A. Zielsetzung
- Ziel dieses Gesetzes ist, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale zeitnah umzusetzen und den Bürgerinnen und Bürgern für die Veranlagungszeiträume ab 2007 Rechtssicherheit hinsichtlich der dauerhaften Wiedereinführung der Entfernungspauschale zu geben.
B. Lösung
- Die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Entfernungspauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder eingeführt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder ab dem ersten Entfernungskilometer.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Die gesetzliche Regelung der Berücksichtigung der Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer führt im Vergleich zu der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geschaffenen Rechtslage zu keinen weiteren Steuermindereinnahmen.
- Die mit der Verfassungsgerichtsentscheidung verbundenen Steuerausfälle betragen im Erstjahr der vollen Wirkung 2,5 Mrd. €. Im Rechnungsjahr 2010 belaufen sie sich auf 3 Mrd. €, in den Jahren 2011 und folgende auf jeweils 2,5 Mrd. €.
- Vollzugsaufwand: Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert a) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5" ersetzt. b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe "§ 9 Abs. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4" ersetzt.
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;"
- b) Absatz 5a wird aufgehoben.
- a) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe "wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2" durch die Angabe "von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4" ersetzt.
- 4. " § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;"
- bb) In Nummer 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: "
Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;"
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte,
- 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
- 2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt
und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen."
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2" ersetzt.
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2" ersetzt.
- 6. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 2 wie Werbungskosten" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 2 abziehbaren Beträge" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten" ersetzt.
- 7. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
- b) In Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
" § 4 Absatz 5 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
- c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c eingefügt:
"(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."
- d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d.
- e) Der bisherige Absatz 23d wird Absatz 23e und folgender Satz angefügt:
"§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."
- f) Die bisherigen Absätze 23e, 23f und 23g werden Absätze 23f, 23g und 23h.
- g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:
"(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."
- h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a eingefügt:
"(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals anzuwenden, auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."
- i) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden Absätze 52b und 52c.
- a) In Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/ 07, 2 BvL 2/ 07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/ 08) entschieden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus erklärt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung ( § 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren und hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung für "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" entfällt.
Bisher ist lediglich eine verwaltungsmäßige Regelung vorgesehen, für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 die Entfernungspauschale in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung zu gewähren. Dies wird weder dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach Rechtssicherheit noch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers gerecht. Deshalb wird die vor 2007 geltende Regelung dauerhaft gesetzlich abgesichert und die Entfernungspauschale von 0,30 Euro rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Arbeitnehmern und Selbständigen sind eine wirtschaftliche Belastung, die bei der Bemessung der Lohn- und Einkommensteuer in angemessener Weise berücksichtigt werden muss. Es geht hier um mehr netto für alle, die tagtäglich zur Arbeit fahren. Das ist auch eine Frage der Steuergerechtigkeit, denn Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind berufsnotwendige Aufwendungen und müssen auch steuerlich als solche anerkannt werden. Die Berücksichtigung der Pendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer stellt eine zielgenaue Steuerentlastung für die hart arbeitenden Menschen dar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass angesichts der schwierigen Lage am Arbeitsmarkt ein immer größeres Maß an Mobilität gefordert wird.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 ( § 3 EStG)
Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 2 ( § 4 EStG)
Die Einschränkung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt. Um den Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt.
Die Änderungen in § 4 Absatz 5 Nummer 6 EStG bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eingeführte Regelung in § 4 Absatz 5a EStG, nach der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Betriebsausgaben darstellen, ist folglich aufzuheben.
Zu Nummer 3 ( § 8 EStG)
Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 4 ( § 9 EStG)
Die Änderungen in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 5 ( § 10 EStG)
Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 6 ( § 40 EStG)
Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 7 ( § 52 EStG)
Die Änderungen in § 52 EStG bewirken, dass die Änderungen in §§ 3, 4, 8, 9 10 und 40 EStG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden können. Insoweit wird für die Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit geschaffen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Aufhebung des § 4 Absatz 5a EStG tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft.