Gesetzentwurf des Bundesrates:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Dem § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Neben den im Zusammenhang mit den Vorkommnissen des 17. Juni 1953 verurteilten und standrechtlich erschossenen Personen gibt es eine begrenzte Anzahl von Menschen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschehnissen auf unterschiedlichste Weise zu Tode gekommen sind. Es handelt sich hierbei z.B. um Personen, die bei den Demonstrationen auf der Straße erschossen bzw. angeschossen worden und später an den Schussverletzungen gestorben sind, aber z.B. auch um Personen, die in Gewahrsam genommen worden und aus bislang ungeklärter Ursache im Gefängnis oder während des Gefangenentransportes zu Tode gekommen sind. Den nächsten Angehörigen dieser Opfer steht bislang kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 StrRehaG zu.

Den Hinterbliebenen der standrechtlich Erschossenen wurde durch § 18 Abs. 3 StrRehaG und den Hinterbliebenen der Opfer der innerdeutschen Grenze durch § 18 Abs. 4 StrRehaG ein Anspruch auf Unterstützungsleistung gewährt. Der diesen Personenkreisen zustehende Anspruch soll nunmehr auch den Hinterbliebenen der Opfer des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953 eingeräumt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften


Zu Artikel 1
(§ 18 Abs. 5 - neu - StrRehaG)

Soweit die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht greifen, wird den nächsten Angehörigen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG (Ehegatten, Kinder und Eltern) der Verstorbenen ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen eingeräumt. Der Tod der nächsten Angehörigen muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen stehen, die zur Unterdrückung des Volksaufstandes ergriffen wurden. Die auf Seiten des DDR-Regimes und der Besatzungsmacht zu beklagenden Opfer waren Teil der staatlichen Maßnahmen gegen den Aufstand und sind nicht anspruchsberechtigt.

Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden angerechnet.


Zu Artikel 2
(Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.