Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG KOM (2007) 36 endg.; Ratsdok. 6313/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 20. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 15. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 063/94 = AE-Nr. 940138 und
Drucksache 354/03 (PDF) = AE-Nr. 031667

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Binnenmarkt für Waren ist ein fundamentaler Bestandteile der europäischen Integration.

Ein integrierter Markt ohne Grenzen ist das beste Mittel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Ein besser funktionierender Binnenmarkt ist deshalb ein entscheidender Faktor der neu belebten Strategie für Wachstum und Beschäftigung; sie zielt darauf ab, die EU in einer globalisierten Wirtschaft, in der auch unsere wichtigsten Handelspartner über große grenzenlose Märkte verfügen, wettbewerbsfähiger und erfolgreicher zu machen.

Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages besagen unter anderem, dass der Bestimmungsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet den Verkauf von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nicht gemeinschaftsweit harmonisiert wurden, nicht verbieten darf, es sei denn, die technische Beschränkungen des Bestimmungsmitgliedstaats finden ihre Rechtfertigung in Artikel 30 EG-Vertrag oder in übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als solche anerkannt hat und die überdies das Erfordernis der

Verhältnismäßigkeit erfüllen. Hierbei handelt es sich um den so genannten "Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung", der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableitet (siehe insbesondere das bekannte "Cassis de Dijon"-Urteil vom 20. Februar 1979 (Rs. 120/78 ) und die Mitteilung der Kommission dazu (ABl. C 256 vom 3. Oktober 1980).

Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 28 und 30 EG-Vertrag wird durch mehrere Probleme behindert:

In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Binnenmarktstrategie 032006 [KOM (2003) 238] ging die Kommission auf einige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des "Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung" bei Waren im nicht harmonisierten Bereich ein und wies darauf hin, dass sie die Möglichkeit der Verabschiedung eines neuen Rechtsinstruments prüfen werde, um den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Dieser Vorschlag ist eine der in der Binnenmarktstrategie 2003-2006 angekündigten Maßnahmen. Damit sollen die Rechte und Pflichten der einzelstaatlichen Behörden auf der einen Seite und der Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Waren in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen wollen, auf der anderen Seite festgelegt werden für den Fall, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, mit nationalen technischen Vorschriften restriktive Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen. Der Vorschlag stellt vor allem auf die Beweislast ab, indem er die Verfahrensanforderungen für die Verweigerung der gegenseitigen Anerkennung festlegt.

Außerdem soll der vorgeschlagene Rechtsakt das Risiko für Unternehmen verringern, dass ihren Produkten der Zugang zum Markt des Bestimmungsmitgliedstaats verwehrt wird, und er soll den Regulierungsdialog zwischen den zuständigen Behörden durch Einrichtung einer oder mehrerer "Produktinfostellen" in allen Mitgliedstaaten intensivieren. Die Hauptaufgabe dieser Stellen wird es sein, die Unternehmen und die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten mit Informationen über technische Produktvorschriften zu versorgen sowie die Kontaktinformationen der Behörden anderer Mitgliedstaaten bereitzustellen. Damit können die Behörden ihre Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leichter ermitteln und einfacher Informationen von ihnen erlangen, außerdem können sie einen Dialog untereinander in Gang setzen.

- Allgemeiner Kontext

Daten aus unterschiedlichen Quellen (Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag, Notifizierungen gemäß Richtlinie 98/34/EG, Erhebungen, Fallstudien, Fachveröffentlichungen und Befragungen der Betroffenen) lassen darauf schließen dass die Anwendung des "Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung" nach wie vor mit zahlreichen Problemen verbunden ist, insbesondere bei technisch komplexen Produkten oder solchen, von denen Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken ausgehen können.

Die Kommission hat bereits Mitteilungen zu Auslegungsfragen veröffentlicht, in denen sie darlegt wie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Praxis funktionieren sollte.

Sie hat auch Tagungen, Seminare und Diskussionsrunden veranstaltet, um Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten für die Problematik zu sensibilisieren. Es ist allerdings sehr schwierig Unternehmen auf diese Weise zu erreichen, vor allem wenn diese Veranstaltungen branchenübergreifend organisiert werden.

Obwohl mit der derzeitigen Politik das Gros der technischen Schranken auch ohne Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden konnte, machten die Betroffenen geltend, dass die derzeitige Politik an ihre Grenzen stoße bzw. dass es zu einem Stillstand gekommen sei. Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung steht außerdem seit langem auf der politischen Tagesordnung. Im März 1998 forderte der Rat "Binnenmarkt", die politische Aufmerksamkeit auf die wirksame Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu lenken. Er unterstrich auch die direkte Verantwortung der Mitgliedstaaten in dieser Sache. Der Rat unterstützte die Kommission ferner mit der Verabschiedung einer Entschließung zur gegenseitigen Anerkennung am 28. Oktober 1999.

