A. Problem und Ziel
Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 und 2014 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 entsprechend zur Anwendung bringen. Dabei werden sowohl der § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen Sonderregelungen für seltene Ereignisse als auch der § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Bezug genommen, der anlässlich der Fußball-WM 2006 eingefügt worden war und der weitergehende
Ausnahmen für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind nicht betroffen. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Verordnungsentwurf hat eine zeitlich begrenzte Wirkung von weniger als 1 Jahr. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die vorliegende Verordnung nicht.
Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016
Vom ...
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016.
§ 2 Anforderungen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016 direkt übertragen werden.
§ 3 Landesvorschriften
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft und am 31. Juli 2016 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
Mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2016 in Frankreich vom 10. Juni bis 10. Juli 2016 sollen Vorschriften zum Schutz gegen Lärm geschaffen werden, der von Freizeitanlagen und ähnlichen Anlagen ausgeht, auf denen im Freien Fernsehsendungen über die Fußball-Europameisterschaft 2016 öffentlich dargeboten werden. Diese sogenannten "PublicViewing"-Veranstaltungen erfreuen sich sehr großer Beliebtheit. Dies hat sich vor allem bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006, der Fußball-Europameisterschaft 2008 und der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 und 2014 gezeigt. Auch bei einer so herausragenden internationalen Sportveranstaltung wie der Fußball- Europameisterschaft 2016 erlauben sie die Anteilnahme eines weiten Publikumskreises, welcher nicht unmittelbar als Besucher an den EM-Spielen in Frankreich teilnehmen kann. Es ist davon auszugehen, dass ein großes Interesse an der gemeinsamen Begehung dieses Ereignisses im Wege der Übertragung auf Großleinwände besteht.
Anlässlich der Fußball- Europameisterschaft 2016 sind vielerorts Übertragungen der EM-Spiele auf Großleinwänden an zentralen Plätzen oder an verkehrsgünstig gelegenen Orten geplant. An der Durchführung dieser Veranstaltungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, da auf diese Weise Menschen in Deutschland, die die Spielorte in Frankreich nicht besuchen können, Gelegenheit bekommen, in größerer Gemeinschaft mit anderen die WM-Spiele "live" zu verfolgen. Da allerdings der damit verbundene Lärm in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen vor allem in den Abend- und Nachtstunden ein Problem im Hinblick auf die derzeit zum Schutz der Nachtruhe zugrunde gelegten Anforderungen darstellen kann, bedarf die Durchführung dieser Veranstaltungen besonderer Vorschriften, um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Die grundlegenden Anforderungen für den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ergeben sich aus § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die "Freizeitlärm-Richtlinie" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-FreizeitlärmRichtlinie kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball- Europameisterschaft 2016 mit ihren 23 Spieltagen vom 10. Juni bis 10. Juli 2014 (bei 8 spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt. Von den insgesamt 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen 12 Spiele um 18 Uhr (jeweils Mitteleuropäische Sommerzeit, MESZ) und 17 Spiele um 21 Uhr. Von den 15 Spielen der Finalrunde, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind, beginnen 3 Spiele um 18 Uhr und 10 Spiele um 21 Uhr.
Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für sogenannte "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Europameisterschaft 2016 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006, zur Fußball-Europameisterschaft 2008 und zur Fußball-Weltmeisterschaft 2010 und 2014 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511; BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949; BAnz. Nummer 77 vom 26. Mai 2010, Seite 1827, BAnz. AT 26.05.2014 V2) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball- Europameisterschaft 2016 auszurichten. Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen worden, die anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 geändert worden war, um im Hinblick auf internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung Ausnahmen zu ermöglichen.
Die Verordnung wird auf § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Da die Nummern 1 bis 5 des Satzes 1 von § 23 Absatz 1 BImSchG nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.
II. Alternativen keine III. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind nicht betroffen. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Verordnungsentwurf hat eine zeitlich begrenzte Wirkung von weniger als 1 Jahr. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die vorliegende Verordnung nicht.
Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Die Vorschrift des § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die Benutzung von Tongeräten näher regeln. Demgegenüber legt die Verordnung Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball- Europameisterschaft 2016 geht. Die Anforderungen beziehen sich damit nicht nur auf "live"-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne, sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z.B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im Freien anzusehen.
Zu § 2
Die Vorschrift des § 2 regelt die Anforderungen zum Lärmschutz an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen nach § 1, die bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Tragen kommen. Absatz 1 ist der Regelung des § 2 Absatz 1 und 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nachgebildet; es wird auf die dortigen Immissionsrichtwerte verwiesen und auch entsprechend geregelt, dass es für die Berechnung der Geräuschimmissionen nicht nur auf die fragliche Anlage ankommt, sondern die Geräuschimmissionen anderer Anlagen im Sinne des § 1 einzurechnen sind.
Absatz 2 greift die sonstigen Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf, die im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind. Zunächst wird in Satz 1 wegen der weiteren Anforderungen an den Lärmschutz auf alle weiteren Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung verwiesen, mit Ausnahme von § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 3, 4, 6 und 7, die vorliegend nicht einschlägig sind. In Satz 2 wird sodann eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt; danach sind bei der Festsetzung von Betriebszeiten der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball- Europameisterschaft 2016 gegeneinander abzuwägen.
In Satz 3 wird schließlich eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. Seite 324) eingefügten § 6 geregelt. Danach ist bei der entsprechenden Anwendung die Zulassung von Ausnahmen beschränkt auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball- Europameisterschaft 2016 direkt übertragen werden.
Derartige Ausnahmen sind nur für "live"-Übertragungen zu rechtfertigen und im Ergebnis nur möglich, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden kann.
Mit der Einfügung des § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I Seite 324) ist es den zuständigen Behörden ermöglicht worden, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p.a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung hinauszuschieben.
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es hier allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst, sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die Sportveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen von Spielen der Fußball- Europameisterschaft 2016 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.
Ob in jedem Einzelfall aber auch eine Ausnahme gerechtfertigt ist und zugelassen wird, ist damit noch nicht entschieden. Vielmehr steht die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Ermessen der zuständigen Behörden. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen, die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.
Im Hinblick auf eine Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten am Abend und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit, sind im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall insbesondere die Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
Zu § 3
Die Vorschrift des § 3 regelt das Verhältnis der Verordnung zu immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der Länder, die ebenfalls den Geltungsbereich der Verordnung betreffen. Da einige Länder auf der Grundlage des § 23 Absatz 2 BImSchG abweichende Vorschriften erlassen und diese Vorschriften unter Berücksichtigung der landesspezifischen Belange und Besonderheiten den Lärmschutz regeln, sollen abweichende Vorschriften der Länder der Verordnung vorgehen. Eine entsprechende Regelung ist daher erforderlich, da andernfalls die Verordnung als Bundesrecht vorginge. Die grundlegenden Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben dabei unberührt.
Zu § 4
Die Vorschrift des § 4 regelt das Inkrafttreten und auch das Außerkrafttreten der Verordnung. Damit im Hinblick auf die Fußball- Europameisterschaft 2016, die vom 10. Juni bis 10. Juli 2016 stattfindet, die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die Zulassung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien gegeben ist, ist das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung angezeigt. Angestrebt wird die Beschlussfassung des Bundesrates im März oder April 2016. Nach dem Enr Fußball-Europameisterschaft 2016 kann die Verordnung am 31. Juli 2016 wieder außer Kraft treten.