j) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die neuen Nummern 18 bis 21.
- k) Die bisherige Nummer 18 wird die neue Nummer 22 und in § 32a Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter "die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind" durch die Wörter "die Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen Ausländerjagdscheines sind" zu ersetzen.
- l) Die bisherigen Nummern 19 bis 22 werden die neuen Nummern 23 bis 26.
- m) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 27 und wie folgt gefasst:"
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
- (1) Es ist verboten
- 1. Anscheinswaffen,
- 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
- (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
- (1) Es ist verboten
- n) Die bisherige Nummer 24 wird die neue Nummer 28.
- o) Nach der bisherigen Nummer 24 wird folgende neue Nummer 29 eingefügt:
"29. § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- "(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.""
- p) Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 30.
- q) Nach der bisherigen Nummer 25 wird folgende neue Nummer 31 eingefügt:
- "31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,"."
- "31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- r) Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden die neuen Nummern 32 und 33.
- s) Die bisherige Nummer 28 wird die neue Nummer 34 und wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe "§ 21 Abs. 1 Satz 1" die Wörter "oder § 21a" eingefügt.""
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c bis e.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
- t) Die bisherige Nummer 29 wird die neue Nummer 35 und Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,"".
- "c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
- u) Die bisherige Nummer 30 wird die neue Nummer 36.
- v) Die bisherige Nummer 31 wird die neue Nummer 37 und wie folgt geändert:
- aa) § 58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen: erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."
- bb) In § 58 Abs. 12 wird nach der Angabe "Anlage 2" die Angabe "Abschnitt 2" eingefügt.
- aa) § 58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
- w) Die bisherige Nummer 32 wird die neue Nummer 38 und wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe aaa wie folgt gefasst:
- "aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.""
- "aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:
- bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird nach dem Dreifachbuchstaben ccc folgender neuer Dreifachbuchstabe ddd eingefügt:
- "ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:
"1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.""
- "ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:
- cc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben ddd bis ggg die neuen Dreifachbuchstaben eee bis hhh.
- dd) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifachbuchstabe hhh der neue Dreifachbuchstabe iii und Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
"1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
- 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
- 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
- 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen."
- ee) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben iii bis lll die neuen Dreifachbuchstaben jjj bis mmm.
- ff) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifachbuchstabe mmm der neue Dreifachbuchstabe nnn und wie folgt geändert:
Die Wörter "z.B. CO₂-Waffen" sind durch die Wörter "z.B. Druckgaswaffen" zu ersetzen.
- gg) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben nnn und ooo die neuen Dreifachbuchstaben ooo und ppp.
- hh) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachfachbuchstabe ddd werden in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort "Tierhaltung" die Wörter "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" eingefügt.
- ii) In Buchstabe b wird dem bisherigen Doppelbuchstaben aa folgender neuer Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
"aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Besitztums" werden die Wörter "oder einer Schießstätte" eingefügt."
- jj) In Buchstabe b werden die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb die neuen Doppelbuchstaben bb und cc.
- kk) In Buchstabe b werden in dem bisherigen Doppelbuchstaben aa die Wörter "erzeugt wird" durch die Wörter "oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden" ersetzt.
- ll) Im bisherigen Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird in Nummer 13 das Wort "geschlossenen" durch das Wort "verschlossenen" ersetzt.
- mm)In Buchstabe c werden in Nummer 1.5 nach dem Wort "Brandsätzen" die Wörter "und Munition mit Leuchtspursätzen" eingefügt.
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe aaa wie folgt gefasst:
- x) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 39 und wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Nr. 2.3" durch die Angabe "Nr. 2.2" ersetzt.
- bb) In Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender neuer Doppelbuchstabe bb einzufügen:
- "bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5. eingefügt:
"1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;""
- "bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5. eingefügt:
- cc) In Buchstabe a werden die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis jj die neuen Doppelbuchstaben cc bis kk.
- dd) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird im einleitenden Satzteil das Wort "Absätze" durch das Wort "Sätze" ersetzt.
- ee) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der Dreifachbuchstabe ccc wie folgt gefasst:
- "ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue Nummern 2 und 2a ersetzt:
- "2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
- 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
- 2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
- 2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.""
- "ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue Nummern 2 und 2a ersetzt:
- ff) In Buchstabe c werden in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 die beiden Angaben "0,08 Joule" jeweils durch die Angabe "0,5 Joule" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Einleitungsformel zu Artikel 2 wird nach der Zahl "2003" die Angabe "(BGBl. I S. 2123)" eingefügt.
- b) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird das Wort "Mitgliedstaaten" durch das Wort "Staaten" ersetzt.
- b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt."
- c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.
- d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5 und wie folgt geändert:
- aa) § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger."
- bb) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind
- 1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet "Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen", die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
- 2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind."
- aa) § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- e) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.
- f) Nach der bisherigen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
- "9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.""
- "9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- g) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die neuen Nummern 10 bis 14.
- h) Nach der bisherigen Nummer 12 wird folgende neue Nummer 15 angefügt:
"15. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Waffen- und Munitionsarten1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
- 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)"".
- 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe a wird dem Gesetzestext die Absatzangabe "(6)" vorangestellt.
- 5. In Artikel 4 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
"5. In Anlage VI
- a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- - in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe "2,32" durch die Angabe "2,36" ersetzt,
- - die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
"Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E5 .. 10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (E10 + K3, 10 .. S10 = 0,6 J)".
- b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
"Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E 10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3, 10 .. S10 = 1,0 J).""
- a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- 6. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
In- und Außerkrafttreten- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 zum [einsetzen: erster Tag nach Verkündung] in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum [einsetzen: erster Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres] in Kraft."
Fristablauf: 14.03.08
Erster Durchgang: Drucksache. 838/07 (PDF)