Im "Kok-Bericht" wurde festgestellt, dass der freie Warenverkehr in der EU weiterhin durch eine ganze Palette lokaler Vorschriften behindert werde, die häufig willkürlich angewandt würden und eindeutig dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderliefen. In dem Bericht wird empfohlen, solche Hemmnisse nicht länger zu tolerieren und ihre Beseitigung zu einer Top-Priorität der Kommission zu machen.

Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Zukunft des Binnenmarktes, die die Kommission im April 2006 in Gang setzte [SEK(2006)1215 vom 20.9.2006], bestätigen, dass nationale technische Vorschriften den freien Handel innerhalb der EU weiterhin erheblich behindern. Die Teilnehmer dieser Sondierung brachten vor, technische Vorschriften der Mitgliedstaaten zögen weiterhin erhebliche Behinderungen des freien Warenverkehrs in der EU nach sich und führten zu zusätzlichen behördlichen Kontrollen und Prüfungen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Mit der Befragung der Interessenträger über die Kommissions-Website "Ihre Stimme in Europa" sollte die Meinung von Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucherorganisationen zu den Optionen für eine wirksamere Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Warenhandels eingeholt werden.

Es gingen 135 Antworten ein, was etwa dem Durchschnittswert für Konsultationen zu Fachthemen dieser Art entspricht.

Das Profil der Antwortenden: Verbände (22,7 %), Unternehmen (19,7 %), öffentliche Stellen (13,6 %) und Verbraucher (31,1 %).

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Den Beiträgen in der Konsultation über die Kommissions-Website "Ihre Stimme in Europa" zufolge sollte die Kommission, mehr tun und unter anderem für ein besseres Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung im nicht harmonisierten Bereich sorgen. Etwa 60 % der Antwortenden halten eine Rechtsvorschrift für erforderlich, während 33 % dies nicht für notwendig erachten.

Die Antworten wurden bei der Auswahl der in der Folgenabschätzung untersuchten Optionen zu Grunde gelegt.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 17.2.2004 bis 30.4.2004 per Internet durchgeführt.

Daraufhin gingen bei der Kommission 135 Antworten ein. Die Ergebnisse sind abrufbar unter: http://europa.eu.int/yourvoice/consultations.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Ausgangspunkt von Option 4 ist die unter Option 3 beschriebene Verordnung, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Anstatt ein Verzeichnis der Produkte oder Produktaspekte, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, in die Verordnung aufzunehmen würde bei Option 4, wie im Falle der Option 2, eine Website mit einem Verzeichnis der Produkte eingerichtet, für die die gegenseitige Anerkennung gilt.

Die Kommission führte entsprechend ihrem Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/goods/mutrec_de.htm .

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Verordnung regelt zwei Aspekte im Zusammenhang mit der Gewährleistung des freien Warenverkehrs im nicht harmonisierten Bereich: Sie legt das Verfahren fest, an das sich Behörden der Mitgliedstaaten halten müssen, wenn die beabsichtigen eine einzelstaatliche technische Vorschrift anzuwenden (d. h. in Fällen, in denen die gegenseitige Anerkennung aus irgendeinem Grund nicht angewandt wird). Außerdem sieht die Verordnung vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere "Produktinfostellen" eingerichtet werden, deren Hauptaufgabe darin besteht, Informationen über die geltenden technischen Vorschriften bereitzustellen bzw. die Betroffenen an die zuständigen Behörden/Organisationen zu verweisen.

Mit der Verabschiedung der Verordnung müsste die Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1) aufgehoben werden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 und 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Beseitigung technischer Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht und aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Es ist notwendig Verfahren festzulegen, um die Gefahr zu minimieren, dass nationale technische Vorschriften rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Das Fehlen solcher Verfahren in den Mitgliedstaaten verursacht zusätzliche Hindernisse für den freien Warenverkehr, denn es schreckt Unternehmen davon ab, ihre Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, auf dem Gebiet des Mitgliedstaates anzubieten, der technische Vorschriften dafür erlassen hat. Umfragen haben gezeigt, dass viele Unternehmen, insbesondere mittelständische Firmen, entweder ihre Produkte anpassen, um die technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates zu erfüllen, oder darauf verzichten, sie auf dem betreffenden Markt anzubieten. Den Behörden der Mitgliedstaaten fehlen im Übrigen geeignete Verfahren für die Anwendung ihrer technischen Vorschriften auf bestimmte Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. Dies beeinträchtigt die Fähigkeit dieser Behörden, die Konformität von Produkten im Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrages zu beurteilen.

Nur wenige Mitgliedstaaten verfügen über Verfahren, mit denen die Gefahr minimiert wird, dass nationale technische Vorschriften rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Da diese Hindernisse in erster Linie Produkte betreffen die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind haben die Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig Interesse an der Festlegung solcher Verfahren.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Kommentare der Betroffenen und die Überprüfung der Situation in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass das Ziel der Beseitigung technischer Hemmnisse für den freien Warenverkehr auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann und dass nur eine Aktion auf Gemeinschaftsebene hier Verbesserungen bringen kann. Diese Verordnung trägt dem Grundsatz der Subsidiarität weitestgehend Rechnung, denn sie gewährleistet - sofern sie korrekt angewandt wird - den freien Warenverkehrs ohne weitere Harmonisierung nationaler technischer Vorschriften.

