Punkt 21 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 7a (Änderung der Abgabenordnung)
Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
"Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung
- § 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben."
Begründung
In Artikel 2 § 14 Abs. 2 soll eine Anzeigepflicht u. a. der Finanzbehörden gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt über Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen, normiert werden.
Eine Anzeigepflicht der Finanzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bei Geldwäscheverdacht regelt bisher § 31b der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ). Mit der vorgesehenen Neuregelung des § 14 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes wird die Regelung des § 31b AO entbehrlich.