Es herrscht Rechtsunsicherheit in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, dadurch wird unvorhersehbar, wann dieser Grundsatz angewandt und wann nationale technische Vorschriften geltend gemacht werden.

Das verursacht Kosten, sowohl für die Unternehmen als auch für die Gesellschaft insgesamt und kann den Handel in der EU bremsen, weil Unternehmen am Markteintritt in einem anderen Mitgliedstaat gehindert werden. Ein allgemeiner Rahmen für die Anwendung nationaler technischer Vorschriften, der den Wirtschaftsakteuren die Gründe für die Anwendung nationaler technischer Vorschriften auf ihre Produkte vorhersehbar und nachvollziehbar vermittelt, ist ein qualitativer Indikator dafür, dass die Ziele besser auf Unionsebene verwirklicht werden können.

In dem Vorschlag werden EU-weit die Rechte und Pflichten festgelegt, sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Unternehmen, die ein Produkt, das sie in einem Mitgliedstaat bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen möchten. Die Verordnung stellt vor allem auf die Beweislast ab, indem sie die Verfahrensanforderungen für die Verweigerung der gegenseitigen Anerkennung festlegt. Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass der freie Warenverkehr in dem unter die Verordnung fallenden Bereich nicht zufrieden stellend funktioniert und dass dieses Defizit nicht ohne eine gesetzgeberische Maßnahme auf Gemeinschaftsebene behoben werden kann.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung beschränkt sich auf Fälle, in denen technische Hindernisse auftreten könnten oder tatsächlich auftreten, nicht jedoch auf die Bereiche, in denen der freie Warenverkehr gut funktioniert und nationale technische Vorschriften keine Hindernisse darstellen.

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Bestimmungen, die zur Erreichung des gesteckten Ziels unerlässlich sind.

Da es sich beim freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten um einen allgemeinen Grundsatz handelt und die entsprechenden Ausnahmeregelungen eng ausgelegt werden sollten wurde der finanzielle und verwaltungstechnische Aufwand dadurch minimiert, dass der Geltungsumfang auf die Fälle eingegrenzt wurde, in denen technische Hindernisse entstehen könnten oder tatsächlich entstehen. Die vorgeschlagene Verordnung wäre nicht auf Fälle anwendbar, in denen der freie Warenverkehr gut funktioniert und keine Hindernisse durch eine nationale technische Vorschrift verursacht werden.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Es wurde die Form der Verordnung gewählt, da andere Instrumente nicht angemessen wären.

Eine Verordnung scheint das am besten geeignete Instrument zur Verwirklichung des Ziels.

Die in diesem Vorschlag dargelegten verfahrenstechnischen Anforderungen sind so präzise, dass sie unmittelbar in innerstaatliches Recht überführt werden können.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat zwar keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt; die Umsetzung der Verordnung wird aber die Aufstellung eines Verzeichnisses von Produkten oder Produktaspekten erfordern, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, ferner die Einrichtung einer Website, auf der sie veröffentlicht wird. Die haushaltsrelevanten Auswirkungen der Aufstellung der Liste und der Einrichtung der Website sind im Finanzbogen dargelegt sind.

5. Weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Verordnung umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Artikel 2 und 3 bestimmen den Geltungsbereich der Verordnung. Gegenstand ihrer Anwendung sind hauptsächlich restriktive Entscheidungen auf der Grundlage nicht EU-weit harmonisierter technischer Vorschriften, sofern diese Entscheidungen industriell hergestellte Produkte oder Agrarprodukte, einschließlich Fischereiprodukte, betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und diese Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass die betreffenden Produkte in ihrer ursprünglichen Form nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.

Die Artikel 4, 5 und 6 sind die Hauptbestimmungen der Verordnung. Darin werden die Mindestanforderungen festgelegt, die die mitgliedstaatlichen Behörden im konkreten Fall erfüllen müssen, bevor sie sich daran machen können, eine nationale technische Vorschrift zu erlassen (also dann, wenn für sie aus irgendeinem Grund die gegenseitige Anerkennung nicht zum Tragen kommt). Die Beweislast liegt bei der mitgliedstaatlichen Behörde, die eine technische Vorschrift anwenden will, mit der sie den Zugang des Produktes zum eigenen Markt beschränkt.

In Artikel 7 und 8 werden die Aufgaben der Produktinfostellen festgelegt. Ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung von Informationen über technische Vorschriften für Unternehmen und über die in anderen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden.

Artikel 9 sieht die Möglichkeit vor, ein Telematiknetz gemäß dem Beschluss 2004/387/EG über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) einzurichten.

Eine Berichtspflicht ist in Artikel 10 festgelegt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren, die die Behörden der Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 treffen oder zu treffen beabsichtigen, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt beschränkt.

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel 2
Anwendung einer technischen Vorschrift

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Kapitel 3
Produktinfostellen

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument